Rauch- und Rußschäden. In Erweiterung von § 2.1 VHB gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig auf den versicherten Hausrat einwirkt mitversichert.
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Rauch- und Rußschäden. 1. In Erweiterung von § 2.1 VHB gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig auf den versicherten Hausrat einwirkt mitversichert.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch dauernde Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung