Rechtsfolgenhinweis. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Appears in 5 contracts
Samples: www.lbn.de, www.lbn.de, www.lbn.de
Rechtsfolgenhinweis. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versi- cherungsfalles Ver- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheitAufklärungs- obliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- derte gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Appears in 3 contracts
Samples: www.lbn.de, www.lbn.de, www.lbn.de