Ausnahme. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht: – Ein Unfallereignis nach Ziffer 1 hat diese Ge- sundheitsschäden verursacht, und – für dieses Unfallereignis besteht Versicherungs- schutz nach diesem Vertrag.
Ausnahme. In Ausnahmefällen kann vereinbart werden, dass die Bank einen Zahlungsauftrag zeitversetzt ausführt. Dies ist der Fall:
Ausnahme. Betriebe, die eine Einzelbetriebslösung im Sinne der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 oder sich einer anderen überbetrieblichen Lösung angeschlossen haben, sind von den Artikeln 2, 3 und 5 dieses Anhangs ausgenommen.
Ausnahme. Bei fünfjähriger Rügefrist (Garantiefrist; vgl. Art. 5) verjähren die innerhalb der Rügefrist geltend gemachten Mängelrechte des Bauherrn sechs Jahre nach der Abnahme.
Ausnahme. 2.1. Kommt der Region, auf die sich die Intervention bezieht, eine außerhalb dieser Region gelegene Operation in vollem Umfang oder teilweise zugute, so kann die Operation von der Verwaltungsbehörde für eine Kofinanzierung akzeptiert werden, sofern alle Bedingungen gemäß den Ziffern 2.2 bis 2.4 erfüllt sind. In den anderen Fällen kann eine Operation nach dem Verfahren gemäß Ziffer 3 als kofinanzierungsfähig akzeptiert werden. Für die im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanzierten Operationen ist stets das Verfahren gemäß Ziffer 3 anzuwenden.
Ausnahme. Im Hinblick auf die Haftung der Bank für nicht ausgeführte sowie fehlerhaft oder verspätet ausgeführte Zahlungsvorgänge, und zwar unabhängig von ihrer Währung, gelten Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Bedingungen, wenn der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist.
Ausnahme. Betriebe, die das Subsidiär-Modell im Sinne der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 erfüllen, sind von den Art. 19.1 bis 19.4 GAV ausgenommen.
Ausnahme. Der Betrieb kann mit dem Polier oder Werkmeister im gegenseitigen Einver- nehmen schriftlich einen tieferen Lohn als den Minimallohn festlegen. Der Polier oder Werkmeister kann die Schweizerische Paritätische Aufsichtskom- mission Bau (SPB) innert sechs Monaten anrufen, falls er mit dieser Lohnfest- legung nicht einverstanden ist.
Ausnahme. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 5.1.1 wenn die Bewusstseinsstörung oder der Anfall verursacht wurde, durch - ein Unfallereignis nach Ziff. 1.3, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. - Trunkenheit – beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt unter 1,1 Promille liegt - die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente - Herzinfarkt oder Schlaganfall – ausgeschlossen bleiben jedoch die unmittelbaren Gesundheitsschäden durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Ausnahme. Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss.