Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Die Bank legt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch der vorvertraglichen Beziehung zugrunde. Leistungs-, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Gemäß Nr. 6 Abs. 1 der »Allgemeinen Geschäftsbedingungen« der Bank gilt für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandklausel.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Der Nachrangdarlehensvertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Emittentin.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Vermittler gilt deutsches Recht. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Der Vermittler ist keinem Einlagensicherungssystem oder einem vergleichbaren System für die Entschädigung für Anleger angeschlossen.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vor Abschluss eines Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Punkt „Rechtswahl/ Rechtsnachfolge/Gerichtsstand“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der European Bank for Financial Services GmbH für Privatanleger (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen der ebase“ genannt) gilt für den Vertrag- sabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der ebase ausschließlich deutsches Recht. Sofern nicht ein besonderer Gerichtsstand gilt, ist der allgemeine Gerichtsstand das Gericht des Wohnsitzes des Kunden bzw. das Gericht des Sitzes der ebase. Weitere Informationen sind im Punkt „Rechtswahl/Rechtsnachfolge/Gerichts- stand“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase zu finden. F 2610.24 – 09/2022 Die ebase ist Mitglied beim Bundesverband deutscher Banken e.V. Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Tel.: 000 0000-0 Fax.: 000 0000-0000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der ebase besteht daher die Möglich- keit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Die Beschwerde ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken, Post- fach 04 03 07, 00000 Xxxxxx zu richten. Das Ombudsmannverfahren ist für Sie unentgeltlich; Sie haben lediglich Ihre eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefon) zu tragen. Das Ombudsmannverfahren ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: „Der Ombudsmann kann bei Beschwerden angerufen werden, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Verbraucher handelt; das Verfahren findet demgemäß keine Anwendung, wenn der streitige Geschäftsvorfall der gewerb- lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zuzu- rechnen ist; ohne Beschränkung auf Verbraucher, wenn die Streitigkeit in den Anwendungsbereich der Vorschriften über Zahlungsdienste (§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches) fällt. Eine Schlichtung durch den Ombudsmann findet nicht statt, wenn der Be- schwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangen- heit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungs- verfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet; die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsver- fahrens einer Schlichtungsstelle...
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Die Rechtsbeziehung des Anlegers zur Fondsgesellschaft bzw. zur Treuhänderin unterliegt deutschem Recht. In Beziehung zum Anleger vor seinem Beitritt wird eben- falls deutsches Recht zugrunde gelegt. Sofern der Anleger Verbraucher i.S.d. §13 BGB ist, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag der Sitz der Fondsgesellschaft, soweit ge- setzlich zulässig, vereinbart.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vor Abschluss eines Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Für den Vertragsabschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht (Nr. 6 Abs. 1 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank). Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Vermittler gilt deutsches Recht. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Für vorvertragliche Schuldverhältnisse, für den Beitritt sowie die Rechtsbeziehung des Anlegers unter dem Gesellschafts- vertrag der Investmentgesellschaft sowie dem Treuhandver- trag mit der Treuhänderin findet deutsches Recht Anwendung. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist als Gerichtsstand für den Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft Bamberg und den Treuhandver- trag Hamburg vereinbart.
Rechtsordnung und Gerichtsstand. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und CONCEDUS Digital Assets deutsches Recht. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und CONCEDUS Digital Assets der Sitz von CONCEDUS Digital Assets.