Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie zu entrichten.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel Beförderungsmit- tel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss Ein- fluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den FrachtführerFrachtfüh- rer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ordentli- xxxx Xxxxxxxxxx ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichtenentrich- ten.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte ver- einbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte Transpor- te gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spe- diteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen or- dentlichen Kaufmannes ausge- wählt ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichten.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Gütertransportversicherung
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte ver- einbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte Transpor- te gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spe- diteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichten.
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Samples: Güterversicherung
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zu- schlagsprämie zu entrichten.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den FrachtführerFrachtfüh- rer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ordentli- xxxx Xxxxxxxxxx ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichtenentrich- ten.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichten.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich vorsätzl ich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Aus- xxxx des Transportmittels hatte, bzw. den Spedi- teur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausge- wählt ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu er- statten erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprä- mie Zuschlagsprämie zu entrichten.
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