Rechte an Standardsoftware Musterklauseln

Rechte an Standardsoftware. 24.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. 24.4.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. 24.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine be- stimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) einge- räumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar. 24.4.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen. 24.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Er- satzhardware zu nutzen. 24.4.6 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. Nutzungsrechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger Verletzungen, beziehen und im Angebot der Leistungserbringerin explizit er- wähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizeri- schen Rechts, den Ausschreibungsunterlagen, diesen AGB so- wie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das gilt ins- besondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schwei- zerisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenz- bestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrück- lich im Angebot der Leistungserbringerin verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen aus- schliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im di- rekten Verhältnis zwischen der Leistungserbringerin und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne An- sprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin. 24.4.7 Falls die Leistungen der Leistungserbringerin Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich da- rauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, un- ter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin zur Verfügung gestellt wird.
Rechte an Standardsoftware. 24.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbringerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. 24.4.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Stan- dardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. 24.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) eingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar. 24.4.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen. 24.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen. 24.4.6 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind insoweit gültig, als sie in der Vertragsurkunde aufgeführt sind und keine Widersprüche zu derselben, zu diesen AGB sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen.
Rechte an Standardsoftware. Alle Rechte an Standardsoftware verbleiben bei GEOINFO oder Dritten. Der Leistungsempfänger erwirbt das Recht zum Ge- brauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Nut- zungs- und Lizenzvertrag vereinbarten Umfang.
Rechte an Standardsoftware. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin. Der Kunde erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist an die monatliche Bezahlung der Servicegebühren gekoppelt.
Rechte an Standardsoftware. 24.4.1. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Leistungserbringerin oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Leistungserbrin- gerin, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. 24.4.2. Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessli- che Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Stan- dardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. 24.4.3. Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist vertrag- lich zu regeln. Es wird entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) eingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeit- lich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar. 24.4.4. Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archi- vierungszwecken von der Standardsoftware Kopien her- stellen. 24.4.5. Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf ei- ner Ersatzhardware zu nutzen. 24.4.6. Lizenzbestimmungen der Hersteller sind insoweit gültig, als sie in der Vertragsurkunde aufgeführt sind und keine Widersprüche zu derselben, zu diesen AGB sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen.
Rechte an Standardsoftware. Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der Pfister BI Consulting GmbH oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Pfister BI Consul- ting GmbH, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt. Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoft- ware in dem im Vertrag vereinbarten Um-fang. Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündi- gung) eingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbe- schränkt, so ist es auch übertragbar.

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  • Rechte an geistigem Eigentum a) Vorbehaltlich der in diesen Bedingungen vorgesehenen Lizenzen behält jede Partei alle Urheberrechte und Nutzungsrechte daran, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an Marken, und alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, über die sie vor Vertragsabschluss verfügen konnte. b) Der Kunde räumt Agilent eine nichtexklusive, weltweite, kostenlose Lizenz ein, urheberrechtlich geschützte Werke oder andere Rechte des geistigen Eigentums des Kunden, über die dieser vor Vertragsabschluss verfügen konnte und die Agilent benötigt, um seine Verpflichtungen unter diesem Vertrag zu erfüllen, zu benutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen und zu übertragen. Insoweit Rechte des geistigen Eigentums, über die der Kunde vor Vertragsabschluss verfügen konnte, Bestandteil eines Produkts werden, räumt der Kunde Agilent eine nichtexklusive, weltweite, unwiderrufliche, kostenlose und übertragbare Lizenz ein, unter solchen Rechten herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu kopieren, zu bearbeiten, zu verbreiten, anzuzeigen, zu offenbaren, aufzuführen, einzuführen und unterzulizenzieren. c) Agilent wird Eigentümer aller Urheberrechte und der Nutzungsrechte daran, aller Patente, Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Marken und anderer Rechte des geistigen Eigentums, die sich auf unter den vorliegenden Bedingungen an den Kunden gelieferte Produkte und Dienstleistungen beziehen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.