Reiseunterstützung Musterklauseln

Reiseunterstützung. 1 Welche Leistungen umfasst die Reiseunterstützung? (1) Wir unterstützen Sie während Ihrer Reise bei folgenden Themen: – Sollten Sie während einer Reise inhaftiert werden, wird Ihnen eine Haft angedroht oder sollten Sie sich mit einer öffentlichen Behörde auseinandersetzen, überneh- men wir die Vorauszahlung der Kosten und sind behilflich bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit erforderlich, eines Dolmetschers. Sollte der Dolmetscher aufgrund eines Unfalls, Diebstahls oder sonstiger Schwierigkeiten beauftrag werden, so übernehmen wir die Kosten bis € 160,00. – Weiterleitung der Nachrichten an Ihre nahen Angehörigen, Geschäftspartner oder Freunde in Ihrem Heimatland. – Sofern Ihr Gepäck im Transit verloren gegangen ist, helfen wir Ihnen die Ortung und Zustellung dieses Gepäcks nach dem Auffinden an Ihren Aufenthaltsort au- ßerhalb Ihres Heimatlandes zu organisieren. Sollten hierbei Zustellungskosten ent- stehen, so müssen Sie diese selber tragen. Sollten für die Rückreise erforderliche Dokumente verloren gehen oder gestohlen werden, so unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten wie Reisepass, Einreisevisa oder Flugtik- kets. Für die Neuausstellung der Dokumente übernehmen wir die Kosten. – Wir helfen Ihnen dabei, für die Fortsetzung der Reise notwendige Gegenstände (z. B. Ersatzbrille oder Kontaktlinsen; allerdings keine Dokumente, ob für private oder geschäftliche Zwecke) von zu Hause an Ihren Aufenthaltsort zu schicken. Wir übernehmen ausschließlich die Versandkosten. Diesen Service können wir nur er- bringen, wenn wir Zugang zu den zu ersetzenden Gegenständen haben oder wenn diese Gegenstände nach entsprechender Vereinbarung in einem unserer Büros abgegeben werden. – Empfehlungen für Ärzte, Krankenhäuser, Ambulanzen, private Krankenpfleger, Zahnärzte, Zahnkliniken, Behinderteneinrichtungen, Optiker, Apotheken, Augenärz- te und Sanitätshäuser. – Beschaffung Ihre wichtigen verschreibungspflichtigen Medikamente, wenn diese oder entsprechende Medikamente nicht verfügbar sind, während Sie sich außer- halb Ihres Heimatlandes aufhalten. Hierbei übernehmen wir nur die Kosten für den Versand, nicht jedoch die Kosten für das Medikament oder Steuern. Dieser Service ist abhängig von den Beförderungsbedingungen der eingesetzten Fluglinien bzw. anderer Transportdienstleister und den geltenden in- und ausländischen Gesetzen. – Im Fall einer Erkrankung oder körperlichen Verletzung eines nahen Angehörigen im Heimatland informier...
Reiseunterstützung. Vorschuss einer Kaution, Höchstbetrag 00.000 € Vorschuss von Anwaltskosten, Höchstbetrag 0.000 € Notfallhilfe bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten inklusive Nachsendung von Brillen oder Hörgeräten inklusive Nachsendung von notwendigen Medikamenten inklusive
Reiseunterstützung. Medizinische Unterstützung Enthalten Rechtliche Unterstützung einschließlich der Über- nahme von Dolmetscherkosten zur Kommunikation mit Behörden Enthalten Bis zu € 160 Vorschuss von Gerichts-, Anwalts- und Dolmet- scherkosten Bis zu € 2.600 Vorschuss einer Strafkaution Bis zu € 12.800 Vorschuss von Bargeld im Notfall Bis zu € 1.600 Hilfe bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Enthalten Nachrichtenübermittlung Enthalten Unterstützung bei der Ortung von verloren gegangenem Gepäck Enthalten Hilfe in besonderen Notfällen Bis zu € 500
Reiseunterstützung. Medizinische Unterstützung enthalten Rechtliche Unterstützung Bis zu € 40.000 Vorschuss von Bargeld im Notfall Bis zu € 8.000 Hilfe bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten enthalten Nachrichtenübermittlung enthalten Unterstützung bei der Ortung verloren gegangenen Gepäcks enthalten
Reiseunterstützung. IHRE SERVICELEISTUNGEN IM DETAIL Während Ihrer Reise werden wir: 1. Ihnen bei der Besorgung eines Anwalts und/oder Dolmetschers helfen oder eine Vorauszahlung für die Kosten eines Rechtsbeistandes oder Dolmet- schers leisten, wenn Sie während der Reise inhaf- tiert werden, Ihnen Haft angedroht wird oder Sie sich mit einer öffentlichen Behörde auseinanderset- zen müssen. 2. Nachrichten an Ihre nahen Angehörigen, Ge- schäftspartner oder Freunde in Ihrem Heimatland weiterleiten. 3. Ihnen dabei helfen, Ihr im Transit verloren gegangenes Gepäck zu orten und die Zustellung dieses Gepäcks nach dem Auffinden an Ihren Aufenthaltsort außer- halb Ihres Heimatlandes zu organisieren. Etwaige Zustellungskosten gehen zu Ihren Lasten, wobei es Ihnen freisteht, den für den vorübergehenden Ver- lust Verantwortlichen in Regress zu nehmen.
Reiseunterstützung eine Vorauszahlung von bis zu dem in der Leis- tungstabelle genannten Betrag leisten, wenn die versicherte Kreditkarte verloren geht oder gestoh- len wird und Sie keine anderen Mittel haben, an Bargeld zu gelangen. Sämtliche Vorauszahlungen und Zustellungsgebühren gehen zu Lasten Ihres World Elite™ MasterCard® Kartenkontos, es sei denn, Sie vereinbaren im Voraus mit uns andere Mittel der Rückzahlung.
Reiseunterstützung medizinische Unterstützung enthalten Vorschuss von Bargeld im Notfall bis zu € 8.000 Hilfe bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten enthalten Nachrichtenübermittlung enthalten Unterstützung bei der Ortung verloren gegangenem Gepäcks enthalten
Reiseunterstützung. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Reisepasses ist ein Polizeibericht der örtlichen Polizeibehörde des Landes, in dem sich der Verlust, der Diebstahl oder versuchte Diebstahl ereignet, erforderlich.
Reiseunterstützung. 1 Welche Leistungen umfasst die Reiseunterstützung? § 2 Welche Nachweise müssen Sie erbringen? § 3 Welche Leistungseinschränkungen gelten für die Reiseunterstützung?

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  • Technische Unterstützung Technische Unterstützung für den Cloud-Service wird per E-Mail, in Online-Foren und über ein Onlinesystem für die Problemmeldung bereitgestellt. Der von IBM unter xxxxx://xxx- 00.xxx.xxx/xxxxxxxx/xxxxxxx/xxxx_xxxxxxx_xxxxx.xxxx zur Verfügung gestellte „Software as a Service Support Guide“ enthält Kontaktinformationen für die technische Unterstützung sowie weitere Informationen und Prozesse. Die technische Unterstützung wird mit dem Cloud-Service angeboten und ist nicht als separates Angebot erhältlich.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucher- schlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Om- budsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwer- degegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken an- rufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Text- form (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbe- schwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Xxxxxxxx 00 00 00, 00000 Xxxxxx, Fax: (000) 0000-0000, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx, zu richten.