Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus Musterklauseln

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. Art. 34 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durch- setzung von Gesetzen, Vorschriften oder Normen
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestim- mungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Vorschriften, Regulierungen und Poli- tiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, jede Vertragspartei bestrebt sicher- zustellen, dass ihre Gesetze, Vorschriften, Regulierungen, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Standards, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 11.5 (Internati- onale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) und 11.6 (Multilaterale Umwelt- übereinkommen und Umweltprinzipien) im Einklang steht, und bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Politiken vorgesehene Schutzni- veau zu verbessern.
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den in den Artikeln 35 und 36 aufgeführten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern.
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus. 1. Unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestim- men und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Arti- keln 36 und 37 im Einklang steht, und bemüht sich, die in diesen Gesetzen und Politiken vorgesehenen Schutzniveaus weiter zu verbessern. 29 Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 20. Mai 2015, von der BVers genehmigt am 17. Xxxx 2016 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 455 453; BBl 2016 951).

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