Common use of Rechtsnachfolgeklausel Clause in Contracts

Rechtsnachfolgeklausel. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, mit der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag insgesamt auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn sachlich begründete Bedenken gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers oder Übernehmers bestehen. Die übertragende Vertragspartei ist verpflich- tet, die Informationen vor Zustimmungserteilung zu liefern, die notwendig sind, um die techni- sche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines möglichen Rechtsnachfolgers oder Überneh- mers zu prüfen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Rechtsnachfolgeklausel. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, mit der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen die Rechte und Verpflichtungen Rech- te aus diesem Vertrag insgesamt jederzeit abzutreten und/ oder alle Verpflichtungen aus diesem Ver- trag auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere insbe- sondere wenn sachlich begründete Bedenken gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit des Rechtsnachfolgers oder Übernehmers bestehen. Die übertragende Vertragspartei ist verpflich- tet, die Informationen vor Zustimmungserteilung zu liefern, die notwendig sind, um die techni- sche technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines möglichen Rechtsnachfolgers oder Überneh- mers Übernehmers zu prüfen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unterneh- men Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG.AktG mit Stand vom 09.12.2010.

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Samples: Stromliefervertrag

Rechtsnachfolgeklausel. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, mit der schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen die Rechte und aus diesem Vertrag insgesamt jederzeit abzutreten und/oder alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag insgesamt auf Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn sachlich begründete Bedenken gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers oder Übernehmers bestehen. Die übertragende Vertragspartei ist verpflich- tetverpflichtet, die diejenigen Informationen vor Zustimmungserteilung zu liefern, die notwendig sind, um die techni- sche technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines möglichen Rechtsnachfolgers oder Überneh- mers Über- nehmers zu prüfen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit dem jeweiligen Vertragspartner verbundenes Unterneh- men i.S.d. Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG.

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Samples: Stromliefervertrag