Rechte an Software. 10.1. Ist Gegenstand des Vertrages auch oder ausschließlich die Lieferung oder dauerhafte Überlassung von Software, gelten die nachfolgenden Regelungen, sofern keine gesonderte Lizenzvereinbarung getroffen wurde.
Rechte an Software. 14.1. Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
Rechte an Software. 9.1 Für sämtliche an den Kunden gelieferte Software gelten die jeweils zugrundeliegenden Lizenzbestimmungen (End User License Agreements oder „EULA“).
Rechte an Software. 1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht einge- räumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Do- kumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlas- sen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Rechte an Software. 8.1 Sämtliche Programme bleiben Eigentum der EMSR-Technik GmbH. Programme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EMSR-Technik GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungskopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
Rechte an Software. Die Schutzrechte an der dem Kunden zur Verfügung gestellten Software einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form ver- bleiben bei der Rebsamen Technics AG. Soweit Rechte Dritten zustehen, garantiert die Rebsamen Technics AG, dass sie über die erforderlichen Nutzung- und Vertriebsrechte verfügt. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Quellcode (und/oder Teile davon) oder Programmbeschreibun- gen (Spezialvereinbarung). Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (Anwendung). Während eines Ausfalls der Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne zusätzliche Vergü- tung auf der Ersatz-Hardware zu nutzen. Die Rebsamen Technics AG kann nicht garantieren, dass die Software ohne kleinere Unterbrüche und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.
Rechte an Software. Die PeriData Software GmbH bleibt Inhaber aller Rechte an der dem Kunden überlassenen Software einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Rechte an Software. Sämtliche Programme bleiben ZEISS Eigentum. An Programmen und dazuge- hörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nichtausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Waren, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung durch ZEISS. Abgesehen von einer Sicherungskopie sind Vervielfäl- tigungen nicht gestattet. Quellenprogramme stellt ZEISS dem Kunden nur auf- grund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung.
Rechte an Software. 8.1 Sämtliche Programme bleiben unser Eigentum. Pro- gramme, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzun- gen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustim- mung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und – auch für eigene Zwecke vorbehaltlich einer Sicherungs- kopie – weder kopiert noch irgendwie anders dupliziert werden.
Rechte an Software. 4.1. Rechte an Software, deren Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und zugehöriger Dokumentationen, die zum Lieferumfang von BFTS gehören oder später geliefert werden, erhält der Käufer vorbehaltlich vollständiger Zahlung ein unbefristetes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Leistung. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte an der Software und der Dokumentation bei BFTS und ihren Lizenzgebern. Anders lautende Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten an Software bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen BFTS und dem Käufer.