Qualifikation. Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfah- rung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsquali- fikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. ab 120 Plätze Verg.Grp. III ab 240 Plätze Verg.Grp. II ab 360 Plätze Verg.Grp. I b ab 480 Plätze Verg.Grp. I a Die Eingruppierung nach I b/I a kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortungsbereich des Werkstattleiters in besonderem Maße aus den Tätigkeitsmerkmalen eines Werkstattleiters heraushebt (z. B. gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH). Die anerkennungsfähigen Personalkosten im Vereinbarungszeitraum werden mit einer Pauschale abgegolten, die sich wie folgt errechnet: Jahrespauschale bei einer voraussichtlichen Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 wird nach folgenden Kriterien ermittelt: Die Vergütung pro Beh./Kal.Tag errechnet sich wie folgt: Anerkennungsfähige Jahrespauschale nach o.a. Tabelle, dividiert durch die voraussichtliche Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 , geteilt durch 365. 1 Gesamtjahresdurchschnittsbelegung = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung der Hauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen und der besonderen Zwg.WfB./Abt. für psych. Behinderte
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Qualifikation. Der Werkstattleiter soll Wie 1.1 oder langjährige bewährte Mitarbeiter der WfB mit Refa-Grundausbildung und sonderpädagogi- scher Zusatzqualifikation für Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte. 2 Jahresdurchschnittsbelegung = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfah- rung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügenHauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen jedoch ohne die besondere Zwg.WfB/Abteilung für psych. Entsprechende Berufsquali- fikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sindBehinderte. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. ab 120 Plätze Verg.Grp. IVb bis III ab 240 Plätze Verg.Grp. II ab 360 Plätze Verg.Grp. I b ab 480 Plätze Verg.Grp. I a Die Eingruppierung je nach I b/I a kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortungsbereich des Werkstattleiters in besonderem Maße aus den Tätigkeitsmerkmalen eines Werkstattleiters heraushebt (z. B. gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH). Größe und beruflicher Qualifikation Die anerkennungsfähigen Personalkosten im Vereinbarungszeitraum werden mit einer Pauschale abgegolten, die sich wie folgt errechnet: . Jahrespauschale bei einer voraussichtlichen Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 wird nach folgenden Kriterien ermitteltJahresdurchschnittsbelegung2 der Zweigwerkstatt: Die Vergütung pro Beh./Kal.Tag errechnet sich wie folgt: Anerkennungsfähige Jahrespauschale nach o.a. Tabelle, dividiert durch die voraussichtliche Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 Jahresdurchschnittsbelegung2 , geteilt durch 365. 1 Gesamtjahresdurchschnittsbelegung Bei anerkannten Zweigwerkstätten mit weniger als 80 belegten Plätzen kann die Jahrespauschale im Verhältnis der Plätze (80 = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung der Hauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen und der besonderen Zwg100 %) anerkannt werden.WfB./Abt. für psych. Behinderte
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Qualifikation. Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfah- rung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügengleichwertige Ausbildungen. Entsprechende Berufsquali- fikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. ab 120 Plätze Verg.Grp. III ab 240 Plätze Verg.GrpV b - IV a Sofern der Stelleninhaber in die Leitungsstruktur der Werkstatt eingebunden ist, sind die möglichen Personalmehrkosten mit dieser und der Leitungspauschale abgegolten. II ab 360 Plätze Verg.Grp. I b ab 480 Plätze Verg.Grp. I a Die Eingruppierung nach I b/I a kommt nur in Betracht, wenn Der Stellenschlüssel für den sozialen Dienst ändert sich der Verantwortungsbereich des Werkstattleiters in besonderem Maße aus den Tätigkeitsmerkmalen eines Werkstattleiters heraushebt (z. B. gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH)dadurch nicht. Die anerkennungsfähigen Personalkosten im Vereinbarungszeitraum werden mit einer Pauschale abgegolten, die anhand von Musterberechnungen, die unterschiedlichen Personalschlüssel aufgrund der Werkstattgrößen berücksichtigen, ermittelt wird. Es ergibt sich wie folgt errechnet: Jahrespauschale bei einer voraussichtlichen Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 wird nach folgenden Kriterien ermittelt: Die folgende Vergütung pro Beh./Kal.Tag errechnet sich wie folgtTag: Anerkennungsfähige Jahrespauschale nach o.a. Tabelle, dividiert durch die voraussichtliche Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 , geteilt durch 365Für sonstige begleitende Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Gesamtjahresdurchschnittsbelegung = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung und 2 WVO können je nach Bedarf besondere Fachkräfte eingesetzt werden. Der Vorrang der Hauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen und Xxxxxx der besonderen Zwggesetzlichen Krankenversicherung sowie der Vorrang schulischer Bildungsmaßnahmen ist zu beachten. Dies gilt auch für den Behindertensport (s. hierzu die Gesamtvereinbarung über den ambulanten Behindertensport vom 01.07.81 der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation).WfB./Abt. für psych. Behinderte
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Qualifikation. Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss Schulbegleitung wird je nach Bewilligung erbracht durch (siehe Leistungsvereinbarung S. 5): - Pädagogische Fachkräfte mit akademischer oder beruflicher Ausbildung z.B. Sozialarbei- ter*innen, Sozialpädagog*innen, Heilpädagog*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfle- ger*innen - Erfahrene Nichtfachkräfte - Mitarbeiter*innen im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfah- rung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügenFreiwilligendienst (FSJ /BFD). Entsprechende Berufsquali- fikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung Der Einsatz einer Werkstatt erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten Fachkraft/Nichtfachkraft/FSJ muss im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit Einzelfall durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt den Sozialen Dienst/Fallmanagement der Eingliederungshilfe entschieden werden. ab 120 Plätze VergDazu wird die „Orientie- rungshilfe Sozial- und Jugendhilfe Inklusion in Schulen“ des KVJS herangezogen. Eine Fachkraft sollte dementsprechend eingesetzt werden z.B. bei: Herausforderndem Verhal- ten, Weglauftendenzen, Autismus, fehlender Impulskontrolle. In begründeten Einzelfällen kann auch eine erfahrene Nichtfachkraft eingesetzt werden, sofern sie den Anforderungen an die Be- gleitung gerecht wird.Grp. III ab 240 Plätze Verg.Grp. II ab 360 Plätze Verg.Grp. I b ab 480 Plätze Verg.Grp. I a Die Eingruppierung nach I b/I a kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortungsbereich des Werkstattleiters in besonderem Maße aus den Tätigkeitsmerkmalen eines Werkstattleiters heraushebt (z. B. gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH). Die anerkennungsfähigen Personalkosten im Vereinbarungszeitraum werden mit einer Pauschale abgegolten, die sich wie folgt errechnet: Jahrespauschale bei einer voraussichtlichen Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 wird nach folgenden Kriterien ermittelt: Die Vergütung pro Beh./Kal.Tag errechnet sich wie folgt: Anerkennungsfähige Jahrespauschale nach o.a. Tabelle, dividiert durch die voraussichtliche Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 , geteilt durch 365. 1 Gesamtjahresdurchschnittsbelegung = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung der Hauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen und der besonderen Zwg.WfB./Abt. für psych. Behinderte
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