Rücknahmegebühr Musterklauseln

Rücknahmegebühr. Die Gesellschaft kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3% des Rücknahmepreises einer Anteilsklasse eines Fonds erheben, wie im Abschnitt „Handel mit AnteilenRücknahme von Anteilen“ beschrieben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, wird keine Rücknahmegebühr erhoben.
Rücknahmegebühr. Die Anteile können einer Rücknahmegebühr unterliegen, die auf Grundlage des Nettoinventarwerts je Anteil errechnet wird, wie im Abschnitt „Handel mit AnteilenRücknahme von Anteilen – Rücknahmepreis“ näher beschrieben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, wird keine Rücknahmegebühr erhoben.
Rücknahmegebühr. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach freiem Ermessen für jeden zurückgenommenen Anteil eine Rücknahmegebühr berechnen (wie im Prospektnachtrag für den jeweiligen Teilfonds angegeben).
Rücknahmegebühr. Der ACD kann für die Rücknahme von Anteilen eine Gebühr erheben. Derzeit wird keine Rücknahmegebühr erhoben. Anteile, die während der Gültigkeit dieses Prospekts ausgegeben werden, werden in der Zukunft keiner Rücknahmegebühr unterliegen. Der ACD darf eine Rücknahmegebühr auf Anteile nur in Übereinstimmung mit den FCA-Vorschriften einführen. Im Falle einer Änderung des Prozentsatzes oder der Methode der Berechnung einer Rücknahmegebühr sind Angaben über den zuvor geltenden Prozentsatz bzw. die zuvor angewandte Berechnungsmethode beim ACD erhältlich.
Rücknahmegebühr. Es gibt keine Rücknahmegebühr. ⯀ Umtauschgebühr Außer bei Umtauschvorgängen in den Invesco Euro Ultra-Short Term Debt Fund und den Invesco USD Ultra-Short Term Debt Fund, für die keine Umtauschgebühr fällig wird, fällt bei einem Umtausch von Anteilen aus einem Fonds in einen anderen Fonds der SICAV normalerweise eine Gebühr von maximal 1 % des Xxxxx der Anteile, die umgetauscht werden, an. Im Falle eines Anlegers, der ursprünglich in einen Fonds angelegt hat, für den kein Ausgabeaufschlag zu zahlen ist, und nachfolgend in einen Fonds umschichtet, für den ein Ausgabeaufschlag zu zahlen ist, unterliegt ein solcher Umtausch dem zu diesem Zeitpunkt für den Fonds, in den eine solche Anlage umgetauscht wird, geltenden Ausgabeaufschlag, der an die Verwaltungsgesellschaft zu zahlen ist. Weitere Informationen über Umtausche sind Abschnitt 5.3 (Umtausche) zu entnehmen. In bestimmten Ländern, in denen Zeichnungen, Rücknahmen und Umtauschvorgänge über einen Drittvermittler oder eine Bank erfolgen, können den lokalen Anlegern von dieser Drittpartei, dem Drittvermittler oder der Bank zusätzliche Gebühren und Kosten auferlegt werden. Diese Gebühren und Kosten fallen nicht der SICAV an. ⯀ Swing Pricing Anteilinhaber sollten beachten, dass zusätzlich zu den oben angegebenen Kosten der NIW pro Anteil nach oben oder unten hin angepasst werden kann, um die Auswirkungen von Transaktionskosten sowie etwaiger Spannen (Spreads) zwischen Geld- und Briefkursen der Basiswerte, die jeweils durch Nettomittelzu- bzw. Nettomittelabflüsse verursacht werden, abzumildern. Nähere Einzelheiten hierzu sind
Rücknahmegebühr. Die Gesellschaft oder ihr Beauftragter dürfen im Ermessen der Gesellschaft bei der Rückgabe von Anteilen eine Gebühr von bis zu 0,5 % des Rücknahmepreises erheben. Die Gesellschaft entscheidet, ob eine solche Rücknahmegebühr von ihr selbst oder ihrem Beauftragten oder dem jeweiligen Fonds einbehalten wird.
Rücknahmegebühr. Der Verwaltungsrat kann vom Nettoinventarwert je Anteil für Rechnung des entsprechenden Fonds eine Rücknahmegebühr von maximal 1 % dieses Nettoinventarwerts je Anteil abziehen. Der Verwaltungsrat kann in seinem Ermessen entweder ganz oder teilweise auf eine derartige Rücknahmegebühr verzichten oder den Anteilsinhabern bis zur zulässigen Höchstgrenze Rücknahmegebühren in unterschiedlicher Höhe berechnen. Der Nachtrag zum entsprechenden Fonds enthält Informationen zur Rücknahmegebühr. Der Verwaltungsrat beabsichtigt unter normalen Umständen nicht, eine solche Gebühr zu erheben. Sollte diese Geschäftspolitik geändert werden, werden die Anteilsinhaber im Voraus schriftlich über die beabsichtigte Erhebung einer Rücknahmegebühr informiert.

Related to Rücknahmegebühr

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Teilnahme Die Teilnahme an diesem Vertrag ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu beantragen und ist erst mit Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung möglich. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung gemäß § 3 beizufügen.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M08.23 Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form: Unterarm [Radius, Xxxx, Xxxxxxxxxx] 0 2,00 EUR 93320

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.