Rechte bei Sachmängeln Musterklauseln

Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert BAIER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert KTY innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
Rechte bei Sachmängeln. Wir gewährleisten, dass Idana die in der zugehörigen Produkt- beschreibung beschriebenen Funktionen erfüllt und dass die im gemeinsam mit diesen AGB abgeschlossenen “Service Le- vel Agreement” vereinbarten Service Level und Supportleis- tungen eingehalten bzw. erbracht werden. Erfüllen wir die vor- stehende Vereinbarung nicht, können Sie zunächst verlangen, dass wir (i) die vereinbarten Funktionen von Idana im Rahmen der vereinbarten Supportleistungen wiederherstellen bzw. (ii) die vereinbarten Service Level wieder einhalten, jeweils so- weit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist. Ihr gesetzliches Recht auf Minderung der Vergütung bleibt unberührt. Sollte es uns nicht gelingen, die Funktionen im Rahmen der vereinbarten Supportleistungen wiederherzustellen oder die vereinbarten Service Level wieder zu erreichen, sind Sie zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, vorausge- setzt, Sie haben uns vorher schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt, und diese angemessene Frist ist erfolglos verstrichen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Absatz 1 BGB für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Alle diejenigen Teile der Dienstleistungen, für die ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag) und die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen ("Sachmangel"), bessert BAIER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz („Nacherfüllung“).
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Alle Ansprüche des Kunden gegen KCH aufgrund von Sachmängeln (inkl. Schadenersatz) richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen in 8. und 10. dieser KCH-LB. Jede weitergehende Gewährleistung sowie andere als die in 8. und 10. vorgesehenen Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die Beschränkung der gesetzlichen Gewährspflicht gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels durch KCH.
Rechte bei Sachmängeln. 8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist ("Sachmangel"), bessert PolyIC innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Xxxx unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz ("Nacherfüllung").
Rechte bei Sachmängeln. 6.1 Bei Mängeln der im Rahmen der Entwicklungsleistungen entstandenen Arbeitsergebnisse gelten unbeschadet der Regelungen aus Ziffer A. 6 folgende weitere Bestimmungen:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen