Sofortleistung. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 4 begründet keinen An- spruch auf eine Sofortleistung.
Sofortleistung. Wenn Sie eine Sofortleistung vereinbart haben, zahlen wir eine einmalige Leistung in Höhe der vereinbarten Berufs- unfähigkeits-Jahresrente, wenn die versicherte Person zum ersten Mal berufsunfähig wird. Im letzten Jahr vor Ablauf der Versicherungsdauer zahlen wir für jeden verbleibenden Monat ein Zwölftel der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Jah- resrente.
Sofortleistung. Wir leisten eine Sofortleistung in Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme, wenn die versicherte Person an einer der folgenden während der Wirksamkeit des Vertrages erstmals diagnostizierten Krankheiten erkrankt: · Brustkrebs · Hodenkrebs · Gehirntumor · Gebärmutterhalskrebs · Eierstockkrebs · Akute myeloische oder lymphatische Leukämie · Multiples Myelom · Malignes Lymphom · Morbus Hodgkin Die Sofortleistung bei Krebserkrankungen kann nicht ausgezahlt werden, wenn eine der genannten Krebserkrankungen innerhalb von 12 Monaten seit Beginn des Versicherungsschutzes diagnostiziert wird oder bei Antragstellung bereits bestanden hat. Sollte die versicherte Person versterben, bevor der Anspruch auf die Sofortleistung bei den o.g. Krebserkrankungen geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Leistung. Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach der diagnostizierten Erkrankung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Sofortleistung. Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person erleidet infolge eines Unfalls eine der folgenden schweren Verletzungen
a) Querschnittslähmung durch Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation von mindestens einem ganzen Fuß oder einer ganzen Hand
c) Schädelhirnverletzung mit einer zweifelsfrei nachgewiesenen Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
d) schwere Mehrfachverletzung, entweder Frakturen von zwei langen Röhrenknochen an zwei verschiedenen Gliedmaßenab- schnitten (Ober-/ Unterarm, Ober- /Unterschenkel) oder gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
e) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche
f) Erblindung auf beiden Augen oder
g) eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens an Armen oder Beinen - Fraktur des Beckens - Fraktur der Wirbelsäule - Gewebezerstörender Schaden an einem inneren Organ Der Anspruch auf die Leistung erlischt, wenn die versicherte Person innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall stirbt. Das Vorliegen einer unfallbedingten schweren Verletzung müssen Sie durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachweisen. Sobald uns dieser Nachweis zugegangen ist, sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Bestimmungen der Ziffer 9 gelten uneingeschränkt.
Sofortleistung. 1. Inwieweit ein Unfall eine Dauerinvalidität zur Folge hat, kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres durch einen medizinischen Sachverständigen über- prüft werden. Abweichend dazu entfällt diese War- tezeit bei der Sofortleistung.
2. Als Voraussetzung für die Sofortleistung gilt, dass die versicherte Person durch den Unfall erstmalig an dem betroffenen Körperteil exakt eine im Verlet- zungskatalog angeführte Verletzung erleidet.
3. Bestand für den betroffenen und im Verletzungskata- log angeführten Körperteil bereits vor dem Unfall ei- ne Beeinträchtigung durch Krankheiten oder Gebre- chen oder sind durch den Unfall unterschiedliche Körperteile verletzt, kommt die Sofortleistung nicht zur Anwendung. Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der Dauerinvalidität erfüllt, hat die versicherte Person ausschließlich Anspruch auf eine Kapitalleistung aus diesem Leistungsbaustein.
4. Ein Anspruch auf Sofortleistung ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung hervorgehen, zu be- gründen und geltend zu machen.
5. Die Sofortleistung zahlt der Versicherer als Pau- schalbetrag laut dem Verletzungskatalog in der un- ten aufgeführten Aufzählung.
6. Hat eine versicherte Person eine Sofortleistung bezogen und verstirbt diese unfallkausal innerhalb eines Jahres, wird die bereits ausgezahlte Sofortleis- tung einer allfälligen Todesfallleistung gegengerech- net und ausschließlich die sich ergebende Differenz ausbezahlt. Ist die Todesfallleistung geringer als die bereits ausgezahlte Sofortleistung so unterbleibt ei- ne Rückforderung der Differenz.
7. Mit Erbringung der Sofortleistung sind grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Baustein Dauerinvalidität Artikel 7 abgegolten. Jedoch hat die versicherte Per- son das Recht, eine Beurteilung der Unfallfolgen durch eine gutachterliche Untersuchung zu verlan- gen. Sollte die gutachterliche Untersuchung eine höhere Leistung ergeben, wird die Differenz nachge- zahlt. Sollte das Gutachten eine niedrigere Leistung als die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergeben, behalten wir uns das Recht vor, die zu viel bezahlte Leistung rück zu fordern
8. Bei versicherten Kindern bis zum 15. Lebensjahr kommt die Sofortleistung nicht zur Anwendung.
9. Fissuren sowie Verletzungen der Wachstumsfuge sind von der Sofortleistung ausgeschlossen.
10. Führt ein Unfallereignis zu mehreren Verletzungen an ein und demselben Körperteil, kommt nur die Sofort- leistung zum Tragen von der am höchsten b...
Sofortleistung. 21.1 Die versicherte Person hatte im Ausland – einen schweren Herzinfarkt i. S. d. Nr. 21.1.1 oder – einen schweren Schlaganfall i. S. d. Nr. 21.1.1 oder – eine der in 21.1.2 aufgeführten schweren Verletzungen mit kompliziertem Verlauf. Wir bezahlen eine Sofortleistung in Höhe von 5.000 Euro. Ein von uns beauftragter Arzt hat zweifelsfrei die Schwere der Erkrankung/Verletzung festgestellt. Unsere Leistung erfolgt dann unverzüglich. Wenn Sie diese Leistung für einen Krankenbe- such im Ausland nutzen wollen, helfen wir bei der Organisation der An- und Rück- reise.
21.1.1 Ein schwerer Herzinfarkt liegt vor, wenn eine mindestens 48-stündige Beatmung stattgefunden hat. Ein schwerer Schlaganfall liegt vor, wenn eine dauerhaft kom- plette Halbseitenlähmung eingetreten ist.
21.1.2 Eine schwere Verletzung mit kompliziertem Verlauf liegt vor bei: – Querschnittslähmung: alle unfallbedingten Schädigungen des Rückenmarks – Amputation: mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand – Schwere Schädelhirnverletzung Grad III – Schwere Mehrfachverletzung: schweres Thoraxtrauma mit akutem Lungenversa- gen (ARDS), Gewebe zerstörende Schäden an zwei inneren Organen der drei Kör- perhöhlen (Schädel-, Brust- und Bauchhöhle) oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: Fraktur des Beckens, Wirbelkörperfrakturen (außer Kreuzbein), Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs – Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche – Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen.
21.2 Sie müssen den Anspruch auf Sofortleistung spätestens vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend machen.
21.3 Die Allgemeinen Leistungsausschlüsse in Teil 3 gelten bei der Sofortleistung nicht. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles bleibt jedoch in jedem Fall ausgeschlossen.
Sofortleistung. Für die im folgenden "Verletzungskatalog" genannten Unfallfolgen garantieren wir abweichend von Punkt 7.5 eine Sofortleistung in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für Dauerinvalidität. Verletzungskatalog Leistung in Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für Dauerinvalidität Bei einem Bruch im Schultergelenk (Schulterblatt, Rollhöcker) 4 % Bei Bruch eines Oberarmknochens, eines Ellbogen- oder Handgelenks 5 % Bei Amputation oder Teilamputation eines Armes mindestens ab Handgelenk 20 % Bei vollständigem Verlust eines Daumens 20 % Bei vollständigem Verlust eines Zeige- oder Mittelfingers 10% Bei vollständigem Verlust jedes anderen Fingers 5 % Bei Bruch eines Hüftgelenks und/oder Bruch des Beckens 7 % Bei Bruch eines Kniegelenks 5 % Bei vollständigem Riss oder Durchtrennung eines Kreuz- und/oder Seitenbandes im Knie 5 % Bei Knöchelbruch und/oder vollständigem Riss oder Durchtrennung eines Bandes im Sprunggelenk 4 % Bei Amputation oder Teilamputation eines Beines mindestens ab Sprunggelenk 20 % Bei vollständigem Riss oder Durchtrennung einer Achillessehne 3 % Bei Riss oder Durchtrennung eines Meniskus 2 % Bei vollständigem Verlust einer großen Zehe 5 % Bei vollständigem Verlust jeder anderen Zehe 2 % Bei einer Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks 20 % Bei einer Schädelverletzung mit nachgewiesener Hirnprellung mindestens 2. Grades mit nachfolgender Hirnblutung 10 % Bei Bruch eines Wirbelkörpers der Halswirbelsäule mit anschließend operativer Fixierung 5 % Bei Bruch eines Wirbelkörpers der Brust- oder Lendenwirbelsäule mit anschließend operativer Fixierung 3 % Bei Verbrennungen mindestens 2. Grades, wenn mindestens 30 % der Hautfläche davon betroffen 10 % Bei Erblindung oder massiver Sehbehinderung (maximal 5 % Restsehschärfe beider Augen) 10 % Bei vollständigem Verlust einer Niere 20 % Bei vollständigem Verlust der Milz 10 % Nach unfallkausalem Eintritt einer der genannten Verletzungen zahlen wir die Pauschalleistung nach Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes sofort. Mehrere Verletzungen an verschiedenen Körperteilen oder Gliedmaßen führen zu einer Summierung der einzelnen Pauschalleistungen. Wir leisten in diesem Fall bis maximal 100 % der gewählten Versicherungssumme. Die Progressionsstaffel gemäß Punkt 7.6.1 wenden wir nicht an. Sind mehrere Verletzungen an einem Körperteil oder einer Gliedmaße gegeben, bezahlen wir den Pauschalbetrag für die am höchsten bewertete Verletzung. Für die Verletzung einer Wachstumsfuge sowie im Fal...
Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch bei Versicherten ab 50 Jahren 5% der Invaliditätsgrundsumme, max. 0.000 € Der Anspruch muss innerhalb eines Monats nach der ärztlichen Feststellung bei uns geltend gemacht werden. Die Sofortleistung bei Oberschenkelhalsbruch wird in Höhe der folgenden Versicherungssummen gezahlt:
Sofortleistung. 1.2.1. Die versicherte Person erleidet infolge eines Unfalles eine der folgenden schweren Verletzungen
Sofortleistung