Prüfungsgegenstand Musterklauseln

Prüfungsgegenstand. Der Stadtrechnungshof Wien unterzog die beiden zum Wiener Stadtwerke-Konzern gehörenden Gesellschaften Aspern Smart City Research GmbH & Co KG und Aspern Smart City Research GmbH einer stichprobenweisen Prüfung. Das Ziel der Prüfung war, die Beweggründe für die Errichtung, die Erfüllung des Ge- sellschaftszweckes und die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Gesellschaften mit besonderer Fokussierung auf deren Finanzierungsgrundlagen darzustellen. Weiters wurden die wesentlichen langfristigen Vertragsbeziehungen der Gesellschaften mit ihren Gesellschafterinnen und externen Vertrags- und Forschungspartnerinnen einer näheren Betrachtung unterzogen. Nichtziel der Prüfung war die Darstellung und Beurteilung der Ergebnisse konkreter Forschungsprojekte. Ebenfalls waren die Abwicklungen der Förderungsanträge nicht Gegenstand der Einschau, da diese hauptsächlich von externen Partnerinnen bzw. von den Gesellschafterinnen initiiert und abgewickelt wurden. Anzumerken war da- bei auch, dass die geprüfte Aspern Smart City Research GmbH & Co KG als Projekt- partnerin aufgrund der gegebenen Förderungsstrukturen lediglich geringe Anteile an den zuerkannten Förderungsbeträgen erhielt. Ergänzend stellte der Stadtrechnungshof Wien auch die Bilanzierung sowie die Be- wertung der Beteiligungsansätze bei den Kommanditistinnen Wien Energie GmbH und Wiener Netze GmbH dar. Abschließend nahm der Stadtrechnungshof Wien im Hinblick auf die hohen For- schungsausgaben bzw. Finanzierungszuschüsse auf Grundlage der eingeholten Stel- lungnahmen Kosten-Nutzen-Betrachtungen vor. Die Entscheidung zur Durchführung der gegenständlichen Prüfung wurde in Anwen- dung der risikoorientierten Prüfungsthemenauswahl des Stadtrechnungshofes Wien getroffen. Die gegenständliche Prüfung wurde von der Abteilung Beteiligungen der Stadt Wien des Stadtrechnungshofes Wien durchgeführt.
Prüfungsgegenstand. 1Prüfungsgegenstand ist grundsätzlich das entsprechende zur Abrechnung vorgelegte Leistungsvolumen. 2Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung vorgelegten Leistungs- volumen auch Überweisungen sowie sonstige veranlasste zahnärztliche und ärztliche Leistungen umfassen.
Prüfungsgegenstand. Prüfungsgegenstand der AIA‐Kontrollen ist die ordnungsgemässe Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes (vgl. auch Sektion IX des CRS). Geprüft wird daher v.a. die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Klassifizie‐ rungs‐, Dokumentations‐, Mitteilungspflicht nach Art. 4, der Mitteilung‐ und Meldepflicht nach Art. 5, der Pflicht zur Durchführung der AIA‐Sorgfaltspflichten nach Art. 7, der Registrierungspflicht nach Art. 8, der Meldepflicht nach Art. 9 sowie der Informationspflicht nach Art. 10. Folgende Beispiele sollen dies ver‐ deutlichen: Wenn eine Treuhandgesellschaft als Finanzinstitut klassifiziert, gelten alle von ihr oder ihren Mitarbeitern verwalteten Vermögensstrukturen ebenso als Finan‐ zinstitut, sofern deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanla‐ ge von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind. Es ist daher anhand der Dokumentation zu kontrollieren, ob sich die verwalteten Vermö‐ gensstrukturen entsprechend als Finanzinstitut klassifiziert haben. Weiters ist zu kontrollieren, ob die Klassifizierung den jeweils meldenden Finanzinstituten mit‐ geteilt wurden. Ist ein Rechtsträger als passiver NFE zu klassifizieren, so wird zu kontrollieren sein, ob die beherrschenden Personen vollständig dem jeweils meldenden Finan‐ zinstitut mitgeteilt wurden. Bei der Kontrolle der ordnungsgemässen Durchführung der AIA‐ Sorgfaltspflichten wird bspw. zu prüfen sein, ob es die vorliegende EDV‐ Infrastruktur eines meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts erlaubt, die relevanten Indizien (Adresse, Telefonnummer, etc.) gemäss Abschnitt III bis VII des CRS elektronisch abzufragen. Im Rahmen dieser Systemkontrolle wird stich‐ probenartig zu prüfen sein, ob meldepflichtige Personen ordnungsgemäss identi‐ fiziert und für AIA‐Zwecke dokumentiert wurden. Die Grundmenge für diese Stichprobenauswahl sind folglich sämtliche bestehenden Kundenbeziehungen. Als prüfungsrelevante Unterlagen kommen insbesondere das Manual der EDV‐ Infrastruktur zum AIA‐Identifikationsprozess, die Kundenstammdaten, die vom Kunden eingeholten Bestätigungen und Formulare, die Aufstellungen über die Kontostände, etc. in Frage. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die anwendbaren Abkommen bei den AIA‐Sorgfaltspflichten an mehreren Stellen auf die AML/KYC‐Verfahren (Anti‐Money Laundering/Know your Customer‐Verfahren) und somit die Verfah‐ ren zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Personen nach dem...
Prüfungsgegenstand. 1 Der Freistaat Sachsen ist alleiniger Gesellschafter der LISt GmbH, die 2001 aus dem Sächsischen Landesinstitut für Straßenbau hervorge- gangen ist. Unternehmensgegenstand sind ingenieurtechnische Dienst- leistungen im Bereich Straßenverkehr, Straßenbau, Straßenunterhaltung, Straßendokumentation, Umweltschutz, konstruktiver Ingenieurbau, Vermessung, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, öffent- licher Personennahverkehr, die von den Fachressorts im Rahmen der Inhouse-Vergabe an die Gesellschaft gegeben werden. 2 Die Gesellschaft hat seit Xxxxxx 2017 ihren Sitz in Hainichen mit Be- triebsstätten in Dresden und Bautzen und beschäftigt aktuell 180 Mit- arbeiter1.
Prüfungsgegenstand. Der Stadtrechnungshof Wien prüfte stichprobenweise die Gebarung der WSTW Town- Town GmbH & Co Stationsturm KG. Insbesondere wurden dabei die Geschäftsjahre 2012 bis 2015 betrachtet. Die im Prüfungsbericht erwähnten Übertragungen der Kom- manditanteile an die Konzerngesellschaften, deren Konzeption sowie die daraus resul- tierenden Rechtswirkungen erfolgten bzw. ergaben sich auf Ebene der Kommanditistin, der Wiener Stadtwerke Vermögensverwaltung GmbH, und waren nicht Gegenstand der Gebarungsprüfung. Der Bilanzstichtag der Gesellschaft ist der 31. Dezember. Damit entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.

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  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.