Rechtsnachfolgeklausel. (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen.
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Samples: Stromliefervertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag
Rechtsnachfolgeklausel. (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. Die übertragende Partei ist verpflichtet, die Informationen vor Zustimmungserteilung zu liefern, die notwendig sind, um die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines möglichen Rechtsnachfolgers oder Übernehmers zu prüfen.
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Samples: www.ewr-netz.de
Rechtsnachfolgeklausel. (1) Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden begründete Bedenken bestehen. Die übertragende Vertragspartei ist verpflichtet, die Informationen vor Zustimmungserteilung zu liefern, die notwendig sind, um die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines möglichen Rechtsnachfolgers oder Übernehmers zu prüfen.
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Samples: www.ewr-netz.de