Rechtswirkungen Musterklauseln

Rechtswirkungen. Unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzel- personen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatli- chen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Rechtswirkungen. Das jeweils bestehende Einzelvertragsverhältnis bleibt, soweit diese Vereinbarung keine anderslautenden Regelungen normiert, durch das Jobsharing/erweiterte Jobsharing un­ berührt.
Rechtswirkungen. Wie oben erwähnt, setzen sich Betriebsvereinbarungen (genauso wie Kol­ lektivverträge) in der Regel aus zwei Teilen zusammen: ● Obligatorischer (schuldrechtlicher) Teil Der obligatorische Teil einer Betriebsvereinbarung hat keine Normwirkung und regelt nur die Rechtsbeziehung zwischen den vertragschließenden Parteien. Es handelt sich dabei vor allem um Regelungen, die den Abschluss und die Beendigung der Betriebsvereinbarung betreffen (z. B. Kündigungs­ fristen, Kündigungsgründe, Befristung).
Rechtswirkungen. Der F-Plan enthält (keine Festsetzungen, sondern) Darstellungen und trägt somit weder Satzungs-, noch Verwaltungscharakter. Gegenüber Bürgern und Grundeigentümern hat der F-Plan keine unmittelbare Rechtswirkung. Gegenüber Verwaltungen und Behörden stellt er einen Rahmen setzenden und bindenden öffentlichen Belang dar. In darauffolgenden Planungsebenen sind die Darstellungen des F-Planes zu beachten. Mit der Übernahme und Berücksichtigung der F-Planung in die verbindliche Bauleitplanung sowie als Grundlage der Verwaltung für Genehmigungen, erfahren Inhalte Rechtsverbindlichkeit. Eine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet der F-Plan auch gegenüber allen am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen, die ▇▇▇▇▇▇ öffentlicher Belange (TÖB) sind (§ 7 BauGB).
Rechtswirkungen. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Rechtswirkungen. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des GV sowie der dazu zwischen den Gesamtvertragsparteien abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtswirkungen. Die Abnahme kann auf verschiede- nen Wegen erfolgen (Tafel ➊). Sie hat deshalb wesentliche Bedeu- tung für den Elektrohandwerker, da sie wichtige Rechtswirkungen nach sich zieht: Umkehr der Beweislast Bis zur Abnahme hat der AN nachzuweisen, dass seine instal- lierte Leistung mangelfrei ist. Mit der erfolgten Abnahme hat der AG nachzuweisen, dass ein Mangel besteht – hier vor allen Dingen massgeblich bei einer Mängelrüge während der Gewährleistungsfris- ten.
Rechtswirkungen. Das bestehende Einzelvertragsverhältnis gemäß § 6 des Gesamtvertrages bleibt, soweit diese Vereinbarung keine anderslautenden Regelungen normiert, durch die erweiterte Stellvertretung unberührt. Der Vertreter hat aus dieser Vereinbarung keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages mit der Kasse.
Rechtswirkungen. Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwi- schen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
Rechtswirkungen. Festgehalten wird, dass diese Vereinbarung keinerlei Übertragung von Rechten oder Lizenzen beinhaltet und keine wie immer geartete Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrages oder anderer Vereinbarungen begründet, auch eine Pflicht, in hierauf gerichtete Vertragsverhandlungen einzutreten oder sonstige geschäftliche Beziehungen einzugehen, besteht nicht.