Rebalancing Musterklauseln

Rebalancing. Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements (§ 2 Abs. 8), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.
Rebalancing. 3.1 Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der gewählten Invest- mentfonds verändert sich laufend die Gewichtung der Werte der Fonds- guthaben der einzelnen Investmentfonds. Haben Sie das Rebalancing ver- einbart, wird jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns das Ver- hältnis der Werte der Fondsguthaben der einzelnen Investmentfonds ent- sprechend Ihrer zuletzt mit uns vereinbarten Fondsaufteilung (siehe Num- mern 1.2 und 4.2) wieder hergestellt. Der Wert des Fondsguthabens bleibt unverändert. 3.2 Das Rebalancing endet 3.3 Das Rebalancing kann vor Rentenbeginn jederzeit ein- bzw. ausge- schlossen werden. Der Ein- bzw. Ausschluss wird zum nächsten Jahrestag des Versicherungsbeginns ausgeführt, wenn uns Ihr Auftrag spätestens fünf Geschäftstage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns in Text- form vorliegt.
Rebalancing. Neben der Anpassung der Muster-Fondsportfolios kann die Gesellschaft einmal jährlich auch ein Rebalancing durchführen. Durch die laufenden Veränderun- gen der Fondspreise kommt es zu Abweichungen der tatsächlichen Zusam- mensetzung des jeweiligen Fondsportfolios in den Arbeitnehmerdepots von der vorgegebenen Soll-Struktur des jeweiligen Muster-Fondsportfolios. Durch ein Rebalancing wird die Struktur der Arbeitnehmerdepots der vorgegebenen Soll-Struktur des Muster-Fondsportfolios angepasst. Durch diese Maßnahme wird die Ist-Struktur der Fondsportfolios in den Arbeitnehmerdepots den von der Gesellschaft vorgegebenen Muster-Fondsportfolios (Soll-Struktur) angepasst. Durch ein Rebalancing kann es ggf. zu steuerpflichtigen Gewinnen aus Veräu- ßerungsgeschäften kommen. Das Rebalancing wird in keinem Fall individuelle Gegebenheiten der Gesellschaft bzw. des Arbeitnehmers, steuerliche Erwägun- gen sowie Verhältnisse der Kapitalmärkte berücksichtigen.
Rebalancing. Sie können eine automatische Umschichtung des Fondsgutha- bens (Rebalancing) für die Einzelfonds mit uns vereinbaren, so- fern Ihr Fondsguthaben aus Anteilen an mehr als einem Fonds besteht. Sofern Ihr Fondsinvestment Strategiedepots (vgl. § 8 Abs. (4)) beinhaltet, ist ein Rebalancing nicht möglich. Durch die unterschiedliche Wertentwicklung der Fonds verändert sich laufend die Gewichtung des Guthabens der Fonds zueinan- der. Mit dem Rebalancing wird das Fondsguthaben in dem Ver- hältnis neu aufgeteilt, welches Sie für die Anlage der Beiträge und Überschüsse in Fonds zuletzt mit uns vereinbart haben. Das Rebalancing kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Jah- restag des Versicherungsbeginns (Hauptfälligkeit) Ihres Vertra- ges durch Mitteilung an uns in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) vereinbart werden. Es wird dann jährlich zur Hauptfällig- keit Ihres Vertrages automatisch durchgeführt. Sie können das Rebalancing jederzeit auch mit einer Frist von zwei Wochen zur nächsten Hauptfälligkeit in Textform wieder abwählen. Das Rebalancing endet jedoch automatisch - mit Beginn oder Aktivierung des Ablaufmanagements (§ 1 Abs. (15)), oder - wenn Sie einen Fondswechsel nach § 13 Abs. (1) a) oder b) durchführen, oder - mit Beginn der Rentenzahlung. Sie können außerdem jederzeit ein außerplanmäßiges Re- balancing Ihrer Einzelfonds verlangen. In diesem Fall wird das Rebalancing einmalig nach Eingang Ihres Auftrages in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) unverzüglich durchgeführt. Das außerplanmäßige Rebalancing ist jedoch nicht möglich bei lau- fendem Ablaufmanagement (§ 1 Abs. (15)). Für das Rebalancing entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages vor Renten- beginn ist die Entwicklung des Sondervermögens gemäß § 1 Abs. (1), an dem Sie unmittelbar beteiligt sind. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer ge- mäß § 153 VVG an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), die jährlich im Rahmen unseres Jahres- abschlusses festgestellt werden. Die Bewertungsreserven wer- den dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. Wir erläutern Ihnen, • wie wir die Überschussbeteiligung für die Versicherungsneh- mer in ihrer Gesamtheit ermitteln (Absatz 1), • wie die Überschussbeteiligung Ihres konkreten Vertrags erfolgt (Absatz 2) und • warum wir...
Rebalancing. (1) Whitebox definiert innerhalb der gewählten Anlagerichtlinie(n) auf Basis von Marktgegeben- heiten Idealwerte für die Assetallokation des Portfolios des Kunden und setzt das Portfolio des Kunden entsprechend auf. Diese Idealwerte werden bei Bedarf innerhalb der gewählten Anlage- richtlinie(n) angepasst und definieren die Soll-Struktur für das Portfolio. Diese bildet zusammen mit den in den Anlagerichtlinie(n) definierten Abweichungsbandbreiten den Rahmen, innerhalb dessen sich die Assetallokation des Portfolios zu bewegen hat. Um die im Zeitablauf aufgrund verschiedener Umstände wie beispielsweise Marktschwankungen bzw. Preisänderungen der Finanzinstrumente vom jeweiligen Soll-Portfolio entstehenden tatsächlichen Abweichungen in der Zusammensetzung des Portfolios auszugleichen, veranlasst Whitebox ein sogenanntes Re- balancing. (2) Durch diese Maßnahme wird die Ist-Struktur des Portfolios mit der Soll-Struktur verglichen und durch einzelne Käufe/Verkäufe im Rahmen der Abweichungsbandbreiten an die Soll-Struktur angepasst. Dabei werden Erträge aus ausgeschütteten Dividenden oder Zinsen sowie Einzahlun- gen des Kunden zunächst dafür genutzt, in untergewichtete Positionen zu investieren. Auszah- lungen werden entsprechend zunächst aus übergewichteten Positionen generiert. Erst wenn die Einhaltung der Abweichungsbandbreiten der Soll-Struktur nicht bereits mit Hilfe von Erträgen aus dem Kundenportfolio sowie Ein- oder Auszahlungen wiederhergestellt werden kann, erfolgt eine weitergehende Umschichtung der Finanzinstrumente im Portfolio. (3) Das Rebalancing wird nicht fortlaufend, sondern im Rahmen des sogenannten Handelszyklus durchgeführt (vgl. Ziff. 11.2). Anpassungen werden nur vorgenommen, wenn eine Assetklasse im Ist-Portfolio zum Zeitpunkt eines Rebalancing um mehr als die in der entsprechenden Anlage- richtlinie definierte Bandbreite von der Soll-Allokation abweicht. Eine Überprüfung anhand der Anlagerichtlinien erfolgt jeweils im Rahmen des Prozessschritts „Handel“ (vgl. Ziff. 11.2). Eine Überschreitung der Anlagerichtlinie(n) zwischen zwei Rebalancingzeitpunkten gilt nicht als Ver- letzung der Anlagerichtlinie(n).
Rebalancing. Unterschiedliche Wertentwicklungen der Fonds führen zu ständig neuen Aufteilungen des Vertragsguthabens. Das Rebalancing dient dazu, eventuelle Abweichungen von der vereinbarten prozentualen Fondsaufteilung der Anlagebei­ träge auszugleichen. Ist ein Rebalancing vereinbart, stellen wir vor Rentenbe­ ginn zu jedem Jahrestag Ihrer Versicherung die vereinbarte Fondsaufteilung für Ihr Vertragsguthaben wieder her. Unbe­ rücksichtigt bleibt das Guthaben der Fonds, die aktuell nicht bespart werden. Dabei gelten folgende Einschränkungen: > Das Rebalancing wird nicht durchgeführt für den Teil des Vertragsguthabens, für das das Einstiegsmanagement (siehe Abs. 5) aktiv ist. > Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanage­ ments (siehe Abs. 7 bis 10). Haben Sie eine freie Fondsauswahl (siehe § 1 Abs. 4) getrof­ fen, können Sie das Rebalancing im Vertragsverlauf jederzeit beenden oder einschließen. Haben Sie ein Basket gewählt (siehe § 1 Abs. 4) ist das Re­ balancing automatisch eingeschlossen und kann auch nicht vorzeitig beendet werden.
Rebalancing. Ist ein Rebalancing vereinbart, stellen wir während der fle- xiblen Rentenphase zu jedem Jahrestag Ihrer Versicherung die vereinbarte Fondsaufteilung für das Guthaben in den Fonds ohne Garantie wieder her. Unberücksichtigt bleibt das Guthaben der Fonds, die aktuell nicht in der Aufteilung der künftigen auf die Fonds ohne Garantie entfallenden Anla- gen enthalten sind. Haben Sie eine freie Fondsauswahl (siehe Abs. 5) getroffen, können Sie das Rebalancing während der flexiblen Renten- phase jederzeit beenden oder einschließen. Haben Sie ein Basket gewählt (siehe Abs. 5) ist das Rebalan- cing automatisch eingeschlossen und kann auch nicht been- det werden.

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  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

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