Rettungswege / Treppen Musterklauseln

Rettungswege / Treppen. Zweigeschossige Stände bis 100 m² überbauter Fläche benötigen nur eine Treppe, deren Auslauf außerhalb der Überbauung enden muss. Die maximale Fluchtweglänge vom Obergeschoss bis zum Erreichen eines Hallenhauptganges im Erdgeschoss darf 25 m nicht überschreiten. Stände mit einer Grundfläche von bis zu 100 m² benötigen einen Ausgang mit einer lichten Breite von mindestens 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 100 m² benötigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 0,90 m. Stände mit einer Grundfläche von mehr als 200 m² benö- tigen zwei Ausgänge mit einer lichten Breite von jeweils 1,20 m. Bei Ständen mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² schreibt die Messe München GmbH, Hauptabteilung Technischer Aussteller- service, im Einklang mit den bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben die Anzahl der Ausgänge und deren jeweilige lichte Breite vor. Wendel- bzw. Spindeltreppen sind in Rettungswegen nicht zulässig. Die Steigungshöhe der Treppen- stufe darf nicht mehr als 0,19 m, die Auftrittstiefe nicht weniger als 0,26 m betragen. Die Breite der Rettungswege (Ausgänge, Treppen, Gänge) sind nach der größtmöglichen Anzahl von Personen zu bemessen, die im Ereignisfall auf die Rettungswege angewiesen sind. Treppen benötigen eine lichte Mindestbreite von 1 m. Ist die Obergeschossfläche größer als 100 m², sind mindestens zwei entgegengesetzt angeordnete Treppen erforderlich. Die Hälfte dieser Treppen darf nur in nicht überbaute Bereiche auslaufen. Bei mehrgeschossigen Standbauten im Freigelände muss jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Von jeder Stelle muss ein Ausgang ins Freie in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Für jedes Geschoss ist zudem mindestens ein Ausgang ins Freie so anzuordnen bzw. auszubilden, dass er gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden kann (eigener Treppenraum oder Außentreppe). Alle Treppenanlagen sind nach DIN 18065 auszuführen. Im Bereich von und unter Treppenläufen ohne Setzstufen dürfen keine Lagerungen vorgenommen oder Regale eingebaut werden. Handläufe müssen griffsicher sein und sind endlos auszuführen. Ab einer Treppenbreite von mehr als 1 m sind zwei Handläufe anzubringen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.