Prüfungsrecht Musterklauseln

Prüfungsrecht. 6.1 Wir haben das Recht, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den Besteller und damit die Einhaltung der vereinbarten Lizenzbedingungen durch den Besteller an allen Standorten und Umgebungen, an denen eine Installation und/oder Nutzung erfolgt, zu überprüfen. Wir sind berechtigt, die Prüfung auch durch verbundene Unternehmen sowie unabhängige Prüfer durchführen zu lassen, soweit diese durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Prüfungsrecht. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, genaue, vollständige und korrekte Kopien von Unterlagen und Akten aufzubewahren, aus denen der Speicherort und die Verwendung der Kopien der Software, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden, hervorgehen. Nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Lizenznehmers von mindestens 30 (dreißig) Tagen, jedoch nicht häufiger als einmal in einem Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, ist der Lizenzgeber ohne Anlass berechtigt, auf seine Kosten und durch seine Beauftragten solche Akten und Systeme des Lizenznehmers zu prüfen, die der Lizenzgeber in angemessener Weise anfordern kann, um die Verwendung der Software durch den Lizenznehmer gemäß dieser Vereinbarung festzustellen.
Prüfungsrecht. Der Anbieter ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Vertragssoftware durch den Kunden zu prüfen. Hierzu darf der Anbieter nicht personenbezogene Daten verarbeiten, die das Nutzungsverhalten des Kunden sowie den Einsatz der Ver- tragssoftware und Updates widerspiegeln. Diese Daten dienen der Optimierung der Vertragssoftware, der Erstellung von Nutzungsstatistiken und der Überprüfung auf möglichen Missbrauch. Sie können sowohl im Kontext von Hosting, als auch bei vor-Ort-Installationen (On-Premise) er- hoben werden. Zusätzlich ist der Anbieter dazu berechtigt, die hierzu erfor- derlichen Nutzungsdaten nach eigenem Ermessen am jeweili- gen Installationsort des Kunden auch selbst überprüfen oder, nach Xxxx des Anbieters, durch einen vom Anbieter ausge- wählten Wirtschaftsprüfer oder IT-Sachverständigen überprü- fen lassen.
Prüfungsrecht. 5.1 Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände/Waren nach einer Vorankündigungsfrist von 3 Werktagen jeder Zeit zu den geschäftsüblichen Zeiten im Werk unseres Vertragspartners zu prüfen oder überprüfen zu lassen. 6.
Prüfungsrecht. Der Leistungsträger ist berechtigt, die Leistungserbringung vor Ort zu prüfen. Der Leistungs- erbringer ermöglicht ihm in diesem Fall die Einsicht in alle hierfür erforderlichen Unterlagen und gewährt ihm Zutritt zur Einrichtung. Für ………………………. Für das Nieders. Landesamt (Leistungserbringer) für Soziales, Jugend und Familie ………………….., den…………. Hildesheim, den …………
Prüfungsrecht. (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses ist gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 123 NGO nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben durchzuführen.
Prüfungsrecht. 11.1 Chiesi hat das Recht, mit angemessener Vorankündigung Inspektionen und Prüfungen in den Geschäftsräumen des Lieferanten durchzuführen, um die internen Abläufe, die angewandten Qualitätssysteme und alle anderen Informationen zu überprüfen, die sich auf die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung der vertraglichen Leistungen auswirken können.
Prüfungsrecht. 11.1 Die Hausbank, die XXX.XXXX, das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, die EFRE-Verwaltungsbehörde, die EFRE-Prüf- behörde, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof oder die von ihnen Beauftragten sind berechtigt, die be- stimmungsgemäße Verwendung des NRW/EU.KWK- Investitionskredits beim Endkreditnehmer zu über- prüfen. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, ihnen oder ihren Beauftragten Einblick in die entsprechen- den Unterlagen und eine Inaugenscheinnahme des von der XXX.XXXX geförderten Investitionsvor- habens zu gewähren.
Prüfungsrecht. 15.1 Die Beauftragten von EG, des BMZ und des Bundesrechnungshofes (BRH) oder von diesen beauftragte Prüfer/innen können jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Durchführung der Maßnahme sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bereitzuhalten, auf Verlangen vorzulegen sowie für weitere Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
Prüfungsrecht. 5.1 Wir sind berechtigt, die bestellten Gegenstände/Waren nach einer Vorankündigungsfrist von 3 Werktagen jeder Zeit zu den geschäftsüblichen Zeiten im Werk 4. Delivery Dates, Release Orders 4.1 The agreed delivery and release order dates are binding; delivery periods are calculated from the date of our order or confirmation. If, for whatever reason, our contractual partner is in danger of a delay in delivery, we must be informed immediately in writing, providing evidence of the reasons and the expected duration of the delay. 4.2 Our delivery release orders shall become binding at the latest if our contractual partner does not object to them within 5 working days of receipt. 4.3 If our contractual partner is unable to comply with deliveries and delivery dates through no fault of his own ("force majeure"), he shall notify us of this immediately and in written form. In the case of force majeure, the delivery periods shall be extended in accordance with the time of his non-culpable delay in delivery. Our supplier cannot invoke force majeure if he has not notified us of this immediately in written form and (cumulatively) he has not done everything possible to maintain his ability to deliver to us for the fulfilment of his contractual obligations. The supplier must provide us with complete proof of this immediately upon our request. 5.