Common use of Rechte an Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Rechte an Arbeitsergebnissen. 4.1. ep erhält vom AN als vom Honorar umfasste und dem Vertragsgegenstand zugehörige Leistung unwiderruflich das ausschließliche Recht, die vom AN im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für ep entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke („Arbeitsergebnisse“) in allen Zwischen- und Endstufen, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form zu nutzen oder nutzen zu lassen. 4.2. Zu diesem Zweck überträgt der AN ep bzw. deren Kunden jeweils im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht nur: • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger; • das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, öffentlich zugänglich zu machen und bei Abruf zu übertragen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen. 4.3. ep bzw. deren Kunden ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. 4.4. ep ist berechtigt, die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf ihre Kunden zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. ep ist ferner berechtigt, ohne weitere Zustimmung des AN, in ihrem Namen zu ihrer ausschließlichen Verfügungsberechtigung, Schutzrechte des geistigen Eigentums inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden bzw. dieses Recht ihrem Kunden einzuräumen. 4.5. Bei vom AN erstellten Datenbanken gilt ep, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, als Hersteller der Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes. ep hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 4.6. ep bzw. ihre Kunden haben das Recht zur Änderung des Werks, des Titels und der Urheberbezeichnung. 4.7. An vom AN gelieferten bzw. in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Materialien, Unterlagen und Dokumenten, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und nicht eigens für ep erstellt wurden, räumt der AN ep bzw. deren Kunden im Zeitpunkt der Einbindung in ein Arbeitsergebnis unwiderruflich ein einfaches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und frei an Dritte übertragbares Nutzungsrecht in allen Zwischen- und Endstufen ein.

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Samples: General Terms and Conditions for the Commissioning of Work and Services

Rechte an Arbeitsergebnissen. 4.19.1. ep erhält vom AN als vom Honorar umfasste Der Auftragnehmer räumt gen-ius das unwiderruf- liche, zeitlich und dem Vertragsgegenstand zugehörige Leistung unwiderruflich das örtlich unbeschränkte, übertragbare und ausschließliche RechtRecht ein, die vom AN im Rahmen des Auftrags eines Auftrages erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für ep entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke Ergebnisse („ArbeitsergebnisseArbeitsergeb- nisse“) in allen Zwischen- auf sämtliche bekannte und Endstufen, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form unbekannte Ar- ten zu nutzen oder nutzen zu lassen. 4.2nutzen. Zu diesem Zweck überträgt der AN ep bzw. deren Kunden jeweils Die ausschließlichen Nutzungsrechte gehen unmittelbar im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich der Arbeitsergebnisse und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissensomit gegebenenfalls fortlau- fend auf gen-ius über. Hierzu zählen insbesondereinsbesondere folgende Rechte: - Das Recht, jedoch nicht nur: • für die schutzfähigen Arbeitsergeb- nisse gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente oder Gebrauchsmuster anzumelden; - das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmenvorzunehmen und diese selbst oder durch Dritte weiterentwickeln zu las- sen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bear- beiteter Form, auf Computern oder anderen da- tenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger; - das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in Datenbanken, Datennetzen Daten- netzen und Online-Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter bearbeite- ter Form, öffentlich zugänglich den Nutzern von Datenbanken, Netzen und Online-Diensten zur Recherche und zum Ab- ruf zur Verfügung zu machen und bei Abruf zu übertragenstellen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; • - das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene ei- gene Zwecke zu nutzen, sondern die Arbeitser- gebnisse auch zur Erbringung von Dienstleistun- gen und sonstigen Leistungen für Dritte einzusetzeneinzuset- zen; - das Recht, die Arbeitsergebnisse ohne Zustim- mung des Auftragnehmers an Dritte weiterzuge- ben und Dritten ohne Zustimmung des Auftrag- nehmers Nutzungsrechte an den Arbeitsergeb- nissen einzuräumen 9.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Nennung als Autor der erstellten Arbeitsergebnisse. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des jeweiligen Auftra- ges. 4.39.3. ep bzwSpätestens mit Beendigung des Auftrages hat der Auftragnehmer sämtliche Arbeitsergebnisse, dazu gehörende Unterlagen, Materialien und Daten unauf- gefordert an gen-ius herauszugeben, bei Bedarf auf Aufforderung von gen-ius auch während der Laufzeit des Vertrages. deren Kunden ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. 4.4. ep Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen jeweils eine Kopie der Arbeitsergebnisse maximal für die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz Dauer von in entsprechend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung vor- gesehenen Fristen zu behalten. Weitere Rechte, ins- besondere ein Vervielfältigungs- oder teilweise auf ihre Kunden zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. ep ist ferner berechtigtVerbreitungs- recht, ohne weitere Zustimmung des AN, in ihrem Namen zu ihrer ausschließlichen Verfügungsberechtigung, Schutzrechte des geistigen Eigentums inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden bzw. dieses Recht ihrem Kunden einzuräumenstehen dem Auftragnehmer an diesen Arbeits- ergebnissen nicht zu. 4.59.4. Bei vom AN erstellten Datenbanken gilt epSoweit der Auftragnehmer aufgrund eines Auftrages Softwareentwicklungen oder sonstige Programme er- bringt, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, als Hersteller der Datenbank übergibt er im Sinne Umfang der Rechteübertragung gemäß dieser Ziffer 9 gen-ius den dokumentierten Quellcode sowie eine Dokumentation bestehend aus einer fachlichen und technischen Beschreibung des UrhebergesetzesQuellcodes. ep hat das ausschließliche Recht, Dies ist spätestens zur Abnahme des Auftrages vorzulegen und ist damit Voraussetzung für die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugebenAbnahme. 4.69.5. ep bzwAlle Ansprüche des Auftragnehmers für die Übertra- gung der Rechte an den Arbeitsergebnissen auf gen- ius sind durch die Zahlung der jeweiligen Vergütung des Auftragnehmers gemäß Ziff. ihre Kunden haben das Recht zur Änderung des Werks, des Titels und der Urheberbezeichnung7abgegolten. 4.7. An vom AN gelieferten bzw. in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Materialien, Unterlagen und Dokumenten, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und nicht eigens für ep erstellt wurden, räumt der AN ep bzw. deren Kunden im Zeitpunkt der Einbindung in ein Arbeitsergebnis unwiderruflich ein einfaches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und frei an Dritte übertragbares Nutzungsrecht in allen Zwischen- und Endstufen ein.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 4.18.1. ep erhält Die vom AN als vom Honorar umfasste oder in seinem Auftrag von Dritten für den AG erstellten Arbeitsergebnisse in jeglicher Form (einschließlich aller Anpassungen von Software sowie etwaiger Individualentwicklungen), alle Muster oder sonstige Materialien sowie sämtliche Rechte inklusive eventueller Patent- und Immaterialgüterrechte hieran gehen mit ihrer Entstehung allein und unwiderruflich in das uneingeschränkte Eigentum des AG über. Glei- ches gilt für Inhalte und die Daten, die mit Hilfe der Soft- ware generiert werden. Des Weiteren räumt der AN dem Vertragsgegenstand zugehörige Leistung AG an allen vorgenannten urheberrechtsfähigen Werken unwiderruflich das ausschließliche Rechtübertragbare, die vom AN im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für ep entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke („Arbeitsergebnisse“) in allen Zwischen- und Endstufenunterlizen- zierbare, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneinge- schränkte Nutzungs- und inhaltlich uneingeschränkt, auch Verwertungsrecht in bearbeiteter allen Nutzungs- und umgestalteter Form Verwertungsformen zu nutzen den vertraglich vereinbarten oder nutzen zu lassen. 4.2nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein. Zu diesem Zweck überträgt Bei individuell für den AG erstellten Ar- beitsergebnissen werden vorgenannte Nutzungs- und Verwertungsrechte darüber hinaus ausschließlich ein- geräumt. Sofern der AN ep bzw. deren Kunden jeweils im Zeitpunkt dem AG ein Arbeitsergebnis überlässt, welches vor der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht nur: • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger; • das Recht zur Nutzung Erbringung der Arbeitsergebnisse in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, öffentlich zugänglich zu machen und bei Abruf zu übertragen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; • das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen. 4.3. ep bzw. deren Kunden ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. 4.4. ep ist berechtigt, die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf ihre Kunden zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. ep ist ferner berechtigt, ohne weitere Zustimmung des AN, in ihrem Namen zu ihrer ausschließlichen Verfügungsberechtigung, Schutzrechte des geistigen Eigentums inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden bzw. dieses Recht ihrem Kunden einzuräumen. 4.5. Bei vom AN erstellten Datenbanken gilt ep, unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, als Hersteller der Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes. ep hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 4.6. ep bzw. ihre Kunden haben das Recht zur Änderung des Werks, des Titels und der Urheberbezeichnung. 4.7. An vom AN gelieferten bzw. in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Materialien, Unterlagen und Dokumenten, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und nicht eigens für ep erstellt wurdenbestehende Rechte enthält, räumt der AN ep bzw. deren Kunden im Zeitpunkt der Einbindung in dem AG un- widerruflich ein Arbeitsergebnis unwiderruflich ein einfachesnicht-ausschließliches, inhaltlichübertragbares, räumlich unterlizenzierbares, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränktes und frei un- eingeschränktes Nutzungs- sowie Verwertungsrecht daran ein. Bei der Überlassung von Standardsoftware des AN haben die Regelungen der Ziffern 4 bis 6 Vor- rang. 8.2. Der AN stellt sicher, dass an der Erbringung von Leistungen beteiligtes Personal oder Hilfspersonen des AN oder hinzugezogene Dritte übertragbares Nutzungsrecht in allen Zwischen- und Endstufen einkeine aus dem Ur- heberpersönlichkeitsrecht ableitbaren Rechte oder an- dere Immaterialgüterrechte geltend machen werden. Der AN hat auf erstes Verlangen des AG dafür zu sor- gen, dass die relevanten Mitarbeiter eine notwendige Zustimmung zur Registrierung von Immaterialgüter- rechten und/oder eine Abtretungserklärung über Rechte an Arbeitsergebnissen abgeben. 8.3. Der AN ist berechtigt, zum Nachweis der von ihm erbrachten Leistungen eine Kopie des Arbeitsergebnis- ses zu behalten. Weitere Rechte, insbesondere ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht, stehen dem AN nicht zu. 8.4. Sämtliche Ansprüche bezüglich der gemäß dieser Ziffer 8 übertragenen oder eingeräumten Rechte sind mit der Zahlung der Vergütung gemäß Ziffer 14 voll- ständig abgegolten.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für It Leistungen

Rechte an Arbeitsergebnissen. 4.1. ep 4.1 Munich Re erhält vom AN als vom Honorar umfasste und dem Vertragsgegenstand zugehörige Leistung unwiderruflich das ausschließliche Recht, die vom AN im Rahmen des Auftrags erbrachten Leistungen, insbesondere gefertigte Gutachten, Dokumentationen, Berichte, Reports, Organisations- und Projektpläne, Entwürfe, Fotos, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, für ep Munich Re entwickelte, geänderte oder angepasste Individual-Software im Quell- und Objektcode, Änderungen, Anpassungen und sonstige Modifikationen bzw. Erweiterungen von Standardsoftware, bei denen Änderungen des Quellcodes bzw. eine Neuprogrammierung des Quellcodes erfolgen, sowie erstellte Datenbanken und Datenbankwerke („Arbeitsergebnisse“) in allen Zwischen- und Endstufen, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt, auch in bearbeiteter und umgestalteter Form zu nutzen oder nutzen zu lassen. 4.2. 4.2 Zu diesem Zweck überträgt der AN ep bzw. deren Kunden Munich Re jeweils im Zeitpunkt der Entstehung das ausschließliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht nur: • das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen an den Arbeitsergebnissen vorzunehmen; , • das Recht, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, nichtöffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger; , • das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse in Datenbanken, Datennetzen und Online-Online- Diensten, einschließlich des Rechts, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, öffentlich zugänglich zu machen und bei Abruf zu übertragen; , • das Recht, die Arbeitsergebnisse, auch in bearbeiteter Form, auf Computern oder anderen datenverarbeitenden daten- verarbeitenden Maschinen zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen; , • das Recht, die Arbeitsergebnisse nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen für Dritte einzusetzen. 4.3. ep bzw. deren Kunden 4.3 Munich Re ist nicht zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet. Die Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung ist für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen. 4.4. ep 4.4 Munich Re ist berechtigt, die Nutzungsrechte ohne weitere Zustimmung des AN ganz oder teilweise auf ihre Kunden Dritte zeitweilig oder dauerhaft zu übertragen. ep Munich Re ist ferner berechtigt, ohne weitere Zustimmung des AN, AN in ihrem Namen zu ihrer ausschließlichen Verfügungsberechtigung, Verfügungsberechtigung Schutzrechte des geistigen Eigentums inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzt anzumelden bzw. dieses Recht ihrem Kunden einzuräumenanzumelden. 4.5. 4.5 Bei vom AN erstellten Datenbanken gilt ep, Munich Re unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen, Bestimmungen als Hersteller der Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes. ep Munich Re hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 4.6. ep bzw. ihre Kunden haben 4.6 Munich Re hat das Recht zur Änderung des Werks, des Titels und der Urheberbezeichnung. 4.7. 4.7 An vom AN gelieferten bzw. in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Materialien, Unterlagen und Dokumenten, die bereits vor Auftragserteilung bestanden und nicht eigens für ep Munich Re erstellt wurden, räumt der AN ep bzw. deren Kunden Munich Re im Zeitpunkt der Einbindung in ein Arbeitsergebnis unwiderruflich ein einfaches, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränktes und frei an Dritte übertragbares Nutzungsrecht in allen Zwischen- und Endstufen ein.

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Samples: Einkaufsbedingungen