Rauchen und offenes Feuer Musterklauseln

Rauchen und offenes Feuer. 3.1 In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Berei- chen sowie in Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsge- fährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem Funken bil- dende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elekt- rogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsge- fährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sicht- baren Anschlag hinzuweisen.
Rauchen und offenes Feuer. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem Funken bildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosi- onsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. schein) der Betriebsleitung zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Feuerstätten (einschließlich Schornsteinen und Ofenrohren) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Benzin, Petroleum, Spiritus, Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmate- rial verwendet werden • Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen, feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Ab- stand gelagert werden • Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist besondere Vorsicht geboten • In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Xxxxxxxx der Arbeit nötigen Mengen (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden • Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden. In den Packräumen darf leicht entflammbares Verpackungsmaterial (Holzwolle, Stroh, Papier, Faserstoffe, Kunststoff-Folien, Schaumstoffe und dgl.) höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z.B. durch Ofen, Strahler, lagern. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dgl. dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden • Zigarettenasche und Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. Feuerlöscheinrichtungen müssen gut erkennbar und leicht zugänglich sein • Jede Benutzung ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbe- reit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten. Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebs- räume auf gefahrdrohende Umstände zu ...
Rauchen und offenes Feuer. 3.1 In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-Wekstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explo- sionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werk- zeuge und nichtexplosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/ oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssi- ger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können.

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