Rechte. 1. Verträge zwischen GmbH und Geschäftsführer (Insichgeschäfte) Grundsätzlich darf niemand mit sich selbst Geschäfte ab- schließen (sog. Selbstkontrahierungsverbot). Dies gilt auch für Geschäfte des Geschäftsführers als Vertreter der GmbH auf der einen mit sich selbst als Vertragspartei auf der anderen Seite (sog. Insichgeschäfte). Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss beim Alleingesellschaf- ter-Geschäftsführer in der Satzung geregelt sein; anderen- falls genügt ein Gesellschafterbeschluss. Die Erlaubnis der Insichgeschäfte ist immer im Handelsregister einzutragen. Soweit der Geschäftsführer von dem im Gesetz geregelten Selbstkontrahierungsverbot befreit ist, kann er – als Vertre- ter der GmbH – alle Verträge mit sich im eigenen Namen abschließen. Auch bei erlaubten Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer muss dieser darauf ach- ten, dass der GmbH dadurch kein Schaden entsteht und er im Übrigen nicht gegen die Geschäftsordnung oder Sat- zung verstößt. Der Mietvertrag ist gültig. Ein Schaden für die GmbH ist nicht entstanden.
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Rechte. 1. Verträge zwischen GmbH und Geschäftsführer (Insichgeschäfte) Grundsätzlich darf niemand mit sich selbst Geschäfte ab- schließen (sog. Selbstkontrahierungsverbot). Dies gilt auch für Geschäfte des Geschäftsführers als Vertreter der GmbH auf der einen mit sich selbst als Vertragspartei auf der anderen an- deren Seite (sog. Insichgeschäfte). Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss beim Alleingesellschaf- ter-Geschäftsführer in der Satzung geregelt sein; anderen- falls genügt ein Gesellschafterbeschluss. Die Erlaubnis der Insichgeschäfte ist immer im Handelsregister einzutragen. Soweit der Geschäftsführer von dem im Gesetz geregelten Selbstkontrahierungsverbot befreit ist, kann er – als Vertre- ter der GmbH – alle Verträge mit sich im eigenen Namen abschließen. Auch bei erlaubten Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer muss dieser darauf ach- ten, dass der GmbH dadurch kein Schaden entsteht und er im Übrigen nicht gegen die Geschäftsordnung oder Sat- zung verstößt. Der Mietvertrag ist gültig. Ein Schaden für die GmbH ist nicht entstanden.
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Rechte. 1. Verträge zwischen GmbH und Geschäftsführer (Insichgeschäfte) Grundsätzlich darf niemand mit sich selbst Geschäfte ab- schließen abschließen (sog. Selbstkontrahierungsverbot). Dies gilt auch für Geschäfte des Geschäftsführers als Vertreter der GmbH auf der einen mit sich selbst als Vertragspartei Vertrags- partei auf der anderen Seite (sog. Insichgeschäfte). Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss beim Alleingesellschaf- terAlleingesellschafter-Geschäftsführer in der Satzung Sat- zung geregelt sein; anderen- falls anderenfalls genügt ein GesellschafterbeschlussGesell- schafterbeschluss. Die Erlaubnis der Insichgeschäfte ist immer im Handelsregister einzutragen. Soweit der Geschäftsführer Ge- schäftsführer von dem im Gesetz geregelten Selbstkontrahierungsverbot Selbst- kontrahierungsverbot befreit ist, kann er – als Vertre- ter Vertreter der GmbH – alle Verträge mit sich im eigenen Namen abschließen. Auch bei erlaubten Geschäften zwischen zwi- schen der GmbH und dem Geschäftsführer muss dieser die- ser darauf ach- tenachten, dass der GmbH dadurch kein Schaden entsteht und er im Übrigen nicht gegen die Geschäftsordnung oder Sat- zung Satzung verstößt. Der Mietvertrag ist gültig. Ein Schaden für die GmbH ist nicht entstanden.
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