Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Musterklauseln

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wenn im Privatbereich Ansprüche aus Verträgen des täglichen Le- bens, z. B. Kauf- und Reparaturverträge, geltend gemacht oder ab- gewehrt werden müssen.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privat- rechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Ein „Schuldverhältnis“ besteht z.B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann z.B. zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Heraus- gabe einer Sache bestehen.) Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: – Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.1), – Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer 2.2.2) oder – Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Zif- fer 2.2.3).
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuld- rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau einer Küche in eine neu errichtete oder umgebaute Wohneinheit.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten („Ein Schuldverhält- nis“ besteht z. B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer einer Sache bestehen). Soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: • Schadenersatz-Rechtsschutz, • Arbeits-Rechtsschutz und/oder • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, so sind diese jeweils maßgeblich.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten („Ein Schuldverhält- nis“ besteht z. B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Nutzer eines PKW bestehen). Soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Schadenersatz-Rechtsschutz handelt, ist dieser maßgeblich. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Teilnehmer am öffentlichen Verkehr sind (z. X. Xxxxxx um eine Taxirechnung oder eine Reisepreisminderung wegen Flugverspätung).
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten („Ein Schuldverhält- nis“ besteht z. B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer einer Sache bestehen). Soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: • Schadenersatz-Rechtsschutz, • Arbeits-Rechtsschutz und/oder • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, sind diese jeweils maßgeblich. Wird Ihnen bei der privaten Nutzung des Internets vorgeworfen, nach Vertragsabschluss das deutsche Urheberrecht verletzt zu haben (z. B. in Form einer Abmahnung), vermitteln wir Ihnen auf Wunsch eine telefonische Rechtsberatung und/oder eine Online-Rechtsbe- ratung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall kommt hierbei nicht zum Tragen. Darüber hinaus tragen wir die rechtliche Vergütung für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts bis maximal 300 Euro (beträgt die Vergütung für den Rechtsanwalt z. B. 420 Euro, übernehmen wir 270 Euro der Rechnung, die Differenz von 150 Euro entspricht der vereinbarten Selbstbeteiligung und ist von Ihnen zu tragen). Diesen Beratungs-Rechtsschutz können entweder Sie oder eine mitversicherte Person wegen einer behaupteten Urheberrechtsverlet- zung einmal im Kalenderjahr in Anspruch nehmen.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen und dinglichen Rechten, soweit für diese der Gegenstandswert min- destens EUR 100,00 beträgt. Ausgenommen sind Verträge und dingliche Rech- te, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (einschließlich Miet- und Pachtverhältnisse und Verträge über die Anmietung von Fahrzeugen für gemeinsame Fahrten) des LSB und seiner Organisationen. Der Versicherungs- schutz wird nur gewährt, wenn dies vom LSB oder zu- ständigen Fachverband/Kreissportverband ausdrücklich gewünscht wird.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. (Beispiel: Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer besteht ein „Schuldverhältnis“. Ein Streit über ein „dingliches Recht“ liegt dann vor, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer einer Sache Streit über die Herausgabe dieser Sache besteht.) Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht für Sie, sofern nichts anderes ver- einbart ist, ausschließlich Schutz um Ihre rechtlichen Interessen wahr- zunehmen, aus – privatrechtlichen Schuldverhältnissen an versicherten Fahrzeugen oder – dinglichen Rechten an versicherten Fahrzeugen. Kein Versicherungsschutz besteht über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt: – Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe 1.), – Arbeits-Rechtsschutz (siehe 2.) oder – Wohn-Rechtsschutz (siehe 3.).
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Es besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen (einschließlich Miet- und Pachtverhältnisse und Verträge über die Anmietung von Fahrzeugen für gemeinsame Fahrten) des BLSV, seiner Sportfachverbän- de und Vereine sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an selbstgenutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäu- deteilen des BLSV, seiner Sportfachverbände und Ver- eine. Der Versicherungsschutz wird nur nach vorheriger Zustimmung des BLSV oder des zuständigen Fachver- bandes gewährt.