Finanzielle Bestimmungen. ARTIKEL 18
Finanzielle Bestimmungen. 1. Die Stadt Bamberg verpflichtet sich, als Verwalterin der Stiftung des Gelände, die Gebäude und die Einrichtung der Sternwarte der „Xx. Xxxx Xxxxxx-Sternwarte, Astronomisches Institut der Universität Erlangen“ unentgeltlich zu überlassen. Sie verpflichtet sich fernerhin, die Einnahmen der Stiftung der Sternwarte zukommen zu lassen.
Finanzielle Bestimmungen. 10.1 Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der Unterzeichnerkantone
Finanzielle Bestimmungen. 1. 1 Die Evangelische Landeskirche Anhalts beteiligt sich an der Umlage gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 3 OEKU anteilmäßig, wobei sie an den Verpflichtungen der Evangelischen Kirche der Union, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens fällig geworden sind, und an den Versorgungslasten für Pfarrer und Kirchengemeindebeamte sowie an den Versorgungslasten für diejenigen Versorgungsberechtigten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten ist, nicht teilnimmt. 2 Im Übrigen bleibt es hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Landeskirche Anhalts bei den bisherigen Regelungen, so dass die Evangelische Landeskirche Anhalts nur ihre eigenen Versorgungsberechtigten wie bisher selbst versorgt.
Finanzielle Bestimmungen. 13 1 Die Standortgemeinden erheben für Xxxxxxx der anderen Ver- tragsparteien jährlich ein Schulgeld gemäss der jeweils geltenden Verordnung über das Schulgeld des Kantons Aargau. 2 Die Kosten für die Kreisschulpflege, die Schulleitung und das Schulsekretariat werden auf Grund der Schülerzahlen auf die Ver- tragsparteien aufgeteilt. Schulgeld IV.
Finanzielle Bestimmungen. 4.1. Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Durchführung, das Management und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung verursacht, selbst, sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts anderes festgelegt wird.
Finanzielle Bestimmungen. Rechnungen werden vor Beginn des Kurses, bzw. des Semesters ausgestellt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die fristgerechte Bezahlung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Teilnahme. Ratenzahlungen sind nur mit einer schriftlichen Vereinbarung möglich. Für die Umtriebe von Mahnungen erhebt die SSIB eine Mahngebühr von je CHF 20.00. Je Betreibung wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 fällig. Bei Zahlungsverzug ist die SSIB überdies berechtigt, den Lehrgangsplatz ohne Vorankündigung anderweitig zu vergeben.
Finanzielle Bestimmungen. Es gelten die auf den aktuellen Anmeldeformularen festgehaltenen Preise, Fälligkeiten und Zahlungskonditionen. Hauptschuldner ist stets die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, unabhängig vom auf dem Anmeldeformular angegebenen Rechnungsadressaten. Die OST behält sich generelle Preisanpassungen vor. Bereits ange- meldete Teilnehmende können sich bei Preisanpassungen in noch nicht begonnenen Weiterbildungen ohne Kostenfolge abmelden. Es bestehen dann keinerlei gegenseitige Leistungsverpflichtungen mehr. Die aufgrund von Verschiebungen und Wiederholungen von Weiterbildungen sowie von Prüfungen oder Abschlussarbeiten anfallenden Kosten tragen in jedem Fall die Teilnehmenden. Bei Abwesenheit vom Unterricht infolge Militärdienstes, Krankheit, Ferien oder beruflicher Belastung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages oder Reduktion der Kosten. Gleiches gilt für die Befreiung vom Besuch einzelner Lern- einheiten.
Finanzielle Bestimmungen. Rechnungsführung und Lastenausgleich
Finanzielle Bestimmungen. 4 Kosten- und Finanzierungsplan § 5 Förderfähige Ausgaben § 7 Auszahlung der EFRE-Mittel § 8 Zweckbindung § 10 Kündigung des Fördervertrags und Rückzahlungsverpflichtung Kapitel III Bestimmungen hinsichtlich der Projektabwicklung § 11 Abrechnungsmodalitäten § 13 Projektdokumentation und Mitwirkungspflichten