Rechnungsführung Musterklauseln

Rechnungsführung. 1 Die Trägergemeinde führt die Rechnung nach anerkannten Grundsätzen. 2 Die Trägergemeinde teilt der Anschlussgemeinde jeweils bis 31. August des Vorjahrs die im Budget zu berücksichtigenden Betriebskostenbeiträge mit. 3 Die Jahresrechnung ist auf 31. Dezember abzuschliessen. Die Anschlussgemeinde entrichtet ihre Zahlungen innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung. 4 Die Trägergemeinde gewährt der Anschlussgemeinde Einsicht in die Rechnungsfüh- rung. 5 Bis zum 31. Januar jeden Jahres liefern die Gemeinden die Zahlen, die zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung benötigt werden. Schlussbestimmungen‌
Rechnungsführung. Die Rechnung ist nach den Vorschriften über den Gemeindehaushalt nach st. gallischem Recht zu führen.
Rechnungsführung. 2.7.1. Die Rechnungsführung obliegt der Gemeindeverwaltung Bärschwil.
Rechnungsführung. Über die Einnahmen und Ausgaben der ZSO Gubrist, umfassend die Verwaltung (in- klusive Verrechnung interner Dienstleistungen), Anschaffung von Zivilschutzmaterial, Unterhalt und Betrieb der Anlagen, Durchführung von Ausbildungsdiensten etc. werden in der Kontengruppe 160 der Trägergemeinde ausgewiesen. Bundes- und Staatsbeiträge werden in der Gesamtrechnung berücksichtigt. Die Anschlussgemeinden entrichten einen Kostenanteil nach Massgabe von Art. 21 dieser Vereinbarung.
Rechnungsführung. Die Rechnung der KOST wird durch einen externen Dienstleister geführt. Die Finanzkontrolle wird durch einen externen Rechnungsrevisor sichergestellt.
Rechnungsführung. Zur Deckung der laufenden Kosten sind die Vertragsgemeinden zu A-Konto-Zahlungen verpflichtet. Die Zahlungstermine legt die Leitge- meinde fest, ebenso erfolgt die Rechnungsstellung durch die Leitge- meinde. § 29 1 Gegen Entscheide des Stabschef RFS DT sowie der beiden Kompa- nie-Kdt RZSO DT kann innert 10 Tagen nach Erhalt bei der RBSK DT Beschwerde erhoben werden. Beschwerden gegen Entscheide der RBSK DT können innert 10 Tagen nach Erhalt bei den zuständigen kantonalen Instanzen angefochten werden. Rechtspflege § 30 1 Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Pflichtenhefte für den RFS DT und der beiden Kompanien der RZSO DT werden gemäss den geltenden gesetzlichen Vorgaben in den Ausführungsbestimmun- gen geregelt.
Rechnungsführung. Die Rechnung wird von der Finanzverwaltung der Leitgemeinde innerhalb der Gemeinderechnung geführt. Die dazu notwendigen Angaben und Unterlagen sind von den Finanzverwaltungen der Gemeinden der Vereinbarungspartner zu machen resp. zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung der Rechnung obliegt der Gemeindeversammlung der Leitgemeinde. Die Entschädigung für die Rechnungsführung (inklusive Lohnbuchhaltung) beträgt ein halbes Prozent (0.5%) des jährlichen Brutto-Gesamtaufwands der Sekundarschule P.
Rechnungsführung. Für das Gebührensystem wird eine allgemeine Rechnungsführung in US-Dollars eingerichtet. Sie ist von der Rechnungsführung der Agentur getrennt zu halten.
Rechnungsführung. Die Rechnung wird von der Gemeindeverwaltung Gais innerhalb der Gemeinderechnung geführt. Die dazu notwendigen Angaben und Unterlagen sind ihr von der SOBG zur Verfügung zu stellen. Rechnungsperiode ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Entschädigung für die Rechnungsführung (inkl. Lohnbuchhaltung) beträgt ein halbes Prozent (0.5%) des jährlichen Bruttogesamtaufwands gemäss Schulrechnung der Oberstufe Bühler und Gais und fliesst in die Gesamtrechnung ein. Die Entschädigung die für Raum- und Infrastrukturbenutzung der Administration (Schulsekretariat) wird von den Vertragsgemeinden mit einer Pauschale von je Fr. 6'000.- pro einzelnen Arbeitsplatz und Jahr abgegolten.
Rechnungsführung a) Die Rechnungsführung für die Schulsozialarbeit in den Vertragsgemeinden obliegt der Gemeinde Staffelbach. b) Die Gemeinde Staffelbach stellt den Vertragsgemeinden deren Kostenanteil halbjährlich im Voraus in Rechnung. Der für das Folgejahr zu budgetierende Aufwand wird den Vertragsgemeinden jeweils bis Mitte August bekanntgegeben. c) Die Gemeinde Staffelbach erstellt alljährlich bis Ende Januar zu Handen der Vertragsgemeinden eine Abrechnung über Aufwand und Ertrag. Allen Vertragsgemeinden steht das Recht zu, in die Rechnungsbelege Einsicht zu nehmen.