Common use of Publikationen des Anlagefonds Clause in Contracts

Publikationen des Anlagefonds. 23 1. Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ aller gezeichneten Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Prospekt genannten schweizerischen Tageszeitung(en) und/oder durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen Plattform(en). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23 1. Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte Printmedium Printme- dium oder elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher wesentli- cher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffentlichtveröf- fentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht Publikations- pflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert (durch Anwendung des Swinging Single Pricing gemäss § 16 Ziff. 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis «exklusive Kommissionen» aller gezeichneten Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genannten schweizerischen Tageszeitung(en) und/Print- oder durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen Plattform(en)Medium. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und WochentageWo- chentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte Halb- jahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Publikationen des Anlagefonds. 23 1. Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elektronische Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ aller gezeichneten Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Prospekt genannten schweizerischen Tageszeitung(en) und/oder durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen Plattform(en). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsvertrag

Publikationen des Anlagefonds. 23 1. Publikationsorgan des Anlagefonds ist das im Prospekt genannte Printmedium oder elektronische MediumMe- dium. Der Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages Fonds- vertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden wer- den können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich aus- schliesslich formeller Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht Publikations- pflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" aller gezeichneten Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den dem im Prospekt genannten schweizerischen Tageszeitung(en) und/Print- oder durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen Plattform(en)Medium. Die Preise werden mindestens zweimal zwei- mal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zei- tungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht wer- den. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank Depot- bank und bei allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Publikationen des Anlagefonds. 23. 1. Das Publikationsorgan des Anlagefonds ist das Fonds sind die im Prospekt genannte Printmedium genannten Printmedien oder elektronische elektroni- schen Medium. Der Wechsel des Publikationsorgans Publikationsor- gans ist im Publikationsorgan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zusammenfassungen Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos kosten- los bezogen werden können, der Wechsel der Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen An- teilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds Anlage- fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes Geset- zes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Natur sind, können mit Zustimmung Zustim- mung der Aufsichtsbehörde von der Publikationspflicht Mittei- lungspflicht ausgenommen werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ aller gezeichneten al- ler Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme Rück- nahme von Anteilen in den im Prospekt genannten schweizerischen Tageszeitung(en) und/genann- ten Printmedien oder durch die Aufsichtsbehörde anerkannten elektronischen Plattform(en)Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat Mo- nat publiziert. Die Wochen und Wochentage, an denen die Publikation stattfindet, werden im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jahres- Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Vertriebsträgern Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.

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Samples: Fondsprospekt