Sofortleistung Musterklauseln

Sofortleistung. (3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 4 begründet keinen An- spruch auf eine Sofortleistung.
Sofortleistung. (3) Wenn Sie eine Sofortleistung vereinbart haben, zahlen wir eine einmalige Leistung in Höhe der vereinbarten Berufs- unfähigkeits-Jahresrente, wenn die versicherte Person zum ersten Mal berufsunfähig wird. Im letzten Jahr vor Ablauf der Versicherungsdauer zahlen wir für jeden verbleibenden Monat ein Zwölftel der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Jah- resrente.
Sofortleistung. Wir leisten eine Sofortleistung in Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme, wenn die versicherte Person an einer der folgenden während der Wirksamkeit des Vertrages erstmals diagnostizierten Krankheiten erkrankt: · Brustkrebs · Hodenkrebs · Gehirntumor · Gebärmutterhalskrebs · Eierstockkrebs · Akute myeloische oder lymphatische Leukämie · Multiples Myelom · Malignes Lymphom · Morbus Hodgkin Die Sofortleistung bei Krebserkrankungen kann nicht ausgezahlt werden, wenn eine der genannten Krebserkrankungen innerhalb von 12 Monaten seit Beginn des Versicherungsschutzes diagnostiziert wird oder bei Antragstellung bereits bestanden hat. Sollte die versicherte Person versterben, bevor der Anspruch auf die Sofortleistung bei den o.g. Krebserkrankungen geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Leistung. Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach der diagnostizierten Erkrankung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Sofortleistung. Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet infolge eines Unfalls eine der folgenden schweren Verletzungen
Sofortleistung. 1.2.1. Die versicherte Person erleidet infolge eines Unfalles eine der folgenden schweren Verletzungen
Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch bei Versicherten ab 50 Jahren 5% der Invaliditätsgrundsumme, max. 0.000 € Der Anspruch muss innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung bei uns geltend gemacht werden. Die Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch wird in Höhe der folgenden Versicherungssummen gezahlt:
Sofortleistung. 1. Inwieweit ein Unfall eine Dauerinvalidität zur Folge hat, kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres durch einen medizinischen Sachverständigen über- prüft werden. Abweichend dazu entfällt diese War- tezeit bei der Sofortleistung.
Sofortleistung. Für die im folgenden "Verletzungskatalog" genannten Unfallfolgen garantieren wir abweichend von Punkt 7.5 eine Sofortleistung in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für Dauerinvalidität. Verletzungskatalog Leistung in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für Dauerinvalidität Bei einem Bruch im Schultergelenk (Schulterblatt, Rollhöcker) 4 % Bei Bruch eines Oberarmknochens, eines Ellbogen- oder Handgelenks 5 % Bei Amputation oder Teilamputation eines Armes mindestens ab Handgelenk 20 % Bei vollständigem Verlust eines Daumens 20 % Bei vollständigem Verlust eines Zeige- oder Mittelfingers 10% Bei vollständigem Verlust jedes anderen Fingers 5 % Bei Bruch eines Hüftgelenks und/oder Bruch des Beckens 7 % Bei Bruch eines Kniegelenks 5 % Bei vollständigem Riss oder Durchtrennung eines Kreuz- und/oder Seitenbandes im Knie 5 % Bei Knöchelbruch und/oder vollständigem Riss oder Durchtrennung eines Bandes im Sprunggelenk 4 % Bei Amputation oder Teilamputation eines Beines mindestens ab Sprunggelenk 20 % Bei vollständigem Riss oder Durchtrennung einer Achillessehne 3 % Bei Riss oder Durchtrennung eines Meniskus 2 % Bei vollständigem Verlust einer großen Zehe 5 % Bei vollständigem Verlust jeder anderen Zehe 2 % Bei einer Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks 20 % Bei einer Schädelverletzung mit nachgewiesener Hirnprellung mindestens 2. Grades mit nachfolgender Hirnblutung 10 % Bei Bruch eines Wirbelkörpers der Halswirbelsäule mit anschließend operativer Fixierung 5 % Bei Bruch eines Wirbelkörpers der Brust- oder Lendenwirbelsäule mit anschließend operativer Fixierung 3 % Bei Verbrennungen mindestens 2. Grades, wenn mindestens 30 % der Hautfläche davon betroffen 10 % Bei Erblindung oder massiver Sehbehinderung (maximal 5 % Restsehschärfe beider Augen) 10 % Bei vollständigem Verlust einer Niere 20 % Bei vollständigem Verlust der Milz 10 % Nach unfallkausalem Eintritt einer der genannten Verletzungen zahlen wir die Pauschalleistung nach Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes sofort. Mehrere Verletzungen an verschiedenen Körperteilen oder Gliedmaßen führen zu einer Summierung der einzelnen Pauschalleistungen. Wir leisten in diesem Fall bis maximal 100 % der gewählten Versicherungssumme. Die Progressionsstaffel gemäß Punkt 7.6.1 wenden wir nicht an. Sind mehrere Verletzungen an einem Körperteil oder einer Gliedmaße gegeben, bezahlen wir den Pauschalbetrag für die am höchsten bewertete Verletzung. Für die Verletzung einer Wachstumsfuge sowie im Fal...
Sofortleistung. 21.1 Die versicherte Person hatte im Ausland – einen schweren Herzinfarkt i. S. d. Nr. 21.1.1 oder – einen schweren Schlaganfall i. S. d. Nr. 21.1.1 oder – eine der in 21.1.2 aufgeführten schweren Verletzungen mit kompliziertem Verlauf. Wir bezahlen eine Sofortleistung in Höhe von 5.000 Euro. Ein von uns beauftragter Arzt hat zweifelsfrei die Schwere der Erkrankung/Verletzung festgestellt. Unsere Leistung erfolgt dann unverzüglich. Wenn Sie diese Leistung für einen Krankenbe- such im Ausland nutzen wollen, helfen wir bei der Organisation der An- und Rück- reise.