Common use of Quittung Clause in Contracts

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9.

Appears in 4 contracts

Samples: oos.medica.de, logistics-bls.de, www.abc-messe.com

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene angege- bene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wech- selbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer ei- ner Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegtwider- legt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurüber- nahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9.

Appears in 2 contracts

Samples: www.vogel-international.com, www.road-star.info

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls ge- gebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung Übernahmequit- tung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebe- nen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines Jahres halben Jah- res nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins Lade- scheins oder Konnossements. 9.

Appears in 1 contract

Samples: www.worlee.de

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten enthält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheine, Fracht- Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente8.2 gelten entsprechend. 8.5 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9.

Appears in 1 contract

Samples: skd-services.de

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Frachtoder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9.

Appears in 1 contract

Samples: www.ecl24.de

Quittung. 8.1 Der Spediteur ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Übernahme des Gutes – ge- gebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spedi- teur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur Spedi- teur im Zweifel nur die Anzahl und Art der PackstückePack- stücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. Redaktionell überarbeitet 8.1.1 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeein- heiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten Ladeein- heiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt Redaktionell überarbeitet (Ziffer 4a) gilt die Richtigkeit einer Übernah- mequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Diffe- renzen und Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschä- digungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 8.1.2 Bei Massengütern, Wagenladungen, Containern oder sonstigen vorgeladenen Ladeeinheiten ent- hält die Quittung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. Entfällt 8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuho- len. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausge- laden, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ab- lieferungsquittung nur innerhalb eines halben Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren ge- nannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu ertei- len, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung Ablie- ferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. Inhaltlich überarbeitet, Satz 3 des ersten Absatzes ist entfallen und die Aufbewahrungsfrist wur- de von einem halben auf ein Jahr heraufgesetzt 8.3 Bei Verwendung eines Fracht- oder Seefracht- briefs, Ladescheins oder Konnossements gelten diese als Übernahme- oder Ablieferungsquittung. Die Ziffern 8.1 und 8.2 gelten entsprechend. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen die- nen alle die Auftragsdurchführung nachweisendennachweisen- den, unterzeichneten Dokumente, wie LieferscheineLiefer- scheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder KonnossementeKonnos- Inhaltlich geringfügig überarbei- tet semente. 8.4 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstel- lung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Lade- scheins oder Konnossements. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung Ausstel- lung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins Lade- scheins oder Konnossements. 9.

Appears in 1 contract

Samples: www.amschler-versicherungen.de

Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechsel- brücken Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeber übermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittung über Anzahl und Art der geladenen Packstücke als widerlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich (Mengen-) Differenzen und Be- schädigungen Beschädigungen meldet, nachdem er die Ladeeinheit entladen hat. 8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Ablieferungsquit- tung Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittung innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutes verlangen. 8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle die Auftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernah- mescheineSpediteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente. 8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auch elektronisch oder digital er- stellt erstellt werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oder Seefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements. 9. Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen. 10.

Appears in 1 contract

Samples: www.ipsenlogistics.com