Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB. Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt wer- den.
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Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB. Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise Pau-schalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt wer- denwerden.
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Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB. Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbaran- wendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen Reiseleis- tungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene verbun- dene Reiseleistungen vermittelt wer- denwerden.
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Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB. Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler Reisevermittler vor Buchung das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler Reisevermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt wer- denwerden.
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Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB. Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt wer- denwerden.
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