Rechtsstellung mitversicherter Personen Musterklauseln

Rechtsstellung mitversicherter Personen. (1) Versicherungsschutz besteht für Sie und die in Teil A. Nummer 2 oder im Versicherungsschein genannten Personen im jeweils dort bestimmten Umfang. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet werden. (Beispiel: Eine natürliche Person ist der Mensch, als Xxxxxx von Rechten und Pflichten. Eine juristische Person ist eine rechtliche geregelte Einheit, wie zum Beispiel eine GmbH, die Xxxxxx von Rechten und Pflichten sein kann. Eine juristische Person handelt durch Ihre Organe, wie zum Beispiel den oder die Geschäftsführer einer GmbH.) Sind Sie oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat nach Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12 getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Beteiligung als Nebenkläger nach Teil B. Nummer 1 Absatz 1 Nummer 12 für den jeweiligen Ehe- oder Lebenspartner in eingetragener Lebens- partnerschaft oder eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kin- der, Eltern und Geschwister. (2) Als Mitglied Ihrer Familie gelten – der Ehe- oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft so- wie der Lebenspartner der nichtehelichen Lebenspartnerschaft in häuslicher Gemeinschaft sowie – Ihre minderjährigen Kinder, die minderjährigen Kinder des Ehe- oder Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie des nichtehelichen Lebenspartners, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebt sowie – die unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufli- che Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt er- halten. Zu den geschützten volljährigen Kindern gehören auch die voll- jährigen Kinder des Ehe- oder Lebenspartners in eingetragener Lebens- partnerschaft sowie des Lebenspartners der nichtehelichen Lebens- partnerschaft in häuslicher Gemeinschaft. Zu den geschützten Kindern gehören auch die Adoptiv- und Stiefkinder. (3) Als Mitglied Ihrer Familie gelten im ADAC Rechtsschutz Premium zusätz- lich zu den Mitgliedern nach Absatz 2 – die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden und bei Ihnen ge- meldeten Eltern und Großeltern, – die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden und bei Ihnen ge- meldeten Eltern und Großeltern Ihres nach Absatz 2 mitversicherten Ehe- oder Lebenspartners, – die unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen Lebensgem...
Rechtsstellung mitversicherter Personen. 15.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen (z. X. Xxxxx) aufgrund Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen. 15.2 Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betref- fenden Bestimmungen sinngemäß. 15.3 Sind Antragsteller / Versicherungsnehmer und zu versichernde Person nicht identisch, erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zu versichernde Person. Verstirbt der nicht versicherte Antragsteller / Versi- cherungsnehmer geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versi- cherte Person über, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer etwas ande- res bestimmt hat.
Rechtsstellung mitversicherter Personen. Versicherungsschutz im ADAC Auslands-Patienten-Rechtsschutz besteht für Sie und die über den ADAC Auslandskrankenschutz im Tarif Premium versicherten Personen. Für die- se gelten die Sie betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine versicherte Person in einer über den ADAC Aus- lands-Patienten-Rechtsschutz versicherten Angelegenheit verletzt oder getötet werden.
Rechtsstellung mitversicherter Personen. 15.1 Versicherungsschutz besteht für Sie und für die in den Zif- fern 21 bis 28 oder die im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen im jeweils bestimmten Umfang. Außer- dem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natür- lichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wur- den.

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.