Common use of PRÜFUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS Clause in Contracts

PRÜFUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS. 6.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der in diesem Vertrag und Art. 28 DSGVO geregelten Pflichten zur Verfügung. Insbesondere erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskünfte über die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. 6.2 Der Auftraggeber hat das Recht, in jährlichen Abständen oder anlassbezogen – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag und aus Art. 28 DSGVO zu überprüfen, und beim Auftragnehmer Inspektionen vor Ort durchzuführen oder durch von ihm beauftragte und im Einzelfall zu benennender Dritter durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer ermöglicht dies und trägt dazu bei. 6.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung geeigneten Nachweis über die Einhaltungen der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bereitstellung von Dokumenten und Zertifikaten, die genehmigte Verhaltensregeln i. S. v. Art. 40 DSGVO oder genehmigte Zertifizierungsverfahren i. S. v. Art. 42 DSGVO abbilden, erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag

PRÜFUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS. 6.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der in diesem Vertrag und Art. 28 DSGVO geregelten Pflichten zur Verfügung. Insbesondere erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskünfte über die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. 6.2 Der Auftraggeber hat das Recht, in jährlichen Abständen oder anlassbezogen von ihm beauftragte Dritte sind – grundsätzlich nach Terminvereinbarung mindestens 30 Tage im Voraus berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag und aus Art. 28 DSGVO zu überprüfen, überprüfen und beim Auftragnehmer Inspektionen vor Ort durchzuführen oder durch von ihm beauftragte und im Einzelfall zu benennender Dritter durchführen zu lassendurchzuführen. Der Auftragnehmer ermöglicht dies und trägt dazu bei. Anlasslose Inspektionen sind auf maximal eine Inspektion pro Jahr beschränkt. 6.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung geeigneten Nachweis über die Einhaltungen der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bereitstellung von Dokumenten und Zertifikaten, die genehmigte Verhaltensregeln i. S. v. Art. 40 DSGVO oder genehmigte Zertifizierungsverfahren i. S. v. Art. 42 DSGVO abbilden, erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag (Data Processing Agreement)

PRÜFUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS. 6.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der in diesem Vertrag und Art. 28 DSGVO geregelten Pflichten zur Verfügung. Insbesondere erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskünfte über die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. 6.2 Der Auftraggeber hat das Recht, in jährlichen Abständen oder anlassbezogen von ihm beauftragte Dritte sind – grundsätzlich nach Terminvereinbarung – berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag und aus Art. 28 DSGVO zu überprüfen, überprüfen und beim Auftragnehmer Inspektionen vor Ort durchzuführen oder durch von ihm beauftragte und im Einzelfall zu benennender Dritter durchführen zu lassendurchzuführen. Der Auftragnehmer ermöglicht dies und trägt dazu bei. 6.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung geeigneten Nachweis über die Einhaltungen der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bereitstellung von Dokumenten und Zertifikaten, die genehmigte Verhaltensregeln i. S. v. Art. 40 DSGVO oder genehmigte Zertifizierungsverfahren i. S. v. Art. 42 DSGVO abbilden, erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

PRÜFUNGSRECHTE DES AUFTRAGGEBERS. 6.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage alle erforderlichen Informationen Informatio- nen zum Nachweis der in diesem Vertrag und Art. 28 DSGVO geregelten Pflichten zur VerfügungVerfü- gung. Insbesondere erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskünfte über die gespeicherten gespei- cherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. 6.2 Der Auftraggeber hat das Recht, in jährlichen Abständen oder anlassbezogen von ihm beauftragte Dritte sind – grundsätzlich nach Terminvereinbarung Terminvereinba- rung berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag und aus Art. 28 DSGVO zu überprüfen, überprüfen und beim Auftragnehmer Inspektionen vor Ort durchzuführen oder durch von ihm beauftragte und im Einzelfall zu benennender Dritter durchführen zu lassendurchzuführen. Der Auftragnehmer ermöglicht dies und trägt dazu bei. 6.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung geeigneten Nachweis über die Einhaltungen Ein- haltungen der Verpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bereitstellung von Dokumenten und Zertifikaten, die genehmigte Verhaltensregeln i. S. v. Art. 40 DSGVO oder genehmigte Zertifizierungsverfahren i. S. v. Art. 42 DSGVO abbilden, erbracht werden.

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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag