Rechtsfolgen bei Kündigung Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Kündigung. Die Auflösung oder Kündigung der GiroPRIVILEG Rahmenvereinbarung zum Girovertrag hat grundsätzlich die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche Einzelleistungen können noch erbracht werden. Der GiroPRIVILEG-Paket-Kunde ist außer- dem verpflichtet, die Sparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Mit Kündigung der GiroPRIVILEG Rahmenvereinbarung zum Girovertrag darf die GiroPRIVILEG- Kundenkarte nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert zu vernichten oder an die Sparkasse zurückzugeben.
Rechtsfolgen bei Kündigung. Im Falle einer wirksamen Kündigung verliert dieser Vertrag mit sofortiger Wirkung (ex nunc) seine Wirksamkeit und die Parteien haben insgesamt wechselseitig keinerlei Ansprüche und Verpflichtungen mehr aus diesem Vertrag, mit Ausnahme der Nummern 12.2.2 bis 12.2.5 sowie der Nummern 15 bis 22, die nach einer Kündigung unverändert fortgelten. Abweichend von Nummer 12.2.1 ist dieser Vertrag rückabzuwickeln, soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist oder aus einem anderen Grund mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam ist. Soweit der Vertrag nach Satz 1 rückabzuwickeln ist, hat der Zuwendungsempfänger auf den Rückforderungsanspruch des Zuwendungsgebers jährliche Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch mindestens Zinsen in Höhe von 0% (keine Negativzinsen), gerechnet ab dem Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides, zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 dieser Nummer 12.2.2 gelten entsprechend, wenn der Zuwendungsbescheid infolge der Nichtigkeit des Vertrages mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist oder aus einem anderen Grund nichtig ist. Zur Klarstellung: Die Nummern 12.2.2 bis 12.2.5 sowie die Nummern 15 bis 22 gelten auch im Fall der Rückabwicklung dieses Vertrages unverändert fort. Soweit der Zuwendungsbescheid aufgrund von Nummer 12.1(b) (iii) FRL KSV aufgehoben wurde, hat der Zuwendungsempfänger abweichend von den Nummern 12.2.1 und 12.2.2 10 % der dem Zuwendungsempfänger insgesamt gewährten Zuwendungen an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen. Für jeden Prozentpunkt, den das Geförderte Vorhaben unter der Erreichung der Relativen Treibhausgasemissionsminderung von 90 % liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 1 um jeweils zwei (2) Prozentpunkte. Für jeden weiteren Prozentpunkt, den das Geförderte Vorhaben unter der Erreichung der Relativen Treibhausgasemissionsminderung von 75 % liegt, erhöht sich die Rückzahlungssumme nach Satz 1 um jeweils insgesamt vier (4) Prozentpunkte. Die Rückzahlungssumme nach Satz 1 ist begrenzt auf die insgesamt an den Zuwendungsempfänger gewährten Zuwendungen. Die vorstehenden Sätze dieser Nummer 12.2.3 gelten auch, soweit dieser Vertrag aufgrund von Nummer 12.1.14 von der Bewilligungsbehörde gekündigt wird. Für sämtliche nach diesem Vertrag fälligen und zahlbaren Beträge fallen Verzugszinsen gemäß Nummer 6.2 bis zu dem Tag (jedoch diesen Tag nicht eingeschlossen) an, an dem der Zuwendungsgeber sein Kündigung...
Rechtsfolgen bei Kündigung. Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzel- ner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten ge- schuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem ver- pflichtet, die BayernLB insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die BayernLB ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Wäh- rung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie her- eingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kun- den und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderun- gen verbleiben der BayernLB jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos.
Rechtsfolgen bei Kündigung. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung hat grundsätzlich die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche Einzelleistungen können noch erbracht werden. Der Berechtigte ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse Holstein insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Mit Kündigung der Rahmenvereinbarung darf die moingiro!-Card (Debitkarte) und der Schlüsselanhänger nicht mehr benutzt werden. Sie sind unverzüglich und unaufgefordert zu vernichten oder an die Sparkasse Holstein zurückzugeben. Geräte, die im Rahmen der Garantieverlängerung für Elektrogeräte registriert wurden, sind mit der Kündigung nicht mehr abgesichert und der Versicherungsschutz für alle nachfolgend genannten Leistungen erlischt.
Rechtsfolgen bei Kündigung. Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschul- deten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die SKG BANK insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernom- menen Verpflichtungen zu befreien. Die SKG BANK ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auf- trag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Ver- pflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrecht- lichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Ver- 2 International Bank Account Number 3 Bank Identifier Code pflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel oder Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der SKG BANK jedoch bis zur Abde- ckung eines etwaigen Schuldsaldos.
Rechtsfolgen bei Kündigung. 9.2.1 Im Falle einer wirksamen Kündigung verliert dieser Vertrag mit sofortiger Wirkung (ex nunc) seine Wirksamkeit und die Parteien haben insgesamt wechselseitig keinerlei Ansprüche und Verpflichtungen mehr aus diesem Vertrag, mit Ausnahme der Nummern 12 bis 18, die nach einer Kündigung unverändert fortgelten. 9.2.2 Abweichend von Nummer 9.2.1 ist dieser Vertrag rückabzuwickeln, soweit der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist. 9.2.3 Für sämtliche nach diesem Vertrag fälligen und zahlbaren Beträge fallen Ver- zugszinsen gemäß Nummer 5.2 bis zu dem Tag (jedoch diesen Tag nicht ein- geschlossen) an, an dem der Zuwendungsgeber sein Kündigungsrecht gemäß Nummer 9.1 ausübt. 9.2.4 Die Kündigung des Vertrags lässt etwaige Ansprüche einer Partei gegen eine andere Partei aufgrund einer vor der Kündigung liegenden Verletzung dieses Vertrages sowie Überschusszahlungsansprüche des Zuwendungsgebers nach Nummer 3, die vor der Kündigung – teilweise oder anteilig – entstanden sind, unberührt.
Rechtsfolgen bei Kündigung. Die Kündigung der Rahmenvereinbarung hat grundsätzlich die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche Einzelleistungen können noch erbracht werden. Der Berechtigte ist außerdem verpflichtet, die Sparkasse Osnabrück insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflich- tungen zu befreien. Mit Kündigung der Rahmen- vereinbarung darf die GiroLive-Karte (Debitkarte) nicht mehr benutzt werden. Sie ist unverzüglich und unaufgefordert zu vernichten oder an die Sparkasse Osnabrück zurückzugeben.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.