Common use of Quittung Clause in Contracts

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Frachtoder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag Auf- trag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der EmpfängerEmpfän- ger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung Abliefe- rung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten unter- zeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene angege- bene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wech- selbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer ei- ner Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegtwider- legt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurüber- nahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Ergänzung Zu Den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber Auftrag- geber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen Ditferenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber Auftrag- geber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Frachtoder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Speditionsbedingungen, Allgemeine Speditionsbedingungen

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016), Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahme- scheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Frachtorder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme Über- nahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene angege- bene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgelade- nen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Abliefe- rungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten ge- nannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung Abliefe- rungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisendenSeefrachtbriefs, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ladescheins oder Kon- nossements gelten diese als Übernahmeoder Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung Ausstel- lung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt Vorbe- halt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung Auftrags- durchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie LieferscheineLiefer- scheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine Lade- scheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- er-stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wech- selbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen Mengen-)Diffe- renzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungs- quittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke Pack- stücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurüber- nahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder KonnossementeKon-nossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls ge- gebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders an- ders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten Ladeeinhei- ten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl An- zahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegtwider- legt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich unver- züglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigun- gen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten genann- ten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber Auf- traggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung Abliefe- rungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung Abliefe- rung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten un- terzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpe- diteurübernahmescheine, Fracht- und SeefrachtbriefeSeefracht- briefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung Ausstel- lung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins Lade- scheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes - gegebenenfalls mit Vorbehalt - zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Adsp)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie wi Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung Über- nahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich unverzüg- lich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem nach- dem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angege- benen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Lade- scheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch elektro- nisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen 2017

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. .Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.,

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Samples: Transport Agreement

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9. Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Frachtoder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der PackstückePack- stücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit Lade- einheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholeneinzuho- len. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisendennachwei- senden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werdenerstellt wer- den, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- Fracht oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls ge- gebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung Übernahmequit- tung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebe- nen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines Jahres halben Jah- res nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins Lade- scheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016 (Adsp 2016)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls ge- gebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel Spedi- teur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spedi- teur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Pack- stücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. Redaktionell überarbeitet 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeein- heiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten Ladeein- heiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt Redaktionell überarbeitet (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernah- mequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Diffe- renzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschä- digungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.Gutes 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten Ladeein- heiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über über Anzahl und Art der geladenen Packstücke Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich unverzüglich (Mengen-) Differenzen Mengen-)Differenzen und Be- schädigungen Beschä- digungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.Ablieferungsquittung 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisendenAuftragsdurchführung nach- weisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.,

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 • 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 • 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisendenSeefrachtbriefs, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahmeoder Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt - zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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Samples: Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (Adsp 2017)

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen.. Hausanschrift Telefon / Telefax Gerichtsstand Bankverbindung Mitglied Zertifiziert 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.

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