Reiseaufwandsentschädigungen Musterklauseln
Reiseaufwandsentschädigungen. Die Reiseaufwandsentschädigungen (Tag- und Nächtigungsgeld) für Dienstreisen in „EU- Staaten“ wurden um 3,5% erhöht. Das Taggeld für jeweils 24 Stunden beträgt nunmehr € 55,83. Für die Ermittlung des Reiseentgeltes ist die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe G (seit 1.5.2022: € 3 568,05) die Obergrenze der Berechnungsgrundlage. Nur für jene Arbeiterin- nen und Arbeiter, deren Grundlohn im April 2006 € 3 568,05 überschritten hat, bleibt der Grundlohn vom April 2006 die Berechnungsbasis. Für die Berechnung des Lenkentgeltes ist die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe H (seit 1.5.2022: € 3 913,80) die Obergrenze der Berechnungsgrundlage. Nur für jene Arbeiterin- nen und Arbeiter, deren Grundlohn im April 2006 € 3 913,80 überschritten hat, bleibt der Grundlohn vom April 2006 die Berechnungsbasis. Folgende Übergangsrechts-Bestimmung ist zu beachten: Die Taggelder für Kroatien, Liechtenstein und Schweizer Grenzorte werden jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner um jeweils € 3 angehoben, bis der Betrag des EU-Taggeldes erreicht ist. Die Taggelder für Norwegen und die übrige Schweiz (ohne Grenzorte) entsprechen bereits dem EU-Taggeld. Die Nächtigungsgelder für diese Staaten entsprechen teils dem EU-Nächtigungsgeld, teils liegen sie darüber und gelten daher noch so lange, bis sie vom EU-Nächtigungsgeld „ein- geholt“ werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Mag. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ +▇▇ ▇ ▇▇▇ ▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.▇▇ +▇▇ ▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇.▇▇
Reiseaufwandsentschädigungen. 1) Ausgangslage Mit Entscheidung vom 14.3.2001 (9 Ob A 310/00d) hat der OGH den Dienstreisebegriff im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum Nachteil der überwiegenden Zahl der Reisenden und AußendienstmitarbeiterInnen interpretiert. Kernaussage der Entscheidung ist, dass Reisende und AußendienstmitarbeiterInnen, welche überwiegend au- ßerhalb des Dienstortes ihre Tätigkeit verrichten, keinen Anspruch auf Taggeld haben, da sie den Dienstort stän- dig verlassen.
2) Die Auswirkungen
a) arbeitsrechtlich: Konkret bedeutet die Entscheidung, dass zum Beispiel ein Filialinspektor, welcher regelmäßig Filialen be- sucht, keinerlei Anspruch auf Taggeld hat. Das Glei- che gilt für Reisende. Im Bereich des Handels bedeutet die OGH-Entschei- dung für 80 bis 90 % der Außendienstangestellten den völligen Verlust des Taggeldanspruches und des Anspruches auf Kilometergeld.
b) steuerrechtlich: Der Dienstreisebegriff des Kollektivvertrages ist für die Steuerbegünstigung von Taggeldern von entscheid- ender Bedeutung. Erst wenn der KV als lohngestalten- de Vorschrift den Begriff der Dienstreise und somit den Anspruch auf Taggeld regelt, tritt die Steuerbe- freiung gemäß EStG ein. (Bei Dienstreisen am Dienst- ort die Betriebsvereinbarung, da BV Ermächtigung im KV.) Das OGH-Urteil hat also die praktische Auswir- kung, dass Taggelder welche der Arbeitgeber auf- grund einer individuellen Vereinbarung oder einer Betriebsvereinbarung weiterhin auszahlt, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wären. Dies gilt auch für bereits ausbezahlte Taggelder, diese wären nachzuversteuern!
3) Neuregelung notwendig scheides keine Verpflichtung mehr hatten, Reisenden überhaupt Reiseaufwandsentschädigung zu bezahlen. In dieser schwierigen Verhandlungssituation ist es uns trotzdem gelungen eine vertretbare Lösung zu errei- chen. Weiters ist es uns am Rande der Gespräche gelun- gen, Nachversteuerungen ab dem 1.1.2000 zu verhin- dern. (Lohnsteuerprotokoll 2001, BMF 3.7.2001, Gz 07 101/15-IV/7/01). Durch diese Maßnahmen hat die GPA erreicht, für Rei- sende den völligen Verlust von Taggeld und Kilometer- geld bzw die volle Versteuerung und Nachversteuerung derselben hintanzuhalten und massiven finanziellen Schaden für diese Angestelltengruppe zu verhindern.
Reiseaufwandsentschädigungen. EU-Taggeld (Punkt 6) Betrag in € Nahbereichstaggeld (Punkt 7) Betrag in € EU-Nächtigungsgeld (Punkt 8) Betrag in €
Reiseaufwandsentschädigungen. Die Reiseaufwandsentschädigungen (Tag- und Nächtigungsgeld) für Dienstreisen in EU- Staaten wurden um 1,0% erhöht. Das Taggeld für jeweils 24 Stunden beträgt nunmehr 50,29. Für die Ermittlung des Reiseentgeltes ist die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe G (seit 1.5.2017 3.072,90) die Obergrenze der Berechnungsgrundlage, für das Lenk- entgelt die Grundstufe der Beschäftigungsgruppe H (seit 1.5.2017 3.370,66). Folgende Übergangsrechts-Bestimmungen sind zu beachten: - Die Tag- und Nächtigungsgelder für Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz werden jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner um jeweils 3 angehoben, bis der Betrag des EU-Tag- bzw. -Nächtigungsgeldes erreicht ist. - Für Angestellte in der Beschäftigungsgruppe K, die schon vor dem 1.5.2006 in K eingestuft waren, gilt das fixierte Taggeld weiter.
