Reinigung/Reinigungsmittel Musterklauseln

Reinigung/Reinigungsmittel. Die Messe München GmbH sorgt für die Reinigung der Verkehrsflächen und der sonstigen Flächen auf dem Messegelände, soweit sie sie nicht Ausstellern oder sonstigen Dritten überlassen hat. Die Reinigung des Messestandes obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Messe- bzw. Veranstaltungs- beginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, dürfen nur von der Messe München GmbH zugelassene Unternehmen damit beauftragt werden. Von der Messe München GmbH nicht zugelassene Reinigungsunternehmen werden aus den Ausstellungsbereichen verwiesen. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Flüssig- keiten, Substanzen oder sonstige Stoffe, die zur Reinigung des Standes bzw. zur Reinigung, zum Betrieb und zum Unterhalt des Exponate unumgänglich notwendig sind, sind so fach- und sachgerecht einzusetzen, dass umweltschädigende Einwirkungen unterbleiben. Restbestände einschließlich ver- wendeter Hilfsmittel (z. B. getränkte Putzwolle) sind fachgerecht als Sonderabfälle zu entsorgen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften ent- sprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden.
Reinigung/Reinigungsmittel. Reinigungsarbeiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden.
Reinigung/Reinigungsmittel. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Standfläche nach Be- endigung der Veranstaltung gereinigt zu übergeben. Dies gilt besonders für Rückstände auf dem Hallenboden. Reinigungsar- beiten sind grundsätzlich mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen. Reinigungsmittel, die gesundheitsschädigende Lösungsmittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend nur im Ausnahmefall zu verwenden.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.