Rückrufe Musterklauseln

Rückrufe. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes ist, müssen wir unterrichtet werden, damit wir die Möglichkeit zur Mitwirkung haben und uns mit dem Kunden über eine effizi- ente Durchführung austauschen können.
Rückrufe. 19.1. Wenn es vom Verkäufer verlangt wird oder er von einer behördlichen Autorität dazu aufgefordert wird, oder wenn er aus eigenem Willen entscheidet, Produkte zurück zu rufen, weil diese Produkte irgendwelche Gesetze verletzten könnten oder aus einem anderen Grund, kooperiert der Käufer in Bezug auf den Rückruf voll und ganz mit dem Verkäufer, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Einstellung seines eigenen Vertriebs. Keine Presseveröffentlichungen, Interviews oder Statements werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers erteilt. 19.2. Wenn der Rückruf aufgrund der Spezifikationen des Käufers oder eines Versäumnisses, einer Störung oder Unterlassungen hinsichtlich der Bearbeitung, Lagerung oder Verpackung des Produkts entstanden ist oder des Verstoßes des Käufers gegen geltende Gesetze, ist der Käufer verpflichtet, die Verantwortung zu übernehmen und den Rückruf der Produkte durchzuführen und alle Kosten und Ausgaben des Rückrufs gehen zu Lasten des Käufers und der Käufer entlastet den Verkäufer von allen Ansprüchen und Forderungen in Bezug auf den Rückruf.
Rückrufe. Sollte Pirelli entweder gemäß einem geltenden Recht gezwungen sein oder nach eigenem Ermessen beschließen, einen Produktrückruf einzuleiten oder eine Optimierungs- oder Servicekampagne durchzuführen, weil ein Produkt, in dem Materialien enthalten sind, nicht in Übereinstimmung mit Vereinbarungen steht (selbst wenn dies nach Ablauf der in Ziffer 9.2 angeführten Garantie auftritt), so ist der Lieferant verpflichtet, Pirelli von sämtlichen Ansprüchen, Klagen, Haftungen, Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere Fertigungs-, Montage-, Demontage-, Wiederaufarbeitungs-, Reparatur-, Verpackungs-, Liefer- und Transportkosten für die Ersatzprodukte sowie vergleichbarer Kosten, einschließlich Rechtskosten, die aus dem Rückruf entstehen, sowie sämtlicher Ansprüche, Forderungen und Klagen Dritter) schad- und klaglos zu halten, die Pirelli infolge oder in Verbindung mit einem solchen Rückruf entstehen.
Rückrufe. Wenn der Käufer und/oder Hersteller der Fahrzeuge (oder eines anderen Endprodukts), auf welche die Waren oder die in die Teile oder Komponenten oder Systeme eingebauten Waren installiert sind, freiwillig oder im Rahmen einer behördlichen Anweisung den Eigentümern solcher Fahrzeuge ein Angebot zur Mängelbeseitigung macht, um einen Defekt zu beheben, der mit der Kraftfahrzeugsicherheit oder mit der Nicht-Konformität des Fahrzeuges mit den geltenden Gesetzen, dem geltenden Sicherheitsstandard oder einer Leitlinie zusammenhängt („Rückruf"), haftet der Verkäufer ungeachtet des Ablaufs der in Ziff.
Rückrufe. Im Falle kritischer Produktfehler, die einen Rückruf der Waren rechtfertigen, ist der Käufer verpflichtet, sich mit dem Verkäufer zu verständigen, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Maßnahmen des Käufers mit den Richtlinien des Verkäufers in Bezug auf den Produktrückruf in Einklang stehen. Die dem Käufer für einen solchen Produktrückruf angemessenerweise entstandenen Kosten werden dem Käufer vom Verkäufer erstattet, sofern und soweit der Verkäufer hierfür haftet. Der Käufer muss angemessene Systeme und Aufzeichnungen implementieren und pflegen, um die vollständige Rückverfolgbarkeit aller Warenchargen zu gewährleisten.
Rückrufe. Werden Rückrufe aufgrund von Abweichungen (z. B. Qualitätsmängeln) oder nicht intakten Produkten notwendig und diese durch Lykon eingeleitet, informiert Xxxxx den Partner unverzüglich über betroffene Chargen. Der Partner verpflichtet sich, Endkunden unmittelbar darüber zu informieren, um alle betroffenen Produkte vom Markt zu nehmen. Zurückgerufene Produkte werden dem Partner durch die Lykon ersetzt.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).