Reisezeitbezahlung Musterklauseln

Reisezeitbezahlung. Xxxxx die/der Filmschaffende zur Aufnahme seiner Beschäftigung an einen anderen Ort als den ersten Tätigkeitsort (sofern dies nicht der Geschäftssitz des Filmherstellers ist), so werden die Zeit für An- und Abreise von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit (TZ 5.) vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge. Diese Regelung gilt nur, wenn der ständige Wohnsitz der/des Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt. Sie gilt nicht für Darsteller/innen. Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisen- bahn bzw. Flugzeuge vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß 12.2 b und 12.2 d vorgenommen. Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An-und Abfahrt zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Die beson- deren Bestimmungen für Kleindarsteller/innen bleiben unberührt. Unter den Begriff Wohnort fällt auch der vorübergehende Aufenthalt in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunftsstätte während der Produktionszeit an dem Geschäfts- sitz des Produzenten oder an dem ersten Tätigkeitsort. Reiseproduktionen bleiben hiervon unberührt.
Reisezeitbezahlung. Für die Dienstreise wird die Fahrzeit – höchstens 12 Stunden pro vollen Reisetag – mit dem normalen Arbeitsentgelt, d.h. ohne Zuschlag gezahlt. Dies gilt auch für Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen sowie an Sonn- abenden. Dienstreisen an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, werden unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse innerhalb von 3 Monaten durch Freizeit abgegolten, bei Dienstreisen von mehr als 4 Stunden durch einen freien Tag. Wird die Reise anschließend an die Beendigung der Arbeit angetreten, so gilt die Reisezeit nach Ablauf der normalen Arbeitszeit – höchstens bis zur Dauer von 6 Stunden – als zuschlagsberechtigte Mehrarbeit, auch wenn die Reise länger dauert. Bei Mitfahrt auf Kraftfahrzeugen unter erschwerten Bedin- gungen gilt die Beschränkung auf 6 Stunden nicht.
Reisezeitbezahlung. Reist der Film-/Fernsehschaffende zur Aufnahme seiner Beschäftigung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Herstellers, so werden die Zeit für An- und Abreise von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge. Diese Regelung gilt nur, wenn der ständige Wohnsitz des Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt. Sie gilt nicht für Darsteller. Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisenbahn- bzw. Flugzeuge vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß 12.2 b und 12.2 d vorgenommen. Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An- und Abfahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Die besonderen Bestimmungen für Kleindarsteller bleiben unberührt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.