Finanzielle Bestimmungen Musterklauseln

Finanzielle Bestimmungen. 1. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung des Gelände, die Gebäude und die Einrichtung der Sternwarte der „Xx. Xxxx Xxxxxx-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen“ unentgeltlich zu überlassen. Sie verpflichtet sich fernerhin, die Einnahmen der Stiftung der Sternwarte zukommen zu lassen. 2. Der Freistaat Bayern trägt weiterhin den Bauunterhalt der Sternwarte. 3. Die Stadt Bamberg gewährt der Sternwarte zu deren Betrieb einen jährlichen Zuschuss von 12.000 DM. 4. Der Freistaat Bayern gewährt der Stenwarte im Jahr 1961 einen Sachzuschuss in Höhe von 8.000 DM und vom Haushaltsjahr 1962 an jährlich einen Sachetat in Höhe von jährlich 12.000 DM. 5. Der Freistaat Bayern trägt den gesamten jetzigen und künftigen Personalaufwand der Sternwarte. Die bei der Sternwarte vorhandenen Beamten werden – wenn sie die laufbahnmäßigen Voraussetzungen erfüllen und soweit sie nicht bereits Staatsbeamte sind – in ihrer jetzigen Rechtsstellung von dem Freistaat Bayern übernommen. Die bei der Sternwarte tätigen Angestellten und Arbeiter werden in die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen überführt. Etwaige Unterschiede in der Vergütung werden durch persönliche Ausgleichszulagen abgeglichen. Derartige Ausgleichzahlungen sind auf künftige Gehalts- und Lohnerhöhungen anzurechnen. Die Überführung des Personals der Sternwarte erfolgt im Haushaltsjahr 1962. 6. Im Entwurf des Staatshaushalts 1962 wird eine Stelle für eine halbtägig beschäftigte Schreibkraft nach Xxxx.Xx. VIII TO A für die Sternwarte vorgesehen.
Finanzielle Bestimmungen. 10.1 Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone Art. 45 Anwendung der HES-SO-Vereinbarung 1 Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet wer- den. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernah- me des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Auf- wands gemäss Artikel 47. Art. 46 Aufteilung des an die HES-SO bezahlten Betrags 1 Der Beitrag, den die Unterzeichnerkantone der HES-SO für die entsandten bzw. aufgenommenen Studierenden bezahlen, wird aufgrund der in der HES- SO-Vereinbarung definierten Regel aufgeteilt. Die Aufteilung dieses Betrags unter den Unterzeichnerkantonen kann Gegenstand eines separaten Regle- ments sein, das Bestandteil des vierjährigen Leistungsvertrags wird. 2 Das in der HES-SO-Vereinbarung verankerte Mitbestimmungsrecht der Unter- zeichnerkantone wird zu gleichen Teilen auf die Unterzeichnerkantone aufge- teilt.
Finanzielle Bestimmungen. Der Beitrag Österreichs 2008 wird nicht später als 90 Tage nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bezahlt. Für den Fall, dass das Verfahren der Ratifizierung des Abkommens durch Österreich scheitert, wird ESO den oben genannten Beitrag spätestens nach 90 Tagen nach der offiziellen Notifizierung der fehlgeschlagenen Ratifikation durch Österreich zurückzahlen.
Finanzielle Bestimmungen. Art. 22 Mittelbeschaffung Die zur Erfüllung des Verbandszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
Finanzielle Bestimmungen. Rechnungsführung und Lastenausgleich Art. 10 1 Der VKJA ist verantwortlich für die Rechnungsführung der offenen Kinder- und Jugendarbeit Aaretal.
Finanzielle Bestimmungen. 4 Kosten- und Finanzierungsplan
Finanzielle Bestimmungen. Rechnungsführung und Lastenausgleich Art. 10 1 Der VKJA ist verantwortlich für die Rechnungsführung der offenen Kinder- und Jugendarbeit Aaretal. 2 Die Gemeinde Münsingen macht die zum Lastenausgleich zugelassenen Kosten gegenüber dem Kanton geltend. Art. 11 1 Die Aufwendungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden soweit nötig durch die Gemeinde Münsingen vorfinanziert. 2 Auf eine Verzinsung wird verzichtet. Beiträge der Vertrags- gemeinden Art. 12 1 Die Vertragsgemeinden übernehmen einen Anteil an den Kosten für die offene Kinder- und Jugendarbeit. 2 Er setzt sich aus einem Basisbetrag (Grundversorgung) gemäss Ermächtigung sowie aus standortbezogenen Leistungen (standortabhängiger Zusatzbetrag) zusammen.
Finanzielle Bestimmungen. Es gelten die auf den aktuellen Anmeldeformularen festgehaltenen Preise, Fälligkeiten und Zahlungskonditionen. Hauptschuldner ist stets die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, unabhängig vom auf dem Anmeldeformular angegebenen Rechnungsadressaten. Die OST behält sich generelle Preisanpassungen vor. Bereits ange- meldete Teilnehmende können sich bei Preisanpassungen in noch nicht begonnenen Weiterbildungen ohne Kostenfolge abmelden. Es bestehen dann keinerlei gegenseitige Leistungsverpflichtungen mehr. Die aufgrund von Verschiebungen und Wiederholungen von Weiterbildungen sowie von Prüfungen oder Abschlussarbeiten anfallenden Kosten tragen in jedem Fall die Teilnehmenden. Bei Abwesenheit vom Unterricht infolge Militärdienstes, Krankheit, Ferien oder beruflicher Belastung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages oder Reduktion der Kosten. Gleiches gilt für die Befreiung vom Besuch einzelner Lern- einheiten.
Finanzielle Bestimmungen. 4.1. Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Durchführung, das Management und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung verursacht, selbst, sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts anderes festgelegt wird. 4.2. Eine Partei hat die andere Partei umgehend davon zu benachrichtigen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen. Wenn eine Partei die andere Partei benachrichtigt, dass sie ihre Finanzmittel für die Unterstützung dieser Vereinbarung kürzt oder streicht, haben sich beide Parteien umgehend mit Xxxxxxxx auf Fortführung auf einer gemeinsam festgesetzten modifizierten Basis zu konsultieren. 4.3. Die Parteien haben einander auf jährlicher Basis zu konsultieren, um die Parität bei den Kosten für die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sicherzustellen. In Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die für sie bindend sind, beabsichtigen die Parteien, Geldleistungen für Informationsaustausch oder Zusammenarbeitprogramme gemäß dieser Vereinbarung zu vermeiden.
Finanzielle Bestimmungen. 1. 1 Die Evangelische Landeskirche Anhalts beteiligt sich an der Umlage gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 3 OEKU anteilmäßig, wobei sie an den Verpflichtungen der Evangelischen Kirche der Union, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens fällig geworden sind, und an den Versorgungslasten für Pfarrer und Kirchengemeindebeamte sowie an den Versorgungslasten für diejenigen Versorgungsberechtigten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten ist, nicht teilnimmt. 2 Im Übrigen bleibt es hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Landeskirche Anhalts bei den bisherigen Regelungen, so dass die Evangelische Landeskirche Anhalts nur ihre eigenen Versorgungsberechtigten wie bisher selbst versorgt. 2. Für die Zeit bis zum Ablauf des fünften Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Umlage der Evangelischen Landeskirche Anhalts zum Haushalt der Evangelischen Kirche der Union pauschal auf jährlich 20.000,- DM festgesetzt. 3. Die Evangelische Landeskirche Anhalts setzt jährlich vier Kollekten für Notstände im Bereich der Evangelischen Kirche der Union fest (Art. 20 Abs. 1 OEKU) und wird bei der Verteilung der Kollektenerträge nach Vorschlag des Kollektenausschusses, in dem sie vertreten ist, berücksichtigt.