Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen der Pflegeleistungen. 8.5.1. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, ist TIS verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. 8.5.2. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis. 8.5.3. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aus von TIS zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, die Vereinbarung über die betroffene Reparaturleistung fristlos zu kündigen. 8.5.4. Ist durch die nicht vertragsgemäße Leistung und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Fortsetzung des gesamten Vertrages für den Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar, kann er diesen insgesamt oder teilweise kündigen. 8.5.5. Im Falle der Kündigung hat TIS Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 8.5.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus einem anderen wichtigen Grund bleibt unberührt. TIS hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. 8.5.7. Wird eine hauseigene Reparaturleistung nicht innerhalb der vereinbarten Frist zuzüglich 4 weitere Störungstage vertragsgemäß erbracht und hat TIS dies zu vertreten, leistet TIS vom 5. Störungstag an pauschalierten Schadensersatz. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hardware, für die die Reparatur bestimmt ist, wegen des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. 8.5.8. Bei pauschaler Vergütung beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 5/30 der monatlichen pauschalen Vergütung für die Teile, für die die Reparatur bestimmt ist. Die Zahlungsverpflichtung für den pauschalierten Schadensersatz ist auf 100 Kalendertage beschränkt. 8.5.9. Bei Vergütung nach Aufwand beträgt der pauschalierte Schadensersatz je Störungstag 0,4%, maximal 8% des jeweiligen Auftragswertes. Besteht zwischen dem defekten Gerät oder Zubeh...