Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds Musterklauseln

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes ...
Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investment- vermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem die wesentlichen
Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die depotführenden Stellen der Anleger des Fonds übermitteln diesen spätestens 37 Tage2 vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Grün- den für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusam- menhang mit der Verschmelzung sowie zu maßgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für den Investmentfonds, auf den die Vermögensgegen- stände des Fonds übertragen werden. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investment- vermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind.
Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur De- ckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Invest- mentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen des- selben Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag mittels dau- erhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder elektronischer Form über die Gründe für die Ver- schmelzung, die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern ist zudem das Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Ver- mögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informa- tionen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile er- halten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden In- vestmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Um- tauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach
Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rücknahmeabschlag und ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten

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  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.