Common use of Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Clause in Contracts

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

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Samples: www.allianz-esa.de, www.allianz-esa.de

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel Beförderungsmit- tel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss Ein- fluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den FrachtführerFrachtfüh- rer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmannes ordentli- xxxx Xxxxxxxxxx ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichtenentrich- ten.

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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl Aus- xxxx des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spedi- teur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen ordentlichen Kaufmannes ausgewählt ausge- wählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten er- statten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie Zuschlagsprä- mie zu entrichten.

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Samples: www.tis-gdv.de, www.loxx.de

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den FrachtführerFrachtfüh- rer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmannes ordentli- xxxx Xxxxxxxxxx ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichtenentrich- ten.

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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden man- gelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

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Samples: www.robert-mueller.com

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmannes ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

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Samples: www.veronica-flying.de

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich vorsätzl ich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl Aus- xxxx des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.

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Samples: www.bodistransportversicherungen.de

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonst vertraglich ver- einbarte vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transpor- te Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte, bzw. den Spe- diteur Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines or- dentlichen ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Trans- portmittelsTransportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie Zu- schlagsprämie zu entrichten.

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