Prüfungsrecht Musterklauseln

Prüfungsrecht. Der Anbieter ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden zu prüfen. Hierzu darf der Anbieter nicht personenbezogene Daten verarbeiten, die das Nutzungsverhalten des Kunden sowie den Einsatz der Ver- tragssoftware und Updates widerspiegeln. Diese Daten dienen der Optimierung der Vertragssoftware, der Erstellung von Nutzungsstatistiken und der Überprüfung auf möglichen Missbrauch. Sie können sowohl im Kontext von Hosting, als auch bei vor-Ort-Installationen (On-Premise) er- hoben werden. Zusätzlich ist der Anbieter dazu berechtigt, die hierzu erfor- derlichen Nutzungsdaten nach eigenem Ermessen am jeweili- gen Installationsort des Kunden auch selbst überprüfen oder, nach Xxxx des Anbieters, durch einen vom Anbieter ausge- wählten Wirtschaftsprüfer oder IT-Sachverständigen überprü- fen lassen.
Prüfungsrecht. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, genaue, vollständige und korrekte Kopien von Unterlagen und Akten aufzubewahren, aus denen der Speicherort und die Verwendung der Kopien der Software, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden, hervorgehen. Nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Lizenznehmers von mindestens 30 (dreißig) Tagen, jedoch nicht häufiger als einmal in einem Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, ist der Lizenzgeber ohne Anlass berechtigt, auf seine Kosten und durch seine Beauftragten solche Akten und Systeme des Lizenznehmers zu prüfen, die der Lizenzgeber in angemessener Weise anfordern kann, um die Verwendung der Software durch den Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung festzustellen.
Prüfungsrecht. (1) Proalpha ist berechtigt, die vertragsgemäße Nut- zung der Vertragssoftware durch den Kunden zu prüfen. Zu diesem Zweck darf Proalpha vom Kun- den Auskunft über alle Nutzungsdaten der Ver- tragssoftware verlangen. Proalpha darf die hierzu erforderlichen Nutzungsdaten nach eigenem Er- messen am jeweiligen Installationsort des Kunden auch selbst überprüfen oder durch einen von Proalpha ausgewählten Wirtschaftsprüfer oder IT- Sachverständigen überprüfen lassen. (2) Eine Überprüfung der relevanten Nutzungsdaten am Installationsort des Kunden erfolgt mit einer Vorankündigung von mindestens 30 Kalenderta- gen und im Regelfall nicht häufiger als einmal jährlich, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware vertragswid- rig nutzt. In einem solchen Falle darf Proalpha au- ßerhalb des jährlichen Turnus eine Überprüfung durchführen. Die Überprüfung darf den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen (3) Die im Rahmen der Überprüfung gewonnenen In- formationen dürfen von Proalpha ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden und unterlie- gen im Übrigen der Geheimhaltungspflicht.
Prüfungsrecht. 6.1 Wir haben das Recht, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Besteller und damit die Einhaltung der vereinbarten Lizenzbedingungen durch den Besteller an allen Standorten und Umgebungen, an denen eine Installation und/oder Nutzung erfolgt, zu überprüfen. Wir sind berechtigt, die Prüfung auch durch verbundene Unternehmen sowie unabhängige Prüfer durchführen zu lassen, soweit diese durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 6.2 Der Besteller verpflichtet sich, schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und uns sowie unseren Prüfern bereitzustellen, die prüffähige Nachweise für die vertragsgemäße Installation und Nutzung der überlassenen Software bereitstellen. Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung Unregelmäßigkeiten bzw. Hinweise, dass der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht einhält, werden wir ihn hierüber umgehend informieren.
Prüfungsrecht. 5.1 Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände/Waren nach einer Vorankündigungsfrist von 3 Werktagen jeder Zeit zu den geschäftsüblichen Zeiten im Werk unseres Vertragspartners zu prüfen oder überprüfen zu lassen.
Prüfungsrecht. Der Leistungsträger ist berechtigt, die Leistungserbringung vor Ort zu prüfen. Der Leistungs- erbringer ermöglicht ihm in diesem Fall die Einsicht in alle hierfür erforderlichen Unterlagen und gewährt ihm Zutritt zur Einrichtung.
Prüfungsrecht. 11.1 Chiesi hat das Recht, mit angemessener Vorankündigung Inspektionen und Prüfungen in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchzuführen, um die internen Abläufe, die angewandten Qualitätssysteme und alle anderen Informationen zu überprüfen, die sich auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung der vertraglichen Leistungen auswirken können. 11.2 Für alle Informationen, die bei diesen Inspektionen und Prüfungen eingeholt werden, gelten die Abschnitte 6 und 7 „Geistiges Eigentum“ und „Geheimhaltungspflicht“ dieser AEBs.
Prüfungsrecht. 11.1 Die Hausbank, die XXX.XXXX, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die EFRE-Verwaltungsbehörde, die EFRE-Prüf- behörde, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof oder die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, die be- stimmungsgemäße Verwendung des NRW/EU.KWK- Investitionskredits beim Endkreditnehmer zu über- prüfen. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, ihnen oder ihren Beauftragten Einblick in die entsprechen- den Unterlagen und eine Inaugenscheinnahme des von der XXX.XXXX geförderten Investitionsvor- habens zu gewähren. 11.2 Der Endkreditnehmer räumt zu diesem Zweck den prüfenden Stellen sowie den von ihnen Beauftragten ein Betretungsrecht ein. Der Endkreditnehmer hat gegebenenfalls entstehende Prüfungskosten zu er- statten.
Prüfungsrecht. 15.1 Die Beauftragten von EG, des BMZ und des Bundesrechnungshofes (BRH) oder von diesen beauftragte Prüfer/innen können jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Durchführung der Maßnahme sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bereitzuhalten, auf Verlangen vorzulegen sowie für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen. 15.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfeinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vor dessen Abgabe an EG zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
Prüfungsrecht. 5.1 Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände/Waren nach einer Vorankündigungsfrist von 3 Werktagen jeder Zeit zu den geschäftsüblichen Zeiten im Werk 4. Delivery Dates, Release Orders 4.1 The agreed delivery and release order dates are binding; delivery periods are calculated from the date of our order or confirmation. If, for whatever reason, our contractual partner is in danger of a delay in delivery, we must be informed immediately in writing, providing evidence of the reasons and the expected duration of the delay.