Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Aus- wertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- gen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigt. 24.1.2. Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbe- schränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
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Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Aus- wertungen Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- genliegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigtverfügungsberechtigt.
24.1.2. 24.1.2 Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbe- schränktesunbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht Nutzungsrecht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
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Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung Er- füllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len insbesondere fallen ins- besondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Aus- wertungen Auswer- tungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- genliegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigtverfügungsberech- tigt.
24.1.2. Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen ArbeitsergebnissesAr- beitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin Leistungser- bringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbe- schränktesunbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht Nutzungsrecht für eigene ei- gene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten Vorbehal- ten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
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Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. 24.1.1 Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung Er- füllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungserbringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Aus- wertungen Auswer- tungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- genliegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigtverfügungs- berechtigt.
24.1.2. 24.1.2 Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbe- schränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
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Rechte an Arbeitsergebnissen. 24.1.1. Die Rechte an den von der Leistungserbringerin in Erfüllung Erfül- lung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fal- len Darun- ter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses von der Leistungserbringerin erstellte KonzepteKon- zepte, Unterlagen, Aus- wertungen Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfah- ren Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde lie- genliegen, sind beide Vertragspartner Ver- tragspartner nutzungs- und verfügungsbe- rechtigtverfügungsberechtigt.
24.1.2. Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der Leis- tungserbringerin bleiben von dieser Regelung unberührtunbe- rührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die Leis- tungserbringerin Leistungserbringerin der Leistungsbezügerin Leistungsbezü- gerin ein zeitlich unbe- schränktesunbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungs- recht Nutzungsrecht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende an- derslautende vertragliche Regelungen.
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