Präventionskurse Musterklauseln

Präventionskurse. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Präventionskurse.Als Präventionskurse gelten M aßnahm en nach § 20 Abs.1 SGB V,die von - essichum diem edizinischnotw endigestationäreBehandlungeiner Erkrankung handelt,die während des Aufenthalts in der gem ischten Anstaltakutaufgetretenist.DerVersicherelreistedtabeinurfürdie medizinisch notw endige Behandlungsdauer dieser Erkrankung der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind.Voraussetzung für die Erstattung ist,dass ein Nachweis über die Teilnahm e (m indestens 80 %oder der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung in Textform der Kurseinheiten) vorgelegt w ird.Dies ist vom Kursanbieter auf einezrugesagt hat. Teilnahm ebescheinigung zu bestätigen.
Präventionskurse. Pro Kalenderjahr sind insgesamt bis zu zwei Präventionskurse aus unterschiedlichen Bereichen (Bewegung, Ernährung, Stressbewälti- gung und Entspannung sowie Suchtprävention) erstattungsfähig, insgesamt bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal 150 Euro. Als Präventionskurse gelten Maßnahmen, die von Anbietern mit geeigneter fachlicher und pädagogischer Qualifikation, auf Basis erprobter und evaluierter Konzepte sowie unter angemessenen organisatorischen Durchführungsbedingungen erbracht werden. Ein Nachweis über die Teilnahme (mindestens 80 % der Kursstunden) ist vorzulegen.
Präventionskurse. Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge beteiligen sich die meisten Krankenkassen mit einem finanziellen Zuschuss an Präventionsmaßnahmen, die ihre Versicherten wahrnehmen. Die Höhe des Zuschusses muss bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden. Die Gebühr für den Präventionskurs wird zu Kursbeginn durch den Teilnehmer entrichtet. Bei regelmäßiger Teilnahme wird nach Beendigung des Präventionskurses von der Kurslehrkraftg eine Bescheinigung ausgestellt (nur für Kurse, die eine Zertifizierung durch die Krankenkasse enthalten). Dies ermöglicht dem einzelnen Teilnehmer sich die Kursgebühr anteilig von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen. Für die Erstattung wird keine ärztliche Verordnung benötigt. Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht gemäß folgender Belehrung zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Präventionskurse a. Der Erwerb eines Präventionskurses berechtigt den Nutzer ausschließlich den Präventionskurs einmal pro Woche für den in der Buchung festgelegten Zeitraum von 8 Wochen zu nutzen.
Präventionskurse. Die AOK zertifiziert die Anbietenden von Gesundheitskursen, die die gesetzlichen Bestimmungen nach § 20 SGB V erfüllen und qualitätsgesicherte Maßnahmen nach dem Leitfaden für Präventionsleistungen erbringen. Hierzu zählen auch zertifizierte Präventionskurse, die online durchgeführt werden. Eine Anerkennung dieser Maßnahme setzt voraus, dass Teilnehmende am Bonusprogramm an mindestens 80 % der vorgesehenen Kurstermine teilgenommen haben. Der Nachweis kann durch Vorlage der Teilnahmebestätigung von Anbietenden erfolgen und wird je Teilnehmenden am Bonusprogramm zweimal jährlich bonifiziert.
Präventionskurse. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse vorab, inwieweit die Kosten anteilig übernommen werden. Die von uns durch- geführten Präventionskurse sind bei der Zentralen Prüfstelle für Prävention zertifiziert und werden von allen gesetzlichen (z.T. Privaten) Krankenkassen mit bis zu 80 % bezuschusst, ein bis zweimal pro Jahr. Die Teilnahme am Präventionskurs ist nicht an eine Mitgliedschaft gekoppelt.Der Kursbeitrag ist vor Beginn des Kurses zu entrichten. Der Teilnehmer erhält nach Beendigung des Kurses und bei 80%iger Teilnahme eine Bescheinigung für die Krankenkasse ausgestellt, die er dann einreichen muss.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.