Rechnungserteilung und Zahlung. 3.1 Rechnungen sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Un- terlagen und Daten nach erfolgter Liefe- rung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ord- nungsmäßigen Rechnung steht KF ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächli- chen Mengen, Gewichte oder sonst der Lie- ferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise. 3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis in- nerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Liefe- rung und Rechnungs-erhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zah- lung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauf- trag erteilt wurde. 3.3 Soweit Bescheinigungen über Ma- terialprüfung vereinbart sind, bilden sie ei- nen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Beschei- nigung. 3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Liefe- rung ist KF berechtigt, die Zahlung wertantei- lig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhalten. 3.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bank- bürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten. 3.6 Sollte KF in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung den Rücktritt vom Ver- trag erklären.
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Rechnungserteilung und Zahlung. 3.1 1.Die Rechnungen sinddes AN sind dem AG in prüffähiger Form unter Angabe der Bestellnummer, sofern zum Verständnis erforderlichBestelldatum, mit allen dazugehörigen Un- terlagen und Daten Identnummer, Lieferantenerklärung nach erfolgter Liefe- rung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichenEG-Verordnung 3351/83 etc. Bis zur Einreichung einer ord- nungsmäßigen Rechnung steht KF ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächli- chen Mengen, Gewichte oder sonst der Lie- ferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis in- nerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Liefe- rung und Rechnungs-erhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zah- lung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauf- trag erteilt wurde.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Ma- terialprüfung vereinbart sind, bilden sie ei- nen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Beschei- nigung.
3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Warevorzulegen. Bei fehlerhafter Liefe- rung Fehlen vorgenannter Bestandteile ist KF der AG berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen. Die Zahlungsfristen rechnen sich grundsätzlich ab Vorlage der unbeanstandeten Rechnung und erfolgtem Wareneingang. 2.Die Mehrwertsteuer ist entsprechend den steuerlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert auszuweisen. 3.Bei eventueller Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der betroffenen Rechnungen nach dem vereinbarten Liefertermin. Der AN kann Rechte und Pflichten aus den mit dem AG geschlossenen Verträgen ohne vorherige Zustimmung des AG nicht auf Dritte übertragen. Die gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines branchen-üblich ausgestalteten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Leistungen des AG an den AN oder den Dritten haben für den AG befreiende Wirkung. 4.Zahlungen erfolgen nach Xxxx des AG jeweils 14 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt abzüglich 3% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen rein netto ohne Abzug. 5.Der AG ist berechtigt, diskontfähige Akzepte in Zahlung wertantei- lig bis zu geben, ebenso zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhaltenXxxx der Scheck-Wechsel-Zahlung. Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung oder Leistung des AN durch den AG. Der AG ist berechtigt, mit Gegenansprüchen jeder Art aufzurechnen und zwar auch dann, wenn Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart wird. Bei Eigentumsvorbehalten des AN geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der Bezahlung auf den AG über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen, auch solche von Unterlieferanten des AN.
3.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bank- bürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
3.6 Sollte KF in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung den Rücktritt vom Ver- trag erklären.
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Rechnungserteilung und Zahlung. 3.1 (1) Rechnungen sindsind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell-Nr., sofern zum Verständnis erforderlichder Position, mit allen dazugehörigen Un- terlagen der Materialbezeichnung und Daten nach erfolgter Liefe- rung EDV-Nr. gesondert und in ordnungsmäßiger ordnungsgemäßer Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ord- nungsmäßigen Die Rechnungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen werden von RZL unverzüglich an den AN zurückgesandt und gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als eingegangen.
(2) Weichen die in der Rechnung steht KF ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächli- chen Mengen, angegebenen Gewichte oder sonst Stückzahlen von den von RZL oder der Lie- ferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten PreiseEmpfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind Letztere maßgebend.
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt(3) Die Zahlungsweise erfolgt, sofern nicht anders schriftlich nichts anderes vereinbart istwurde, den Kaufpreis in- nerhalb nach Xxxx von 14 Tagen, gerechnet ab Liefe- rung RZL entweder:
a) 60 Tage nach Rechnungs- oder Wareneingang rein netto oder
b) unter Abzug von 3 % Skonto: - bei Rechnungseingang zwischen dem 1. und Rechnungs-erhalt15. eines Monats: am 20. dieses Monats oder - bei Rechnungseingang zwischen dem 16. eines Monats und dem Monatsletzten: am 5. des Folgemonats. RZL zahlt mit entsprechend gewählten Zahlungsmitteln.
(4) RZL ist berechtigt, mit 3 % Skonto fälligen Forderungen aufzurechnen, die RZL selbst oder innerhalb von 30 Tagen nettoeinem mit RZL konzernmäßig verbundenen Unternehmen gegen den AN zustehen. Die Zah- lung Dies gilt als rechtzeitigauch dann, wenn am letzten Tag die Fälligkeiten der Zahlungsfrist ein Überweisungsauf- trag erteilt wurdegegenseitigen Ansprüche verschieden sind.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Ma- terialprüfung vereinbart sind, bilden sie ei- nen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung (5) Zahlungen von RZL bedeuten keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlechterfüllung. Sie bedeuten auch nicht die Anerkennung von abweichenden Konditionen und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Beschei- nigungPreisen.
3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. (6) Bei fehlerhafter Liefe- rung Lieferung ist KF RZL berechtigt, die Zahlung wertantei- lig wertanteilig bis zur Erbringung der ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhaltenLeistung zurückzuhalten.
3.5 (7) Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant AN auf Verlangen eine angemessene Sicherheit in Form einer Bank- bürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank Sicherheit, zum Beispiel eine Bürgschaft, zu leisten.
3.6 Sollte KF in Zahlungsverzug geraten(8) Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens RZL, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der AN seine Forderungen gegen RZL entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. RZL kann jedoch nach seiner Xxxx mit befreiender Wirkung an den AN oder den Dritten leisten.
(9) Der Zeitpunkt der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung den Rücktritt vom Ver- trag erklärenZahlung und die Zahlung selbst haben auf die Gewährleistungspflicht des AN und das Rügerecht von RZL keinen Einfluss.
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Rechnungserteilung und Zahlung. 3.1 11.1 Rechnungen sindsind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Bestell-Nr., der Position, der Materialbezeichnung und EDV-Nr. gesondert und in ordnungsgemäßer Form durch den AN einzureichen. Die Rechnungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen werden von Rath unverzüglich an den AN zurückgesandt und gelten erst zum Zeitpunkt der Richtigkeit als eingegangen.
11.2 Weichen die in der Rechnung angegebenen Gewichte oder Stückzahlen von den von Rath oder der Empfangsstation getroffenen Feststellungen ab, so sind Letztere maßgebend.
11.3 Zahlungen erfolgen, sofern zum Verständnis erforderlichnichts anderes vereinbart wurde, spätestens binnen 30 Tagen nach Erbringung der Leistung durch den AN und Empfang der Rechnung durch Rath, netto.
11.4 Die Abrechnung zwischen Rath und AN kann, sofern dies vereinbart wurde, auch im Gutschriftverfahren vorgenommen werden. Informationen hierzu sind bei Rath erhältlich.
11.5 Rath ist berechtigt, mit allen dazugehörigen Un- terlagen und Daten nach erfolgter Liefe- rung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichenfälligen Forderungen aufzurechnen, die Rath und/oder einem mit Rath konzernmäßig (§ 15 ff. Bis zur Einreichung einer ord- nungsmäßigen Rechnung steht KF ein Leis- tungsverweigerungsrecht zuAktG) verbundenen Unternehmen gegen den AN zustehen. Maßgebend für Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung sind die tatsächli- chen Mengen, Gewichte oder sonst Fälligkeiten der Lie- ferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preisegegenseitigen Ansprüche verschieden sind.
3.2 Zahlung erfolgt 11.6 Zahlungen von Rath bedeuten keinen Verzicht auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis in- nerhalb die Geltendmachung von 14 Tagen, gerechnet ab Liefe- rung und Rechnungs-erhalt, mit 3 % Skonto Ansprüchen aus Schlechterfüllung oder innerhalb sonstigen Ansprüchen von 30 Tagen netto. Die Zah- lung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Überweisungsauf- trag erteilt wurdeRath.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Ma- terialprüfung vereinbart sind, bilden sie ei- nen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Beschei- nigung.
3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. 11.7 Bei fehlerhafter Liefe- rung Lieferung ist KF Rath berechtigt, die Zahlung wertantei- lig wertanteilig bis zur Erbringung der ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhaltenLeistung zurückzuhalten.
3.5 11.8 Bei Vorauszahlungen von Rath hat der Lieferant AN auf Verlangen eine angemessene Sicherheit in Form einer Bank- bürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank Sicherheit, zum Beispiel eine Bürgschaft, zu leisten.
3.6 Sollte KF in Zahlungsverzug geraten11.9 Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Rath, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der AN seine Forderungen gegen Xxxx entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Xxxx kann der Lieferant erst jedoch nach Fristsetzung ihrer Xxxx mit Ab- lehnungsandrohung befreiender Wirkung an den Rücktritt vom Ver- trag erklärenAN oder den Dritten leisten.
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Rechnungserteilung und Zahlung. 3.1 8.1. Für jede Lieferung muss uns eine übersichtliche und prüfbare Rechnung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zugesandt werden, auf der deutlich unsere Bestell-/ Abrufnummer und die Adresse des Leistungsempfängers, gegebenenfalls die Lieferscheinnummer, angegeben ist. Liegt keine Bestell-/Abrufnummer vor, so muss der Name des Ansprechpartners und seine Personalnummer angegeben werden. Sollte in der Bestellung keine Rechnungsadresse angegeben sein, so erhält sie der Lieferant umgehend auf Nachfrage bei seinem Ansprechpartner. Es gilt der jeweils aktuelle Leitfaden für Lieferanten zur Rechnungsstellung. Nachteile, die durch unvollständige Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
8.2. Wir behalten uns vor, Rechnungen, die den unter Ziffer 8.1. genannten und umsatzsteuerlichen Anforderungen (§ 14 UStG) nicht entsprechen, unbearbeitet auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gestellt. Der Lieferant erstellt und übermittelt uns auf Verlangen elektronische Originalrechnungen und - gutschriften (im Folgenden „e-Rechnungen“), die den gesetzlichen Anforderungen an e- Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU und des Umsatzsteuer- gesetzes entsprechen. Die e-Rechnungen sind als .pdf zu erstellen und an einen von uns beauftragten Dienstleister zu senden. Wir teilen dem Lieferant die Adresse des Dienstleisters und den Archivierungsstandort mit. Änderungen teilt uns der Lieferant unverzüglich mit.
8.3. Die vereinbarten Preise sind, sofern zum Verständnis erforderlich, mit allen dazugehörigen Un- terlagen und Daten nach erfolgter Liefe- rung gesondert in ordnungsmäßiger Form einzureichen. Bis zur Einreichung einer ord- nungsmäßigen Rechnung steht KF ein Leis- tungsverweigerungsrecht zu. Maßgebend für die Bezahlung sind die tatsächli- chen Mengen, Gewichte oder sonst der Lie- ferung zugrunde liegenden Einheiten sowie die vereinbarten Preise.
3.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege. KF bezahlt, sofern nicht anders schriftlich soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis in- nerhalb von 14 TagenFestpreise. Sie enthalten sämtliche Kosten und Nebenkosten, gerechnet ab Liefe- rung und Rechnungs-erhaltdie im Zusammenhang mit der Vertragsausführung entstehen können.
8.4. Wurden in der Bestellung oder der Vereinbarung keine besonderen Regelungen zur Fälligkeit getroffen, mit 3 % Skonto oder so erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nettomit Zahlungsmitteln nach unserer Xxxx, insbesondere durch Banküberweisung. Eine Zustimmung zum Lastschriftverfahren wird nicht erteilt. Die Zah- lung gilt als rechtzeitigFristen laufen ab Rechnungseingang, wenn am letzten Tag jedoch nicht vor Eingang der Zahlungsfrist ein Überweisungsauf- trag erteilt wurdeWaren bei uns bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen und Prüfungszeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Die Abnahme der Gegenleistung erfolgt spätestens 15 Tage nach Empfang der Gegenleistung.
3.3 Soweit Bescheinigungen über Ma- terialprüfung 8.5. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Rechnung durch uns.
8.6. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Der Lieferant kann nur aufgrund von durch uns anerkannten oder rechtskräftigen Gegenansprüchen Lieferungen zurückhalten oder Aufrechnung erklären. Abzüge, wie insbesondere Gutschriften, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, bilden sie ei- nen wesentlichen Bestandteil der Liefe- rung und sind zusammen mit der Lieferung an KF zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 5 Tage nach Rechnungseingang bei KF vorliegen. Die Zahlungsfrist beginnt werden nicht vor dem Eingang der vereinbarten Beschei- nigunganerkannt.
3.4 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Liefe- rung ist KF berechtigt, die Zahlung wertantei- lig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zu- rückzuhalten.
3.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Bank- bürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu leisten.
3.6 Sollte KF in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant erst nach Fristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung den Rücktritt vom Ver- trag erklären.
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