Common use of Publikationen des Anlagefonds Clause in Contracts

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die im Prospekt genannten Printmedien oder elektroni- schen Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- licht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ al- ler Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen in den im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsprospekt, Fondsprospekt

Publikationen des Anlagefonds. 23.23 Publikation des Anlagefonds 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elekt- ronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigenanzuzei- gen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert aller Anteilsklassen mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen“ al- ler Anteilsklassen " bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Mediengenannten Publikationsorgan. Die Preise werden wer- den mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlege- rinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag, Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23.25 1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds sind die bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans eines Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die StellenStel- len, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise gemeinsam bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ al- ler aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen in den im Prospekt genann- ten Printmedien oder auf der elektronischen MedienPlattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal einmal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt Fondsvertrag sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Umbrella Fund Agreement

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen“ al- ler Anteilsklassen " bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den im Prospekt genann- ten Printmedien oder einer durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen MedienPlattform. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publika- tionsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der DepotbankDepot- bank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger An- leger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikations- pflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen“ al- ler » aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder genannten Printmedium und elektronischen MedienMedium. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat publiziertMonat publi- ziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindetstatt- findet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Wesentlichen Infor- mationen für Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte Halbjahres- berichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23.24 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien oder elektroni- schen genannte Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorgans ist im Publikationsorgan Publikationsor- gan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der DepotbankDepot- bank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen Anteilsklas- sen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. ÄnderungenÄnderun- gen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publika- tionspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pri- cing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen“ al- ler » aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe Aus- gabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Medienerwähnten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal einmal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie Fondsvertrag und die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank De- potbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Investment Fund Agreement

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds sind die bzw. der Teilvermögen ist das im Prospekt genannten Printmedien Anhang genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorganes ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages Fonds- vertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtder Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich aus- schliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikations- pflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise Informationen über den Nettoinventarwert bzw. durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 einen modifizierten Bewertungs-Nettoinventarwert des Vermögens der einzelnen Teilver- mögen und über den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ al- ler Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Wert pro Fondsanteil erhält der Anleger von Anteilen in den im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen der Fondsleitung aufgrund individu- eller Vereinbarung per Brief, Fax, elektronischer Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindetdirekten Depotzugriff, werden im Prospekt festgelegtE-Mail. 4. Der Prospekt Fondsvertrag mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt Anhang sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte Jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank De- potbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23.24 1. Das Publikationsorgan Publikationsorgane des Fonds Anlagefonds sind die im Prospekt genannten Printmedien oder elektroni- schen Mediumelektronische Me- dium. Der Wechsel des Publikationsor- gans eines Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan In den Publikationsorganen werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht Publikationspflicht ausgenom- men werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „Hin- weis "exklusive Kommissionen“ al- ler " aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen an jedem Tag, an dem der Nettoinventarwert gemäss § 16 Ziff. 1 berechnet wird, in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder genannten elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegtMedium. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anle- ger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publika- tionsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der DepotbankDe- potbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen Anteils- klassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. ÄnderungenÄnde- rungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte Rech- te der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen“ al- ler Kommissi- onen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Mediengenannten Printmedium und elektroni- schen Medium. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Wesentlichen Informationen für Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte Halbjah- resberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern al- len Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das 23 Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien oder elektroni- schen genannte elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen“ al- ler Anteilsklassen " bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Mediengenannten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen“ al- ler " aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Mediengenannten Publikationsorgan. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und sowie bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds sind die Anlagefonds ist das im Prospekt genannten Printmedien genannte Printmedium oder elektroni- schen elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsor- gans Publika- tionsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der DepotbankDepot- bank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen Anteilsklas- sen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtveröffentlicht. ÄnderungenÄnderun- gen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publika- tionspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen“ al- ler » aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rück- nahme Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genann- ten Printmedien oder genannten Printmedium und elektronischen MedienMe- dium. Die Preise werden mindestens zweimal im Mo- nat Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden wer- den im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Wesentlichen Infor- mationen für Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte Halbjahresbe- richte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.

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