Rechte an Software Musterklauseln

Rechte an Software. 10.1. Ist Gegenstand des Vertrages auch oder ausschließlich die Lieferung oder dauerhafte Überlassung von Software, gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern keine gesonderte Lizenzvereinbarung getroffen wurde. 10.2. Der Käufer erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software. Nutzt nach dem Vertrag nicht der Käufer die Leistung, sondern liefert er diese gemäß Ziffer 10.7 insgesamt oder als Teil einer anderen Leistung an Dritte (Endkunden) weiter, so stehen die in dieser Ziffer 10. bestimmten Rechte nur dem Endkunden zu. Der Käufer hat auf eine entsprechende Verpflichtung des Endkunden hinzuwirken. 10.3. Die Software darf nur in dem Umfang genutzt werden, wie sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt: Bei einer Gerätelizenz darf die Software jeweils nur auf einem Gerät installiert und genutzt werden. Bei einer Serverlizenz darf die Software jeweils nur auf einem Server installiert und genutzt werden; die Nutzung ist auf die Anzahl natürlicher Personen beschränkt, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung. 10.4. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software auf einem Gerät oder Server, das Laden in den Arbeitsspeicher, jeweils soweit erforderlich und möglich, sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Käufer. In keinem Fall hat der Käufer das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziffer 10.7 bleibt unberührt. 10.5. Der Käufer darf die überlassene Software nicht ändern, kopieren oder anderweitig vervielfältigen. Der Käufer ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen. Der Käufer wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. 10.6. Die zur Herstellung der Interoperabilität (§ 69e UrhG) erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Entrichtung eines angemessenen Kostenbeitrages bei uns angefordert werden. 10.7. Der Käufer ist berechtigt, die erworbene Software einem Dritten unter Übergabe des Originaldatenträgers und der Dokumentation dauerhaft, nicht jedoch auf Zeit, zu überlassen. In diesem Fall hat der Käufer • die Nutzung der Software vollständig aufzugeben, • sämtlich...
Rechte an Software. 1. Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Die Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und - auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie - weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden. 2. An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumentationen, die im Auftrage des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt. 4. Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Rechte an Software. Sämtliche Programme bleiben Eigentum der EMSR-Technik GmbH. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EMSR-Technik GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
Rechte an Software. Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form ver- bleiben bei der Rebsamen Technics AG. Soweit Rechte Dritten zustehen, garantiert die Rebsamen Technics AG, dass sie über die erforderlichen Nutzung- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode (und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibun- gen (Spezialvereinbarung). Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (Anwendung). Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergü- tung auf der Ersatz-Hardware zu nutzen. Die Rebsamen Technics AG kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
Rechte an Software. 9.1 Für sämtliche an den Kunden gelieferte Software gelten die jeweils zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen (End User License Agreements oder „EULA“). 9.2 An dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Leistungen, für die Programme geliefert werden, eingeräumt. Für Dokumentationen, die im Auftrag des Kunden angefertigt werden und die Leistungen von ZEISS darstellen, werden dem Kunden in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gewährt. 9.3 Quellprogramme werden nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung überlassen.
Rechte an Software. Die Rechte an sämtlichen von Fresenius vertriebenen Softwareprogrammen verbleiben im gei- stigen Eigentum von Fresenius. Fresenius räumt dem Käufer lediglich ein nicht ausschließli- ches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Software ein. Programme und Dokumentationen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fresenius zugänglich gemacht werden. Ergänzend gelten die mit dem Softwareprogramm übermittelten Lizenz- und/oder Nutzungsbedingungen.
Rechte an Software. Die PeriData Software GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden überlassenen Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an. 7.1 (Lizenzgebühr) Der Kunde ist zur Entrichtung einer zeitabhängigen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe des Entgelts richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der jeweils gültigen Preisliste. Für die Berechnung des Entgelts ist immer die Anzahl der augenärztlich tätigen Ärzte und die Anzahl der an der/den Betriebsstätten des Kunden vorhandenen Perimeter maßgeblich, auch wenn sie nicht angeschlossen sind.
Rechte an Software. GEF Ingenieur AG bleibt Inhaber aller Rechte an der überlassenen Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Anwender sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet.
Rechte an Software. 8.1 Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Pro- gramme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzun- gen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustim- mung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungs- kopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden. 8.2 An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird ein nicht aus- schließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die Programme gelie- fert werden, eingeräumt. Für Programme und Dokumen- tationen, die im Auftrag des Käufers angefertigt werden und unsere Lieferung darstellen, werden dem Käufer in gewünschter Anzahl Einzellizenzen für Endkunden im Umfang eines nicht ausschließlichen und nicht übertrag- baren Nutzungsrechts gewährt. 8.3 Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer ge- sonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde hat al- lerdings kein Recht darauf, die Quellprogramme zur Ver- fügung gestellt zu bekommen.
Rechte an Software. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht einge- räumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Do- kumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlas- sen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 2. Ist von uns gelieferte Software auf Hardware installiert und ausdrücklich als OEM-Software bezeichnet, darf die erworbene Software nur gemeinsam mit der Hard- ware einem Dritten überlassen werden. Von uns gelie- ferte Datenträger mit Kopien der OEM-Software sind lediglich Sicherungs- oder Recovery-Datenträger; sie sind nicht selbständig übertragbar. 3. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässi- gen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überar- beiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Ver- merke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige aus- drückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. 4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Doku- mentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.