Referenzwährung Musterklauseln

Referenzwährung. Die Referenzwährung dieses Portfolios ist der EUR. Die vorstehend unter Anlagepolitik genannten Arten von Vermögenswerten können SFT und Total Return Swaps (ausführlichere Beschreibung in Anhang A, Abschnitt über „Investitionstechniken und -instrumente“) unterliegen. Der Anteil des verwalteten Vermögens im Portfolio, der SFT und Total Return Swaps unterliegen kann, beträgt: Total Return Swaps 0% 25% (nominal) SFT n.v. n.v. In Verbindung mit Total Return Swaps können nur Barmittel als Sicherheit akzeptiert werden. Solche entgegengenommenen Sicherheiten können, wie in Anhang A, Abschnitt über „Investitionstechniken und - instrumente“, Punkt 4 über „Wiederanlage von als Garantie gestellten Barmitteln“, zu bis zu 100% reinvestiert werden. Sollte das Portfolio den Einsatz von SFT beschließen, so wird es die betreffenden Vorschriften und CSSF- Rundschreiben einhalten und den Prospekt entsprechend aktualisieren. Das Anlageziel des Portfolios besteht in der Erwirtschaftung eines langfristigen Kapitalwachstums, gemessen in USD, indem es hauptsächlich in Aktien und aktienbezogenen Wertpapieren von Unternehmen in Groß-China gemäß nachfolgender Definition investiert. Unternehmen in Groß-China sind Unternehmen mit eingetragenem Sitz in Groß-China und von nicht in Groß-China gegründeten und ansässigen Unternehmen, wenn ein überwiegender Teil der Einnahmen alleine oder auf einer konsolidierten Grundlage auf in Ländern Groß-Chinas, wie z. B. in der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx, in Hongkong, Taiwan und Singapur produzierten Waren, getätigten Verkäufen oder ausgeführten Dienstleistungen beruht (im Folgenden „Unternehmen Groß-Chinas“ genannt). Das Investmentengagement wird durch Aktien und aktienbezogene Wertpapiere wie zum Beispiel Anteile, Aktienanleihen, ADR und GDR, einschließlich Anlagen in chinesischen A-Aktien über Shanghai-Hong Kong Stock Connect und/oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, erreicht. Das Portfolio wird aktiv und diskretionär ohne Bezugnahme auf eine Benchmark verwaltet. Um die Möglichkeit der Teilsteuerbefreiung für Aktienfonds für deutsche Anleger sicherzustellen, investiert das Portfolio fortlaufend mindestens 51% seines Wertes in Kapitalbeteiligungen gemäß Definition in § 2 Abs. 8 des deutschen Investmentsteuergesetzes (2018). Die Anleger sollten sich mit dem Punkt „Risikowarnung“ vertraut machen, in dem es um Überlegungen zu besonderen Risiken geht, die auf dieses Portfolio anwendbar sind. Das Portfolio kann darüber hinaus in Schuldverschreibungen, Wandelsc...
Referenzwährung. Die Referenzwährung dieses Portfolios ist der USD. Die vorstehend unter Anlagepolitik genannten Arten von Vermögenswerten können SFT und Total Return Swaps (ausführlichere Beschreibung in Anhang A, Abschnitt über „Investitionstechniken und -instrumente“) unterliegen. Der Anteil des verwalteten Vermögens im Portfolio, der SFT und Total Return Swaps unterliegen kann, beträgt: Total Return Swaps 0% 25% (nominal) SFT n.v. n.v. In Verbindung mit Total Return Swaps können nur Barmittel als Sicherheit akzeptiert werden. Solche entgegengenommenen Sicherheiten können, wie in Anhang A, Abschnitt über „Investitionstechniken und - instrumente“, Punkt 4 über „Wiederanlage von als Garantie gestellten Barmitteln“, zu bis zu 100% reinvestiert werden. Sollte das Portfolio den Einsatz von SFT beschließen, so wird es die betreffenden Vorschriften und CSSF- Rundschreiben einhalten und den Prospekt entsprechend aktualisieren.
Referenzwährung. Die Referenzwährung der Teilfonds ist der Dollar (USD).
Referenzwährung. Die Managementleistung wird in der folgenden Währung gemessen: ……………………………………………………………... Die Referenzwährung für die Berechnung der Performance schließt Anlagen in anderen Währungen nicht aus. MANAGEMENTGEBÜHREN AN CITE GESTION UND ANDERE LEISTUNGEN Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Artikel 10) und die gelten- den Tarife. Wenn sie für den Bedarf eines oder mehrerer Kunden die Emission spezifischer Finanzprodukte veranlasst (strukturierte Produkte), kann Cité Gestion eine Strukturierungsgebühr in Höhe von 0 bis 2 % einbehalten, welche die Kosten der Auswahl, der Analyse und der Verfolgung der zugrundliegenden Werte sowie für die Strukturierung des Produktes abdeckt. Die Honorierung der Cité Gestion für ihre Leistungen besteht aus dem von ihrem Kunden bezahlten Verwal- tungshonorar, welche üblicherweise dem Kunden direkt auf seinem Konto bei der Depotbank belastet wird. Die Cité Gestion bekommt keine Kommissionen von der Depotbank. Sie bemüht sich, Anlagefonds und andere Finanzprodukten zu den besten Konditionen für die Kunden zu erwerben. Von Fondsgesellschaften und anderen Emittenten von Finanzprodukten erhält sie jedoch be- stimmte Beträge zur Deckung ihrer Leistungen bei der Auswahl, Strukturierung, Analyse und Überwachung von Finanzprodukten. Die von Dritten erhaltenen Gesamtleistungen betragen im Allgemeinen weniger als 0,5 % des auf dem Konto befindlichen Vermögens. In besonderen Fällen (die insbesondere durch die vom Kunden gemäß den Mandatsbedingungen gewählte Zuteilungsstrategie gerechtfertigt sind) können diese Vorteile einen höheren Betrag erreichen. Im Rahmen der Möglichkeiten von Art. 400 des Schweizerischen Obligationenrechts (CO) informiert Cité Gestion den Kunden auf Verlangen über die erhaltenen und/oder bezahlten Beträge.
Referenzwährung. Die Referenzwährung der Teilfonds ist der Dollar (USD). Die Anteile der Unterklasse P H EUR zielen darauf ab, das Wechselkursrisiko des EUR/USD- Wechselkurses weitgehend systematisch abzusichern.
Referenzwährung. Die Referenzwährung des Teilfonds "EOF Master Fund SCS SICAV-RAIF – Residential Port- folio" ist der Euro (EUR).
Referenzwährung. Schweizer Franken (CHF)
Referenzwährung. Die Referenzwährung, in welcher die Wertentwicklung der Anlage über einen bestimmten Zeitraum gemessen wird ist (Anlagen in anderen Währungen werden dadurch nicht ausgeschlossen) (nur ein Kästchen ankreuzen): CHF EUR GBP USD

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  • Ausführung 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nach, so erfolgt die Räumung und Reinigung durch den AG auf Kosten des AN. Der AG kann die entstandenen Kosten mit der Schlussrechnung verrechnen. 5.7 Übernimmt der AN vom AG Materialien und Geräte geht die Haftung in den Verantwortungsbereich des AN über. Für Schäden und Beschädigungen, die durch die Benutzung des Materials und der Geräte entstehen können, haftet der AN, wie auch für den Schutz durch unbefugte Benutzung durch Dritte. 5.8 Es ist dem AN nicht gestattet mit dem Kunden bzw. dessen Vertretung (soweit vorhanden) zu verhandeln. Die Direktübernahme von Aufträgen durch den Auftragnehmer vom Besteller des AG berechtigt den AG zur sofortigen fristlosen Kündigung aller mit dem Auftragnehmer geschlossenen Werkverträge unter Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche. 5.9 Die sachgemäße Einrichtung des Einsatzortes, Unterbringung seiner Arbeitnehmer und Transport von Arbeitskräften und Arbeitsmaterial ist Sache des AN. 5.10 Der AG haftet für keinerlei Schäden, die etwa durch Einsturz des Bauwerkes oder von Teilen desselben durch Wassereinbrüche, Diebstähle, Beschädigungen, Abhandenkommen von Materialien, Werkzeugen, Geräten, Unterlagen etc. entstehen. 5.11 Im Übrigen gelten die Montagebedingungen des AG wie in allen anderen Fällen auch. 5.12 Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen. 5.13 Eine Bewachung des Einsatzortes ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übergebenen Materialien und Geräte sowie für eigenes Material führt der Aufragnehmer eigenverantwortlich durch. 5.14 Die Beauftragten des AG und/oder dessen Kunde haben das Recht, die Werkstätten des AN bzw. die seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer zu betreten, um den Fertigungsstand und die Qualität zu überprüfen. Die Mitarbeiter des AN und/oder seiner Unterlieferanten/Nachunternehmer sind verpflichtet, alle für diese Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  • Währung Die Schuldverschreibungen sind in Euro begeben (die "Festge- legte Währung").

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Entstörung 5.4.1 Störungen werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet: - Die Fehlerklasse 1 umfasst gravierende Fehler, die eine zweckmäßige, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von wesentlichen Teilen der Leistung verhindern oder unzumutbar einschränken („al- les steht, nichts geht“). Die setzt voraus, dass der Kunde / Nutzer nicht arbeitsfähig ist. - Die Fehlerklasse 2 umfasst Funktionsunterbrechungen, welche die Anwendung von wesentli- chen Teilen der Leistung für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung stark einschränken. Dies setzt voraus, dass der Kunde / Xxxxxx in seiner Arbeit eingeschränkt ist. - Die Fehlerklasse 3 umfasst Einschränkungen der Funktionsfähigkeit, so dass die Leistungen bis auf Ausnahmen wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind. - Die Fehlerklasse 4 umfasst Schwächen der Leistungen, welche die Nutzung nicht einschrän- ken. Die Beeinträchtigung ist so gering, dass mit den Leistungen im Wesentlichen bis auf wei- teres gearbeitet werden kann und die Arbeitsergebnisse brauchbar sind. 5.4.2 Jede Fehlermeldung wird von MD Hardware & Service nach billigem Ermessen einer Fehler- klasse zugeordnet. Ein Vorschlag des Kunden ist dabei zu berücksichtigen. Weicht MD Hardware & Service nicht um mehr als eine Fehlerklasse von dem Vorschlag des Kunden ab, gilt die Einordnung als einvernehmlich. Dem Kunden obliegt der Beweis der niedrigeren Klassifizierung. 5.4.3 Die spätere Umstufung einer Fehlermeldung in eine andere Fehlerklasse ist nur in beiderseiti- gem Einvernehmen möglich. 5.4.4 Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet. 5.4.5 Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege. 5.4.6 Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben wer- den, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von MD Hardware & Service den Fehler jederzeit selbst auslö- sen kann. 5.4.7 Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeein- trächtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Ar- beitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 5.4.8 Wurde vom Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorge- nommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen. 5.4.9 Bei gravierenden Fehlern der Fehlerklassen 1 und 2 beginnt MD Hardware & Service sofort im Anschluss an die Erstreaktion die Folgen des Fehlers einzugrenzen und setzt seine Tätigkeit auch au- ßerhalb der Supportzeit fort. Solange der Fehler nicht beseitigt ist, gilt der Service als nicht verfügbar, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Fehler von dem Kunden zu vertreten ist oder der Fehler- klasse 3 oder 4 hätte zugeordnet werden müssen. Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 gelten nicht als Nicht-Verfügbarkeit der Leistung.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.