Rechtsübertragung. Die VG MUSIKEDITION ermächtigt die EKD, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre glied- kirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kir- chengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Insti- tutionen und ihre Einrichtungen.
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