Rechtsfähigkeit Musterklauseln

Rechtsfähigkeit. Mit dieser Entstehung erlangen juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zugleich die Rechtsfähigkeit, sie können somit von diesem Moment an Xxxxxx von Rechten und Pflichten sein.
Rechtsfähigkeit. Alle Bewerber, Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft und Subunternehmer müssen rechtsfähig sein. Sofern der Bewerber keine natürliche Person ist: Aktueller Auszug aus dem Firmenbuch oder aktueller Auszug aus dem Vereinsregister oder die im Herkunftsland des Bewerbers vorgesehene Bescheinigung über die Rechtsfähigkeit des Bewerbers. Sofern der Bewerber mit anderen Personen verbunden ist: Die Gesellschaftsstruktur und etwaige Verflechtungen mit anderen Personen (verbundene Unternehmen im Sinne § 228 UGB) sind übersichtlich darzustellen (Organigramm). Wenn die Leistungsfähigkeit der übrigen Konzernunternehmen bei der Bewertung mitberücksichtigt werden soll, ist der Nachweis vorzulegen, dass der Bewerber auf die Mittel dieser Person uneingeschränkt greifen kann (z.B. Patronatserklärung der Muttergesellschaft).
Rechtsfähigkeit. Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 WRV können Religionsgemeinschaften Rechtsfähigkeit bereits nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts erlangen, also bspw. bei Organisation als Idealverein gem. § 21 BGB durch Eintragung in das Vereinsregister. In diesem Fall würde sich durch Erlangung des Körperschaftsstatus an der (Voll-)Rechtsfähigkeit der Religionsgemeinschaft als solcher nichts ändern; die Religionsgemeinschaft würde le­ diglich von einer juristischen Person des Privatrechts zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts werden. Falls dagegen eine etwa als nicht rechtsfähiger Verein organisierte Religionsgemeinschaft Körperschaftsstatus er­ langt, würde dies überhaupt erst ihre (Voll-)Rechtsfähigkeit begründen29. Ein erster Zusammenschluss von Baptistengemeinden in Preußen erfolgte 1848 in Gestalt der Vereinigung Preußen. 1849 wurde dann der Bund der vereinigten Gemeinden getaufter Christen in Deutschland und Dänemark gegründet. Zu dieser Zeit galt in Preußen und den anderen deutschen Territorialstaaten das überkommene Prinzip, dass der Lan­ desherr der Kirche als Oberhaupt vorstand (landesherrliches Kirchenregiment)30 und in Preußen als Gesetzeskodifi­ kation das Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, nach dem – geprägt vom absolutistischen Misstrauen gegenüber größeren Korporationen, die ja mit dem Staat um Macht konkurrieren könnten – keine Möglichkeit für Kirchen in ihrer
Rechtsfähigkeit. Im Falle eines Gerichtsurteils, das die Rechtsfähigkeit des Kunden ver- ändert, oder wenn sich der Kunde in einem Zustand gemäß Art. 488/1 oder 488/2 des Bürgerlichen Gesetzbuches befindet, muss der Kunde oder sein Vertreter die Bank möglichst schnell darüber in Kenntnis setzen. Die Bank behält sich das Recht vor, die Konten des Kunden zu sperren, wenn die Bank Grund zur Annahme hat oder über Hinweise verfügt, dass sich der Kunde in einem Zustand gemäß Art. 488/1 oder 488/2 des Bürgerlichen Gesetzbuches befindet.
Rechtsfähigkeit. Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.
Rechtsfähigkeit. Mit dem Kauf eines Tickets oder eines anderen Produkts über die Website Xxxxxx.xxx bzw. die App erkennen Sie an, dass Sie: - im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches vertragsfähig sind; - für sämtliche Finanzgeschäfte, die über die Website Xxxxxx.xxx oder die App abgewickelt werden, auch für die, die für Dritte abgeschlossen wurden, die Haftung übernehmen.

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  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

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