Quittung. 8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gege- benenfalls mit Vorbehalt – zu quittieren. Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge. 8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containern oder Wechselbrücken und vorab vom unterzeichneten Dokumente, wie Lieferscheine, Spe- diteurübernahmescheine, Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017, Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017