Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Musterklauseln

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet.
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kolletive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder duch eine wesentliche direkt oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags belastet und darf die maximale Verwaltungskommission, die von den Zielfonds vereinnahmt werden, kann 2 Prozent nicht überschreiten.
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine ge- meinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission belastet. Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter xxx.xxxxxxxx.xx abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die entsprechenden Basisinformationsblätter und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertreibern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der Internetplatt- form der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Preisveröffentlichungen bzw. Veröffentlichungen der Nettoinventarwerte für alle Anteilsklassen jedes Teilvermögens erfolgen täglich (mit Ausnahme der Tage, an denen das Teilvermögen für Ausgaben und Rücknahmen geschlossen ist) auf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimm- ten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht werden. Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements der Teilvermögen, die Ri- sikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wich- tigsten Kategorien von Vermögensgegenständen sind auf Anfrage in schriftlicher Form bei der Fonds- leitung sowie bei der deutschen Informationsstelle kostenlos erhältlich. Die Fondsleitung legt zudem regelmässig folgende Informationen offen: - Angaben über die Änderung der Haftung der Verwahrstelle unverzüglich auf der Internetseite xxx.xxxxxxxx.xx; - den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände der Teilvermögen, die schwer liquidierbar sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, im Jahresbericht; - jegliche neuen Regeln zum Liquiditätsmanagement des AIF, im Jahresbericht; - das aktuelle Risikoprofil der Teilvermögen und die hierfür eingesetzten Risikomanagement- prozesse, im Fondsprospekt; - das aktuelle Risikoprofil der Teilvermögen, im entsprechenden ...
Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen. Bei Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Be- teiligung verbunden ist (verbundene Zielfonds), wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission der verbundenen Zielfonds belastet, es sei denn, diese werden zu Gunsten des Fondsvermögens des Zielfonds erhoben.

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  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.