Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Die Reaktionszeiten werden in den Einzelverträgen festgehalten und gelten grundsätzlich nur innerhalb der vereinbarten Bereitschaftszeit. Störungsbehebungszeiten werden nur auf besondere Vereinbarung im Einzelvertrag gewährt. Die Zeit für die Wiederherstellung der Datenbestände wird bei der Berechnung der Störungsbehebungszeit nicht mitgerechnet.
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Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Die Reaktionszeiten werden in den Einzelverträgen festgehalten fest- gehalten und gelten grundsätzlich nur innerhalb der vereinbarten ver- einbarten Bereitschaftszeit. Störungsbehebungszeiten werden nur auf besondere Vereinbarung Ver- einbarung im Einzelvertrag gewährt. Die Zeit für die Wiederherstellung Wie- derherstellung der Datenbestände wird bei der Berechnung Berech- nung der Störungsbehebungszeit nicht mitgerechnet.
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Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Die Reaktionszeiten werden in den Einzelverträgen festgehalten und gelten grundsätzlich nur innerhalb der vereinbarten BereitschaftszeitServicezeit. Störungsbehebungszeiten werden nur auf besondere Vereinbarung im Einzelvertrag gewährt. Die Zeit für die Wiederherstellung der Datenbestände wird bei der Berechnung der Störungsbehebungszeit nicht mitgerechnet.
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Reaktions- und Störungsbehebungszeit. Die Reaktionszeiten werden in den Einzelverträgen festgehalten und gelten grundsätzlich nur innerhalb der vereinbarten BereitschaftszeitServicezeit. Störungsbehebungszeiten werden nur auf besondere be- sondere Vereinbarung im Einzelvertrag gewährt. Die Zeit für die Wiederherstellung der Datenbestände wird bei der Berechnung der Störungsbehebungszeit nicht mitgerechnet.
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