Common use of Regelung betreffend Pauschalierung Clause in Contracts

Regelung betreffend Pauschalierung. Für Netzanschlüsse ab der Niederspannungsebene (Netzebene 7) kann anstelle der Verrech- nung der tatsächlichen Aufwendungen eine im Preisblatt des Netzbetreibers ausgewiesene An- schlusspreispauschale verrechnet werden, sofern ▪ der Anschluss über eine Erdkabelleitung bis 1x4x150mm² erfolgt und ▪ die Leitungslänge vom vereinbarten Netzanschlusspunkt bis zur vereinbarten Übergabe- stelle (Eigentumsgrenze) maximal 150 Meter beträgt sowie ▪ auf Grund besonderer Kundenerfordernisse (zB. Kurzschlussleistung, Leistungsbedarf, örtliche Gegebenheiten, etc.) für den Netzanschluss keine besonderen, mit erheblichen Kosten verbundene Vorkehrungen erforderlich sind.

Appears in 2 contracts

Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.alfenzwerke.at

Regelung betreffend Pauschalierung. Für Netzanschlüsse ab der Niederspannungsebene (Netzebene 7) kann anstelle der Verrech- nung Ver- rechnung der tatsächlichen Aufwendungen eine im Preisblatt des Netzbetreibers ausgewiesene An- schlusspreispauschale ausgewie- sene Anschlusspreispauschale verrechnet werden, sofern ▪ der Anschluss über eine Erdkabelleitung bis 1x4x150mm² erfolgt und ▪ die Leitungslänge vom vereinbarten Netzanschlusspunkt bis zur vereinbarten Übergabe- stelle Über- gabestelle (Eigentumsgrenze) maximal 150 Meter beträgt sowie ▪ auf Grund besonderer Kundenerfordernisse (zB. Kurzschlussleistung, LeistungsbedarfLeistungsbe- darf, örtliche Gegebenheiten, etc.) für den Netzanschluss keine besonderen, mit erheblichen er- heblichen Kosten verbundene Vorkehrungen erforderlich sind.

Appears in 2 contracts

Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at

Regelung betreffend Pauschalierung. Für Netzanschlüsse ab der Niederspannungsebene (Netzebene 7) kann anstelle der Verrech- nung Verrechnung der tatsächlichen Aufwendungen Auf¬wendungen eine im Preisblatt des Netzbetreibers Netzbetrei¬bers ausgewiesene An- An­ schlusspreispauschale verrechnet werden, sofern der Anschluss über eine Erdkabelleitung bis 1x4x150mm² erfolgt und die Leitungslänge vom vereinbarten Netzanschlusspunkt bis zur vereinbarten Übergabe- stelle Über­gabestelle (Eigentumsgrenze) maximal 150 Meter beträgt sowie auf Grund besonderer Kundenerfordernisse (zB. Kurzschlussleistung, LeistungsbedarfLeistungsbe­darf, örtliche Gegebenheiten, etc.) für den Netzanschluss keine besonderen, mit erheblichen er­heblichen Kosten verbundene Vorkehrungen erforderlich sind.

Appears in 1 contract

Samples: www.stadtwerke-feldkirch.at