Common use of Rechte an Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen aus- schließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte. 16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. 16.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können. 16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten zu nutzen.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten 3.1 Sofern im Zusammenhang mit Rahmen des Auftrages/der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen aus- schließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte. 16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich istBestellung schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, räumt der Lieferant uns Vertragspartner an den Neuschutzrechten diesen DSE hiermit ein un- beschränktesunwiderruflich sämtliche ausschließlichen, unwiderruflicheszeitlich und räumlich unbeschränkten sowie übertragbaren Nutzungs- und Verwer- tungsrechte, ausschließlichesgewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen ein. 3.2 DSE ist insbesondere berechtigt, weltweitessämtliche Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, kostenloseszu bearbeiten, dauerhafteszu verbreiten und auf alle sonstigen bekannten Arten zu nutzen und zu verwerten. DSE hat insbesondere das ausschließliche, unterlizenzierbares zeitlich und übertragbares Nutzungsrecht an räumlich unbeschränkte Recht, a) zur Vervielfältigung des Arbeitsergebnisses auf allen bekannten Datenträgern und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit anSpeichermedien und Nutzung im Netzwerk; b) zur Um- und Bearbeitung sowie zur Übersetzung des Arbeitser- gebnisses; c) zum Vertrieb und zur Erteilung von einfachen oder ausschließli- chen Unterlizenzen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses sowie in Ausübung der Berechtigung von gemäß vorstehender Ziffer b) ge- änderter Arbeitsergebnisse; d) zur Vorführung, Übermittlung an Dritte, beispielsweise über Fern- leitung oder drahtlos sowie zur Zugänglichmachung für Dritte, bei- spielsweise online oder über Internet; e) zur Nutzung aller neuen, im Rahmen des Einzelvertrages vom Auftragnehmer entwickelten Verfahrenstechniken, Entwicklungs- tools, Librarys und Softwarebausteine. 16.3 3.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder VerrichtungsgehilfenVertragspartner ist verpflichtet, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellenÜbertragung vorste- hender Rechte erforderlichen Rechtseinräumungen einzuholen und auf Anforderung von DSE vorzulegen. Der Vertragspartner stellt si- cher, dass die in dieser Ziffevtl. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt nach §§ 12, 13 und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können25 UrhG nicht geltend gemacht werden. 16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt 3.4 Der Vertragspartner verzichtet auf das Recht einder Autorennen- nung und verpflichtet sich, entsprechend die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten zu nutzenVerzichtserklärungen seiner Arbeitnehmer oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter ein- zuholen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten 6.1 Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit Sinne dieses Vertrages sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die für den Auftraggeber oder den Endkunden, d.h. den Kunden von ALTEN, erstellt werden (z. B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Planungsunterlagen, im Rahmen der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Auftragserfüllung erworbenes Know-how how, Berichte, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (zusammen "Neuschutzrechte"elektronische) stehen aus- schließlich uns zuDateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT- Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand Xxxxxxx Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung Sinne dieses Vertrages. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der Neuschutzrechte. 16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. 16.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können. 16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt unwiderruflich das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten Arbeitsergebnisse im Rahmen seines Geschäftsbetriebs inhaltlich, geographisch unbeschränkt und dauerhaft zu nutzen, auch im Wege der (Unter-)Lizenzierung und der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten. 6.2 Das Recht aus Ziffer A.6.1 steht dem Auftraggeber ausschließlich zu, sofern der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand eigens für den Auftraggeber erstellt. 6.3 Wenn es sich bei dem Leistungsgegenstand um vorbestehende, d.h. von dem oder für den Auftragnehmer bzw. von einem oder für einen Dritten oder außerhalb des betreffenden Projekts bereits erstellte oder in der Erstellung befindliche Werke handelt und dies ausdrücklich vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches, Nutzungsrecht (das aber wie in Ziffer A.6.1 unwiderruflich, inhaltlich und geographisch nicht beschränkt ist und unterlizenzierbar ist). 6.4 Sofern zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen vorbestehende Werke oder Rechte daran erforderlich sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit die Rechte, die zur Wahrnehmung der nach vorstehenden Absätzen eingeräumten Rechte erforderlich sind, kostenlos ein. Insofern gilt Xxxxxx 6.5 Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ist die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte im in dieser Ziffer beschriebenen Umfang vollständig abgegolten. Daher stehen dem Auftragnehmer für die Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse durch den Auftragnehmer oder einem von diesem hierzu berechtigten Dritten keine darüberhinausgehenden Vergütungsansprüche zu. Dieses gilt auch für erbrachte Teilleistungen. 6.6 Soweit dies für die Übertragung der Nutzungsrechte notwendig ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer an allen Übertragungshandlungen auf erstes Verlangen des Auftraggebers mitzuwirken und seine Mitarbeiter und/oder von ihm beauftragte Unterauftragnehmer zu entsprechenden Übertragungshandlungen zu veranlassen. Er verpflichtet sich insbesondere, evtl. erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben und laufend, spätestens aber auf den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung, alle Gegenstände, auf denen die Werke ganz oder teilweise festgehalten sind, in ordnungsgemäß dokumentierter Form zu übergeben.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 Die vom Lieferanten 21.1 Alle im Zusammenhang mit Rahmen der Vertragserfül- lung alleine oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- Vertragserfüllung durch den Lieferanten und durch gegebenenfalls beigezogene Dritte entwickelten Ar- beitsergebnisse, Zwischenergebnisse, Unterlagen, Ideen (insbesondere Patente ge- samthaft "Arbeitsergebnisse") sowie alle sich daraus ergeben- den Urheber-, Patent-, Marken-, Design- bzw. Muster- und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) Mo- dellrechte und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen gesamthaft "NeuschutzrechteSchutzrechte") stehen aus- schließlich uns zustellen Eigentum von Ypsomed dar und werden hiermit, bzw. Die Neuschutzrechte werden unmit- telbar mit deren Entstehung an Ypsomed, bzw. an eine von ihr bestimmte Unternehmung abgetreten. Sollte die Abtretung von Schutzrechten gesetzlich nicht möglich sein, erteilt der Lieferant hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit Ypsomed eine unwiderrufliche, unentgeltliche, über- tragbare und exklusive Lizenz an diesen Schutzrechten. Der Lie- ferant verzichtet auf die Ausübung nicht übertragbarer Persön- lichkeitsrechte. Der Lieferant unterstützt Ypsomed auf Anfrage hin bei der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen Errichtung, Erhaltung und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der NeuschutzrechteDurchsetzung von Schutz- rechten. 16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff21.2 Ypsomed ist berechtigt, sämtliche Arbeitsergebnisse und Schutzrechte frei und uneingeschränkt zu nutzen und Dritten zu offenbaren. 16.1 Ypsomed ist nicht möglich istverpflichtet, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares Arbeitsergebnisse zu kommerzialisieren bzw. in irgendeiner Art und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit anWeise weiterzu- verfolgen oder Projekte fortzuführen. 16.3 21.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeiternlegt alle bestehenden und alle unabhängig von der Vertragserfüllung entstandenen, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfendem Lieferanten zustehenden Schutzrechte (gesamthaft "Background Schutzrechte"), die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können. 16.4 Soweit welche für die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht Arbeitsergebnisse relevant sein können, of- fen. Der Lieferant räumt Ypsomed an Rechten des Lieferanten voraussetztden Background Schutz- rechten eine unwiderrufliche, unentgeltliche, übertragbare und nicht-exklusive Lizenz ein, d.h. das nicht-exklusive Recht, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Nutzungsrecht ist Background Schutzrechte uneingeschränkt für uns übertragbar Ypsomeds Pro- dukte und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten deren Weiterentwicklungen dauernd zu nutzen.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 16.1. Die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfül- lung alleine Vertragserfüllung allein oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen Erfindungen als auch technische tech- nische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie sowie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen aus- schließlich ausschließlich uns zu. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- genübertragen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung Nut- zung und Verwertung der Neuschutzrechte. 16.2 16.2. Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten Neuschutz- rechten hiermit ein un- beschränktesunbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftesdauerhaf- tes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten Nut- zungsarten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. FELA GmbH Tel.: +00 (0) 0000 0000 0 Geschäftsführer HRB 600728 Xxxxxxxxxxxxxxx 000 - 184 Fax: +00 (0) 0000 0000 00 Xxxxxx Xxxxxxx / Xxxxxxx Xxxxx Registergericht Freiburg 16.3 16.3. Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern Unterauf- tragnehmern und sons- tigen sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen Rest- riktionen an uns einge- räumt eingeräumt werden können. 16.4 16.4. Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht Nutzungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetztvo- raussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht Nutzungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbe- fristetesunbefris- tetes, kostenloses Nutzungsrecht an diesen Rechten ein. Die- ses Dieses Nutzungsrecht ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht ein, die Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten Nutzungsarten zu nutzen.

Appears in 1 contract

Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 16.1 4.1. Die vom Lieferanten im Zusammenhang Auftragnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten für den Auftraggeber erstellten Arbeitser- gebnisse in jeglicher Form, alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventu- eller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit seiner Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des Auftraggebers über. Des Weiteren räumt der Vertragserfül- lung alleine Auftragnehmer dem Auftrag- geber an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das übertragbare, unterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen Nutzungs- und Verwertungsformen zu den vertraglich vereinbarten oder teilweise geschaffenen gewerblichen Schutz- (insbesondere Patente nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Bei individuell für den Auftraggeber er- stellten Arbeitsergebnissen werden vorgenannte Nut- zungs- und Gebrauchsmuster, sowohl Erfindun- gen als auch technische Verbesserungen) und Urheberrechte so- wie das Know-how (zusammen "Neuschutzrechte") stehen Verwertungsrechte darüber hinaus aus- schließlich uns zueingeräumt. Die Neuschutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit Sofern der Entstehung in Auftragnehmer dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertra- gen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung Auftraggeber ein Arbeitsergebnis überlässt, wel- ches vor der Neuschutzrechte. 16.2 Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 16.1 nicht möglich istErbringung der Leistungen bestehende Rechte enthält, räumt der Lieferant uns an den Neuschutzrechten hiermit ein un- beschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, weltweites, kostenloses, dauerhaftes, unterlizenzierbares und übertragbares Nutzungsrecht an allen bekannten und unbekannten Nutzungs- arten ein. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. 16.3 Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinba- rungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sons- tigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung des Vertrags heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 16 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns einge- räumt werden können. 16.4 Soweit die Nutzung der Neuschutzrechte durch uns ein Nut- zungsrecht an Rechten des Lieferanten voraussetzt, die nicht nach Ziff. 16.1 übertragen oder an denen nach Ziff. 16.2 ein Nut- zungsrecht eingeräumt wurde, räumt der Lieferant uns hiermit Auftragnehmer dem Auftrag- geber unwiderruflich ein nicht-ausschließliches, unbeschränktesüber- tragbares, weltweitesunterlizenzierbares, unbe- fristetesräumlich, kostenloses Nutzungsrecht inhaltlich und zeitlich uneingeschränktes Nutzungs- sowie Verwer- tungsrecht daran ein. 4.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass an diesen Rechten einder Er- bringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des Auftragnehmers oder hinzugezo- gene Dritte keine aus dem Urheberpersönlichkeits- recht ableitbaren Rechte oder andere Immaterialgüter- rechte geltend machen werden. Die- ses Nutzungsrecht Der Auftragnehmer hat auf erstes Verlangen des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwen- dige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgü- terrechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 4.3. Der Auftragnehmer ist für uns übertragbar und unterlizenzierbar und schließt das Recht einberechtigt, die zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Ar- beitsergebnisses zu behalten. Weitere Rechte, insbe- sondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem Auftragnehmer nicht zu. 4.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäss die- ser Ziffer 4 übertragenen oder eingeräumten Rechte in allen bekannten Nut- zungsarten zu nutzensind mit der Zahlung der Vergütung gemäss Ziffer 10 vollständig abgegolten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen